Urteil vom Landgericht Aachen - 5 S 72/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2011 verkündete Urkunden-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg - 16 C 484/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen


1

I.

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II.

 

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von 2.677,50 € nebst zuerkannter Nebenforderung bejaht.

 

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.677,50 € aus der von der Beklagten abgegebenen und nachfolgend auch angenommenen Beitrittserklärung der Beklagten (Bl. 15 ff. d.A.). Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat das Amtsgericht der Klage im Wege des Urkunden-Vorbehaltsurteils stattgegeben. 

 

a) Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Ansicht des Landgerichts Köln (18 O 351/08, juris, Bl. 294 ff. d.A.) vorliegend nicht greift, wonach der Anspruch materiell deshalb nicht bestünde, weil der Vertragstext der Beitrittserklärung einschließlich seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund der Gestaltung der Vertragsurkunde und der dort gewählten Schriftgröße nicht lesbar sei. Zutreffend ist zwar, dass der Kunde des Verwenders in zumutbarerer Weise vom Inhalt von AGB Kenntnis nehmen können muss, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und dazu auch gehört, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind (BGH, NJW 1983, 2773, NJW-RR 1986, 1311; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 305 Rn. 39 m.w.N.). Dies ist indes auch nach Ansicht der Kammer auch in Ansehung der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen und ihres intellektuellen Anspruchs an den Leser einerseits und der Art der Druckgestaltung des Formulars andererseits hier noch der Fall. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung darauf abstellt, die Vertragsurkunde sei für Menschen mit Sehbehinderung nicht lesbar, so verkennt die Beklagte, dass zur Beurteilung auf den Durchschnittskunden abzustellen ist und nicht von vornherein für jeden Sehbehinderten die AGB in entsprechender Schriftgröße vorgehalten werden müssen (Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 40 m.w.N.).

 

b) Auch lässt sich nicht feststellen, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag sittenwidrig, § 138 BGB, ist oder dass er erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wäre, § 123 BGB. Zur Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Nichts anderes folgt in diesem Zusammenhang insbesondere aus dem von der Beklagten mit der Berufungsbegründung angeführten „Geschäftsgebaren“ der Klägerin und aus dem von ihr getätigten ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es keine Garantie dafür gäbe, dass die im Emissionsprospekt enthaltenen Informationen auch nach dem Erscheinungsdatum noch aktuell seien. Wollte man eine Aktualitätsgarantie von der Klägerin abverlangen, müsste diese gegebenenfalls tagesaktuell das jeweilige Emissionsprospekt überarbeiten und ihren (beratenden) Vertriebspartnern sogleich noch am gleichen Tag übermitteln. Dass dies unpraktikabel und praktisch undurchführbar wäre, stellt ebenso wie der genannte Hinweis mithin eine Selbstverständlichkeit dar. Der Hinweis ist folglich weder zu beanstanden, noch folgt hieraus, dass der Vertrag der Parteien sittenwidrig wäre.

 

c) Auch hat die Beklagte den Beteiligungsvertrag nicht wirksam gekündigt. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung darauf abstellt, die Regelung in Ziff. 10 und 11 der Beitrittserklärung (Bl. 17 d.A.) einerseits und die Regelung in Ziff. 5 der Anlage zum Verkaufsprospekt (Bl. 125 d.A.) seien widersprüchlich und jede Regelung für sich unverständlich, sodass mangels wirksamer Vereinbarung einer Kündigungsfrist jederzeit ordentlich hätte gekündigt werden können, so irrt sie. Insbesondere besteht kein Widerspruch. Ziff. 5 der Anlage zum Verkaufsprospekt besagt, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der in der Beteiligungserklärung gewählten Mindestbeteiligungsdauer mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich sei und in der Folge jeweils mit gleicher Kündigungsfrist zum Jahresende. Nichts anderes besagen aber auch Ziff. 10 und 11 der Beitrittserklärung. Insoweit sei ergänzend noch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

d) Die Beklagte hat ihr Beitrittsangebot vom 30.03.2006 auch nicht wirksam widerrufen. Zwar ist die Kammer mit der Berufungsbeklagten der Ansicht, dass die Parteien aus den beiden Parteien bekannten Gründen des in anderer Sache ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln - 27 U 5/09 - vom 22.07.2009 (Bl. 200 ff. d.A.) auch vorliegend ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, das sich in vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben orientieren sollte. Schon der Umstand, dass die Beklagte über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, setzt nämlich voraus, dass ein solches Recht besteht. Die Beklagte hat ihre Beitrittserklärung vom 30.03.2006 jedoch nicht wirksam gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der im März 2006 geltenden Fassung (BGB 2006) widerrufen, so dass der von ihr ausgesprochene Widerruf keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beitrittserklärung vom 30.03.2006 hatte. Der behauptete Widerruf aus dem August 2006 war ebenso wie der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.11.2010 erklärte Widerruf nicht fristgerecht, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 2006 am 30.03.2006 begann und mithin bereits mit Ablauf des 12.04.2006 endete. Die im Formular der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 2006. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind, obschon sich ihr nicht entnehmen lässt, was mit dem von dem Kunden bis zum Widerruf dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, d.h. in welcher Form sie zurückgewährt bzw. abgerechnet werden. Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 25.01.2011 (NJW-RR 2011, 921 ff.) wie folgt ausgeführt:

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