Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 94/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Mercedes Benz E200 Cabrio, Fahrzeug-Identifikationsnr: N01 an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien sowie F. C., V.-straße 0, 00000 O., J. P., W.-straße 0, 00000 N. sowie I. P., B.-straße 0, 00000 Y. herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien bilden zusammen mit den im Antrag genannten Personen F. C., J. und I. P. eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach den Tod der Erblasserin Frau U. P., verstorben am 00.00.2015.
3Die Erblasserin war Eigentümerin des im Antrag genannten Mercedes. Sie hatte diesen am 00.00.1996 erworben. Die Erblasserin war im Kfz-Schein eingetragen. Sie trug auch die Kosten für das Fahrzeug. Im Zeitpunkt des Todes, wie auch davor, stand das Fahrzeug in der Garage am Wohnsitz der Erblasserin. Nach dem Tod holte die Beklagte das Fahrzeug ab, da sie den Wert des Fahrzeuges für die Erbengemeinschaft schätzen lassen sollte, seit dem steht es bei ihr in der Garage. Der Zweitschlüssel und die Fahrzeugpapiere befinden sich im Besitz der Erbengemeinschaft.
4Die Klägerinnen behauptet, das Fahrzeug habe ununterbrochen im Eigentum und Besitz der Erblasserin gestanden.
5Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 wurde die Klage auf Klägerseite um die Klägerin zu 2) erweitert.
6Sie beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug Mercedes Benz E200 Cabrio, Fahrzeug-Identifikationsnr: N01 an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien sowie F. C., V.-straße 0, 00000 O., J. P., W.-straße 1, 00000 N. sowie I. P., B.-straße 0, 00000 Y. herauszugeben;
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug gehöre nicht zum Nachlass. Die Erblasserin habe ihr und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann das Fahrzeug im Jahr 2011 geschenkt. Zu diesem Zwecke habe sie ihr auch den Kfz-Schein übergeben. Kleinere Reparaturen habe ihr Ehemann auf eigene Kosten vorgenommen. Zunächst habe sie das Fahrzeug selbst genutzt und im Anschluss bis September/Oktober 2015 ihrer Nichte zur Nutzung überlassen. Anschließend habe sie das Fahrzeug in der Garage der Erblasserin abgestellt, da sie selbst über ein anderes Fahrzeug verfügt habe. Ihre Nichte habe den Schlüssel und die Papiere bei der Klägerin zu 2) zurückgegeben. Die Kosten habe die Erblasserin getragen, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft und der Familie das Fahrzeug ebenfalls benutzen durften.
11Der Wert betrage 3.625,00 €, das Fahrzeug verfüge über zwei Unfallschäden.
12Die Herausgabe verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Anteil an der Erbmasse den Wert des Fahrzeuges übersteige.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
15I.
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Die Klägerinnen sind als Miterben nach § 2039 BGB berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wenn – wie vorliegend – die Leistung an die Erbengemeinschaft verlangt wird.
18Der Erbengemeinschaft steht gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des streitgegegenständlichen Fahrzeuges. Ursprünglich war die Erblasserin unstreitig Eigentümerin des Fahrzeuges. Auch spricht die Vermutung aus § 1006 BGB für die Eigentümerstellung der Erblasserin, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Todes in ihrer Garage stand und damit in ihrem Besitz war. Dass der Beklagten zwischenzeitlich das Eigentum von der Erblasserin übertragen wurde, hat diese bereits nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. So behauptet sie lediglich pauschal, dass ihr und ihrem Ehemann das Fahrzeug im Jahre 2011 geschenkt worden sein soll. Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert, da weder Zeit noch Umstände vorgetragen werden. Darüber hinaus bedarf es für eine wirksame Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, die schon nicht vorgetragen wurde. Dass eine tatsächlicher Vollzug stattgefunden hätte (§ 518 Abs.2 BGB), in der Form, dass das Fahrzeug wirksam übereignet wurde, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug der Beklagten derart übergeben wurde, dass die Erblasserin ihren Besitz vollständig aufgegeben hätte. Insbesondere ist unstreitig, dass der Zweitschlüssel im Besitz der Erblasserin war und das Fahrzeug von allen Familienmitgliedern genutzt werden durfte.
19Mit dem Tod ist das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf die Erbengemeinschaft übergegangen, § 1922 BGB.
20Die Beklagte befindet sich unstreitig im Besitz des Fahrzeuges, da es in ihrer Garage steht und damit für die Erbengemeinschaft nicht zugänglich ist.
21Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Grundsätzlich kann dem in Anspruch genommenen Miterben ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 BGB wegen des Erbschafts-auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB zustehen (Gergen in MüKo, BGB, 2017, § 2039 Rn. 32a). Allerdings hat die Beklagte dazu nicht substantiiert vorgetragen, dass sie diesen Anspruch auch geltend macht. Sie beruft sich zwar darauf, dass ihr Anteil an der Erbmasse dem Wert des Fahrzeuges übersteigt, allerdings muss gleichzeitig auch Bereitschaft zur Auseinandersetzung bestehen, da anderenfalls durch die Inbesitznahme einseitig Einfluss auf die Auseinandersetzung und insbesondere deren Ausgestaltung genommen werden könnte. Eine solche Handhabung, das jeder Erbe Gegenstände nach seinen Wünschen an sich nehmen kann, solange der Wert des Erbanteils nicht überschritten wird, würde dem Auseinandersetzungsanspruch zuwiderlaufen. Insofern besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn auch die Auseinandersetzung begehrt wird, was nicht vorgetragen ist, und mit der Ausübung des Rechts kein Einfluss auf die Auseinandersetzung genommen wird.
22Der Schriftsatz vom 22.01.2018 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Soweit dieser neuer Vortrag hinsichtlich der behaupteten Übereignung enthält, war dieser nach § 296a ZPO verspätet und damit unbeachtlich.
23II.
24Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
25III.
26Streitwert: 10.000,00 EURO (§ 3 ZPO)
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 2039 Nachlassforderungen 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 1x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- BGB § 2042 Auseinandersetzung 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 518 Form des Schenkungsversprechens 2x