Teil-Versäumnis- und Urteil vom Landgericht Aachen - 42 O 40/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens jedoch 2 Jahre, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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