Teil-Versäumnis- und Urteil vom Landgericht Aachen - 42 O 40/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe.
2Die Klägerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer unberechtigten Befüllung eines in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks.
3Die Klägerin ist eine der bundesweit tätigen Lieferanten für Flüssiggas. Sie schließt mit ihren Kunden Gaslieferverträge, welche diese verpflichten, den gesamten Flüssiggasbedarf während der Vertragslaufzeit bei ihr zu decken. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten stellt die Klägerin den Kunden Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Die Behälter bleiben im Eigentum der Klägerin.
4Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen auf dem Gebiet des Flüssiggashandels, welches Endkunden mit Flüssiggas beliefert.
5Die Klägerin hatte mit ihrem Kunden T in N unter dem 17./18.03.1988 einen Liefervertrag nebst Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag geschlossen. Hierzu stellte sie dem Kunden einen Flüssiggasbehälter zur Verfügung, der im Eigentum der Klägerin verblieb. Auf dem Flüssiggastank ist ein sogenannter Eigentumsaufkleber aufgebracht. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte am 04.10.2007 diesen Flüssiggasbehälter befüllt hat.
6Die Klägerin beantragt,
7a)
8die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.
9b)
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Durch Verfügung vom 26.03.2008 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden (§§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung).
12Da die Beklagte innerhalb der festgesetzten Frist keine Verteidigungsabsicht angezeigt hat, ist das dem Klageanspruch zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen der Klägerin als von der Beklagten zugestanden anzunehmen. Infolgedessen muss auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte durch Versäumnisurteil erkannt werden, soweit das tatsächliche Vorbringen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt (§ 331 der Zivilprozessordnung). Danach ist die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur ausgesprochenen Unterlassung verpflichtet.
13Der Antrag zu b) ist dagegen nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser Antrag nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) gerechtfertigt. Das der Beklagten anzulastende Verhalten ist nämlich nicht als Wettbewerbshandlung zu verstehen. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem subjektiven Moment der Absicht der Förderung des Wettbewerbs. Nicht jeder Eingriff in die Rechte des Mitbewerbers ist zugleich eine Wettbewerbshandlung.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 Zivilprozessordnung.
15Gegen dieses Urteil ist der Einspruch zulässig. Für diesen wird die mit der Zustellung des Urteils beginnende Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen festgesetzt (§ 339 der Zivilprozessordnung)
16Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
17
| Der Vorsitzende C | ||
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 272 Bestimmung der Verfahrensweise 1x
- §§ 272 Abs. 2, 276 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten 1x
- § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 1x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 339 Einspruchsfrist 1x