Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 Sa 348/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.08.2014, Az: 5 Ca 603/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses.

2

Die Beklagten betrieben in der Rechtsform einer GbR eine Medien- und Werbeagentur unter der Firmenbezeichnung „G. & K. m. GbR“ (künftig: GbR). Im Dezember 2012 führte die Klägerin für die GbR Werbeaktionen bei der Fa. M. M. durch. Ab Januar 2011 stellte die GbR die Klägerin als Arbeitnehmerin ein. Vereinbart war eine monatliche Arbeitszeit von 60 Stunden und ein Stundenlohn von 10,00 € netto, mithin ein Monatsgehalt von 600,00 € netto. Der Klägerin stand ein Laptop der Beklagten zur Verfügung. Für Januar und Februar 2011 zahlte die GbR jeweils 200,00 € netto an die Klägerin. Ende April 2011 stellte die Klägerin ihre Arbeit wegen fehlender Gehaltszahlungen ein und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung.

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Im Rahmen eines Vorprozesses (ArbG Lübeck, Aktenzeichen 2 Ca 1709/11) nahm die Klägerin die GbR auf rückständige Vergütung sowie Fahrtkostenerstattung für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt 3.787,00 € netto sowie auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in Anspruch. Die Vergütung für die Promotiontätigkeiten, die Fahrtkosten sowie der geleistete Arbeitsumfang waren streitig. Im Gütetermin vom 26.09.2011, bei dem neben dem Prozessvertreter der GbR auch der Gesellschafter und jetzige Beklagte zu 2) anwesend war, schlossen die damaligen Parteien folgenden Prozessvergleich:

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„1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin Restgehalt in Höhe von 800,00 € netto zu zahlen.

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2. Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien darüber, dass das Notebook, welches im Besitz der Klägerin ist, in ihr Eigentum übergegangen ist.

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3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen.

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4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

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Im Rahmen der Vollstreckung stellte sich heraus, dass die GbR bereits zum 15.03.2011 aufgelöst wurde und damit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 26.09.2011 nicht mehr existent war (vgl. Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 08.03.2012, Bl. 6 d. A.). Die Klägerin beantragte letztlich erfolglos eine Titelumschreibung auf die Beklagten zu 1) und 2) persönlich (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.02.2014 – 5 Ta 205/13). Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 fochten die Beklagten in dem Vorprozess den Prozessvergleich vom 26.09.2011 an (2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13 = Beiakte). Das Arbeitsgericht wies deren Klage mit Urteil vom 16.09.2013 ab.

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Unter dem Datum vom 28.02.2012 erteilte die GbR der Klägerin ein Praktikumszeugnis (Bl. 48 d. A,).

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Mit der am 30.01.2013 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) nunmehr persönlich auf Zahlung der Restvergütung von 800,00 € aus dem Prozessvergleich vom 26.09.2011 sowie auf Erteilung des qualifizierten Zeugnisses in Anspruch genommen.

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Die Klägerin hat gemeint,

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die Beklagten hätten als Rechtsnachfolger der aufgelösten GbR den Prozessvergleich geschlossen. Sie seien, wie von allen gewollt, Vergleichs- bzw. Vertragspartner geworden. Die Klagforderung ergebe sich aber auch aus den offenen Gehaltsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit der GbR. Diese beliefen sich auf 3.787,00 €.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2011 zu zahlen.

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2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben gemeint,

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dass ein Zeugnis erteilt worden und der Anspruch damit untergegangen sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.08.2014 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung der Restvergütung on Höhe von 800,00 € verlangen. Grundlage dafür sei der Arbeitsvertrag, der zwischen der Klägerin und der GbR bestanden habe. Unstreitig sei auch, dass sich die Parteien auf eine Restvergütung von 800,00 € netto durch Prozessvergleich zum Az. 2 Ca 1709/11 geeinigt hätten. Die Beklagten seien auch verpflichtet der Klägerin ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen. Das bereits erteilte Praktikumszeugnis erfülle den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht.

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Gegen dieses ihnen am 23.09.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 23.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 24.12.2014 am 24.12.2014 begründet.

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Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor,

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dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass der Prozessvergleich nicht von ihnen, sondern von der GbR und der Klägerin geschlossen worden sei. Die Klägerin sei mit ihrem Antrag auf Titelumschreibung gescheitert. Aber genau dies habe das Arbeitsgericht jetzt mit dem stattgebenden Urteil getan.

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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.08.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt

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das angefochtene Urteil. Die Beklagten seien unstreitig alleinige Gesellschafter der GbR gewesen, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschusses nicht mehr bestanden habe. Sofern die Beklagten nicht Vertragspartner des Vergleichs geworden seien, seien sie zumindest im Wege der Auslegung oder nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ als Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis eingetreten.

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Das Berufungsgericht hat die Verfahrensakte betreffend den gegen die GbR gerichteten Vorprozess (ArbG Lübeck, Az. 2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13) als Beiakte (BA) beigezogen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

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Die Berufung hat indessen in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände der Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Erfüllung des Prozessvergleichs vom 26.09.2011 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung.

