Urteil vom Landgericht Aachen - 3 S 22/17
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.01.2017 – Az. 27 C 167/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 25.06.2012 bis zum November 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht gegen den beklagten Zahnarzt Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung und den daraus resultierenden Schmerzen geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.01.2017 Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat den Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beklagte zwei Behandlungsfehler begangen habe, nämlich einerseits die Einzementierung der Krone des Zahns Nr. 17 trotz festgestellter Schmerzempfindlichkeit, wodurch eine Wurzelbehandlung erforderlich geworden sei und die Klägerin unnötige Schmerzen erlitten habe, andererseits das Unterlassen der Anfertigung einer Röntgenaufnahme am 22.01.2013 bzw. spätestens am 25.02.2013, bei deren Durchführung eine in der Wurzel verbliebene Feilenspitze aufgefallen wäre, deren Entfernung sich durch das Unterlassen – unter Fortdauer unnötiger Schmerzen – verzögert habe.
5Der Beklagte meint mit seiner Berufung, dass das Amtsgericht zu Unrecht von Schmerzen der Klägerin wegen der Einzementierung ausgegangen sei. Die Tatsache sei streitig gewesen. Auch hinsichtlich des nicht erfolgten Röntgens liege kein Behandlungsfehler vor.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage unter Aufhebung des am 10.01.2017 seitens des Amtsgerichts Eschweiler verkündeten Urteils mit dem Aktenzeichen 27 C 167/16 abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
11II.
121.
13Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
142.
15Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg im Hinblick auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000 € gemäß §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB (der vom Amtsgericht zitierte § 630a BGB war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft). Denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen (zahn-) ärztlichen Behandlungsvertrag verletzt und bei der Klägerin hierdurch zusätzliche Schmerzen verursacht, die bei einer lege artis durchgeführten Behandlung nicht in diesem Umfang entstanden wären.
17a)
18Behandlungsfehlerhaft war insofern zunächst, dass der Beklagte bei der Klägerin eine Krone bei Zahn 17 am 10.09.2012 fest eingegliedert hat, obwohl dieser Zahn noch kurz zuvor am 21.08.2012 wegen einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit von ihm behandelt worden war. Insofern kommt es – für die Feststellung des Behandlungsfehlers – noch nicht auf den von der Berufung in den Vordergrund gestellte Frage, inwieweit zum Zeitpunkt der Eingliederung der Krone noch eine Schmerzempfindlichkeit bzw. Schmerzen bei dem Zahn bestanden. Denn jedenfalls für den Behandlungstermin am 21.8. ist eine hohe Empfindlichkeit des Zahns dokumentiert und auch entsprechend vorsichtig behandelt worden (Bl. 132R, vgl. Dokumentation Bl. 34). Nach den Feststellungen des Sachverständigen bot bereits diese dokumentierte Schmerzempfindlichkeit ausreichenden Anlass für ein vorsichtigeres Vorgehen (selbst der Beklagte hatte am 21.8. noch dokumentiert, dass der Zahnersatz zunächst nur temporär eingegliedert werden sollte), so dass die Zementierung der Krone bereits Anfang September (10.9.) allein schon wegen der erst kurz zuvor dokumentierten Schmerzempfindlichkeit ein Behandlungsfehler war. Statt der Zementierung hätte bei dieser Ausgangslage erst ein Probetragen o.ä. vorgesehen werden müssen (Bl. 133/133R).
19Das Vorgehen des Beklagten hat das Amtsgericht dabei auch im Lichte der Ausführungen in der Berufungsbegründung noch zu Recht als Behandlungsfehler eingeordnet, nachdem der Beklagte selbst in seiner Dokumentation zum 21.08.2012 noch (entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen) festgehalten hat, dass der Zahnersatz zunächst nur temporär eingegliedert werden solle, sich dann aber – erstinstanzlich unstreitig – selbst nicht daran gehalten hat, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, warum. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals behauptet hat, die Krone sei von ihm überhaupt nicht fest einzementiert worden, so kann diese neue Behauptung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden, nachdem der erstinstanzliche unstreitige Umstand, dass die Krone von dem Beklagten fest einzementiert wurde, ausweislich des den Parteien übersandten Sachverständigengutachtens und auch im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen der maßgebliche, die Fehlerhaftigkeit der Behandlung gerade begründende Umstand war, der von dem Beklagten jedoch als solcher weder in der schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Frage gestellt wurde.
20Dieser Behandlungsfehler war auch kausal für eine dadurch erforderlich gewordene Wurzelbehandlung. Insoweit ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Der vom Amtsgericht angenommene Grad der Gewissheit hält sich im Rahmen der bei freier Beweiswürdigung zulässigen Entscheidung und gründet auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 134 d.A.). Dass der medizinische Sachverständige keine Garantie dafür abgeben wollte, dass die Wurzel überlebt hätte, wenn die Krone zunächst (lege artis) zur Probe eingegliedert worden wäre, steht dem nicht entgegen.
21Zur Schadenshöhe kommt es für diesen Behandlungsfehler maßgeblich darauf an, welches Mehr an Schmerzen die Klägerin in der Zeit ab Zementierung der Krone bis zur Notdienstbehandlung am 24.12.12 hatte, die nach den eigenen Angaben der Klägerin zur Schmerzfreiheit geführt hat.
22Insofern hat die Klägerin bei Anhörung durch die Kammer glaubhaft angegeben, dass sie im maßgeblichen Zeitraum durchgängig an Schmerzen litt, zuletzt beinahe täglich Schmerzmittel unterschiedlicher Art nehmen musste, und die Schmerzen sich bis zu der – ebenfalls überaus schmerzhaften – Notdienstbehandlung auch erheblich gesteigert hatten. Dies korrespondiert mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht und begegnet hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben auch im Übrigen keinen Bedenken, zumal auch der Sachverständige die bereits erstinstanzlich bekannte Schmerzschilderung der Klägerin für plausibel erachtete (Bl. 133R d.A.). Aus der Tatsache, dass die Dokumentation des Beklagten hierüber keine Angaben enthält, folgt keine andere Bewertung, zumal auch der Sachverständige in seiner erstinstanzlichen Anhörung die von dem Beklagten vorgenommenen Korrekturen dahin deutete, dass dieser offenbar alles versucht habe, den Zahn noch zu beruhigen, was jedoch voraussetzt, dass es Probleme mit dem Zahn gab.
23Andererseits hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass ein Teil dieser von der Klägerin geschilderten Schmerzen zunächst auch Folge des vorangegangenen Abschleifens gewesen sein wird und auch ohne den Behandlungsfehler die Eingliederung einer Krone niemals vollkommen schmerzfrei vonstattengeht. Insgesamt geht die Kammer von einem durch das behandlungsfehlerhafte feste Einzementieren der Krone verursachten Mehr an Schmerzen (insbesondere durch die hierdurch verursachte Nervschädigung und Entzündung) von etwa 3 Monaten aus, die jedenfalls zuletzt auch derart erheblich waren, dass eine nahezu tägliche Schmerzmitteleinnahme erforderlich war, was auch mit den Feststellungen des Sachverständigen korrespondiert, der bei einer derartigen Nervschädigung davon ausgeht, dass die Klägerin „ein paar Wochen richtige Schmerzen“ haben musste (Bl. 133R d.A.).
24b)
25Als weiteren Behandlungsfehler hat auch bereits das Amtsgericht zutreffend das Unterlassen einer Röntgenaufnahme trotz festgestellter Verkürzung des Wurzelkanals angesehen.
26Die insofern von der Berufung in den Vordergrund gestellte Frage, ob dieser Behandlungsfehler vom Amtsgericht zu Recht als „grob“ eingeordnet worden ist, ist angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht an diese Einordnung gerade nicht die hieraus resultierende Rechtsfolge, nämlich die Vermutung, dass eine eingetretene Schädigung auch auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, knüpft, ohne Bedeutung. Selbst bei einer Einordnung als einfachem Behandlungsfehler sind die Haftungsvoraussetzungen hier erfüllt.
27Dass die Anfertigung einer Röntgenaufnahme am 22.01.2013, jedenfalls aber am 25.02.2013 geboten (und von dem Beklagten damit fehlerhaft unterlassen worden) war, hat das Amtsgericht auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen zu Recht festgestellt. Bereits beim Termin am 22.1.13 war nach der eigenen Dokumentation des Beklagten auffällig, dass der mesiale Wurzelkanal verkürzt war, und daher eine Röntgenkontrolle bereits jetzt, spätestens aber im Folgetermin am 25.02. angezeigt gewesen wäre (s. Bl. 134R/135).
28Dieses Unterlassen war auch kausal dafür, dass die im Wurzelkanal zurückgebliebene Feilenspitze nicht früher entdeckt (und entfernt) werden konnte.