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1. Die Beklagten zu 1) und 2) waren bis zu deren Auflösung am 15.03.2011 unstreitig Gesellschafter der GbR. Die Gesellschafter einer GbR haften gegenüber Dritten für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich umfassend nach allgemeinen Regeln als Gesamtschuldner. Die Haftung für Ansprüche Dritter erstreckt sich sowohl auf das Gesellschafts- als auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter (Papandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Rn. 11 zu § 714). Dies gilt für alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die für die GbR wirksam abgeschlossen wurden. Der Gesellschafter haftet damit sofort und primär, kann also den Gesellschaftsgläubiger nicht auf das Gesellschaftsvermögen verweisen (Papandt/Sprau, a.a.O., Rn. 14 zu § 714). Dies bedeutet, dass es dem Gläubiger grundsätzlich frei steht, über deren Teilrechtsfähigkeit die GbR alleine oder aber jeden Gesellschafter persönlich oder gemeinschaftlich als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.

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Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten zu 1) und 2) für die Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche der Klägerin, die ihr aus der Zeit des Praktikanten- und des Arbeitsverhältnisses mit der GbR zustehen.

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2. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aber auch für die zur Abgeltung sämtlicher Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 26.09.2014 übernommenen Verpflichtung, an die Klägerin 800,00 € netto zu zahlen. Vertragspartner dieses Prozessvergleichs waren die Klägerin und die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöste und damit nicht mehr existierende GbR. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) folgt aus der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB. Da es rechtsmissbräuchlich ist, können sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern eine vermeintlich noch existente GbR, den Prozessvergleich vom 26.09.2011 abgeschlossen hat.

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a) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (BGH, Urt. v. 31.07.2012 - X ZR 154/11 -, Rn. 10, juris). Neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der tatsächlich nur beschränkt haftende Unternehmensträger (GmbH) unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder "GmbH" zeichnet (BGH, Urt. v. 12.06.2012 - II ZR 256/11 -, Rn. 9, juris). Der Handelnde, der gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Anschein gesetzt hat, der Unternehmensträger hafte als Einzelfirma uneingeschränkt, haftet neben der verpflichteten GmbH aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95 -, Rn. 8, juris).

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Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann in Betracht, wenn der handelnde ehemalige Gesellschafter einer GbR treuwidrig den Anschein setzt, dass die in Anspruch genommene GbR nach wie vor existent ist und der Vertragspartner hierauf vertrauen durfte.

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b) In der vor dem Arbeitsgericht Lübeck gegen die GbR geführten Lohnklage (ArbG Lübeck, Az. 2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13) ist den Beklagten zu 1) und 2) die Klage zugestellt worden (Bl. 12 d. BA). Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) hat in jenem Verfahren für die GbR, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierte, eine Vertretungsanzeige abgegeben (Bl. 24 d. BA.). Der Prozessbevollmächtigte ist mithin von den Beklagten als ehemalige Gesellschafter der GbR mandatiert worden, die beklagte GbR in dem Vorprozess anwaltlich zu vertreten. Der Beklagte zu 2) ist in dem Gütetermin vom 26.09.2011, in dem zwischen der Klägerin und der vermeintlich noch existenten GbR der strittige Prozessvergleich abgeschlossen wurde, anwesend gewesen. Weder der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch der Beklagte zu 2) haben offen gelegt, dass die GbR bereits zum 15.03.2011 aufgelöst wurde und damit nicht mehr als Rechtsträger auftreten konnte. Über den von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten, der die GbR in dem Vorprozess vertreten hat, haben die Beklagten zu 1) und 2) im dortigen Verfahren den Rechtsschein gesetzt, die GbR sei noch existent und damit rechtsfähig. Die Beklagten zu 1) und 2) verhalten sich vor diesem Hintergrund in höchstem Maße treuwidrig gemäß § 242 BGB, wenn sie sich jetzt darauf berufen, nicht sie selbst, sondern die nicht mehr rechtsfähige GbR habe den Prozessvergleich abgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch angesichts der von den Beklagten zu 1) und 2) in dem Vorprozess mit Schriftsatz vom 11.04.2013 erklärten Anfechtung des Prozessvergleichs vom 26.09.2011 wegen arglistiger Täuschung (Bl. 59 f. d. BA.). Die Beklagten zu 1 und 2) haben mithin für sich selbst das Recht herausgenommen, den Prozessvergleich, den sie selbst nicht als genannte Vertragspartner abgeschlossen hatten, anzufechten, wollen aber, nachdem ihre Anfechtungsklage rechtskräftig mit Urteil vom 26.09.2013, ArbG Lübeck: 2 Ca 1077/13, abgewiesen wurde, nunmehr die Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich nicht gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) schulden der Klägerin mithin aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB die Vergleichssumme in Höhe von 800,00 € netto.

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3. Die Beklagten zu 1) und 2) schulden der Klägerin aus den gleichen Gründen aufgrund des von ihnen gegenüber der gutgläubigen Klägerin gesetzten Rechtsscheins des Fortbestands der GbR die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, analog § 179 Abs. 1 BGB aus dem Prozessvergleich vom 26.09.2011. Die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß Ziff. 3 des Prozessvergleichs ist auch noch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von dem Beklagten zu 1) erteilten Praktikumszeugnis nicht um ein das Arbeitsverhältnis betreffendes Arbeitszeugnis handelt. Hiergegen haben die Beklagten zu 1) und 2) im Berufungsverfahren auch keine Einwände mehr erhoben.

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5. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.

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Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.


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