29Soweit die Berufung beanstandet, dass die Annahme einer hierdurch bedingten Behandlungsverzögerung durch das Amtsgericht nicht nachvollziehbar sei, weil der Sachverständige doch festgestellt habe, dass der Behandlungsverlauf auch bei einer früheren Entdeckung der gleiche gewesen wäre (so in der Tat der Sachverständige auf Bl. 135), verfängt dies nicht. Dass der Behandlungsverlauf bei der Entfernung der Feilenspitze der gleiche gewesen wäre, ändert nichts daran, dass die Behandlung, wenn sie früher in Gang gesetzt worden wäre, dann (bei gleichem Verlauf) auch entsprechend frühere beendet gewesen wäre. Wenn der Beklagte – wie dies geboten gewesen wäre – bereits am 22.1.13, spätestens aber am 25.2.13 eine Röntgenaufnahme angefertigt hätte, dann hätte er die Feilenspitze feststellen müssen und bereits zu jenem Zeitpunkt an einen Spezialisten weiterverweisen müssen; da er diese Überweisung erst am 23.4.13 vorgenommen hat, ist der dazwischenliegende Zeitraum als kausale Verzögerung der Entfernung der Feilenspitze anzusehen.
30Für die Höhe des Schmerzensgeldes kommt es darauf an, welchen Verzögerungszeitraum man zugrunde legt und welche unnötigen, zusätzlichen Schmerzen die Klägerin in dieser Zeit hatte.
31Zugunsten des Beklagten ist insofern nicht bereits auf den Behandlungstermin vom 22.1.13 abzustellen, sondern erst auf den Folgetermin am 25.2.13. Die Äußerungen des Sachverständigen in seiner Anhörung gehen eher dahin, dass nach dem Ergebnis der Wurzelkanalmessung eine Röntgenaufnahme zwar auch am 22.1.13 schon indiziert war (und von ihm auch durchgeführt worden wäre), spätestens aber am 25.2.13 hätte erfolgen müssen. Hiernach bestand nach Auffassung der Kammer am 22.1.13 noch keine zwingende Veranlassung, die Röntgenaufnahme durchzuführen, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag an diesem Termin noch schmerzfrei war und auch selbst den Vorwurf der unterlassenen Röntgenuntersuchung erst auf den 25.2.13 bezieht. Erst am 25.2.13 – als die Kanallängen immer noch nicht gleich waren (Bl.135 d.A.) – bestand dann auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen aber ausreichend zwingender Anlass zur Anfertigung einer Röntgenaufnahme. Maßgeblich für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ist daher das Mehr an Schmerzen, dass die Klägerin in der Zeit vom 25.2.13 bis zum 23.4.13 – entsprechend knapp 2 Monaten – erlitten hat, welches bei einer Überweisung bereits am 25.2.13 hätten vermieden werden können. Die Zeit für eine Terminvereinbarung beim Spezialisten spielt in diesem Zeitrahmen keine Rolle.
32Gerade auch für diesen Zeitraum legt die Kammer die aus den o.g. Gründen glaubhaften – und insbesondere mit ihrer erstinstanzlichen Anhörung korrespondierenden – Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer zugrunde, wonach in der Zeit nach dem Behandlungstermin vom 22.1.13 letztlich bis zur Entfernung der Feilenspitze ein dumpfes Schmerzempfinden bestand.
33c)
34Bei Bemessung der Gesamthöhe des Schmerzensgeldes im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB hält die Kammer jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der v.g. Ausführungen zu den Folgen der beiden Behandlungsfehler und unter Vergleich mit den in ähnlich gelagerten Fällen ausweislich der einschlägigen Sammlungen (vgl. insbesondere Jäger/Luckey, Schmerzensgeld, Tabelle „Zahn“) ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen, sowie unter Bezugnahme auf die weiteren Erwägungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil einen Gesamtbetrag von 2.000 € für erforderlich, aber auch ausreichend.
35d)
36Ebenfalls ersatzfähig sind die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch lediglich analog der Berechnung in der Klageschrift auf Grundlage der berechtigten Forderung von 2.000 € als Gegenstandswert. Hiernach ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag von 255,85 €. Die Zinsansprüche folgen aus § 291 BGB.
37e)
38Nach den nicht weiter beanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts ist die Folgebehandlung des geschädigten Zahns noch nicht abgeschlossen, so dass es bei der bereits im angefochtenen Urteil erfolgten Feststellung der Ersatzverpflichtung bzgl. zukünftiger Schäden zu verbleiben hatte.
393.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000 €
42(3.500 € Schmerzensgeld
431.500 € Feststellungsantrag)
44Dr. W: |
I. |
Dr. L. |
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- 27 C 167/16 2x (nicht zugeordnet)