Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 406/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die im Jahr 1967 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten wegen vorgeblich ärztlicher Fehler im Rahmen einer hautärztlichen Behandlung im Jahr 2015 Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz materieller und nicht vorhersehbarer zukünftiger immaterieller Schäden verpflichtet sei.
4Die Klägerin war erstmals 1999 in hautärztlicher Behandlung bei der Beklagten, die als Fachärztin für Dermatologie eine Praxis in F. betreibt. Seit Frühjahr 2014 war die Klägerin regelmäßig bei der Beklagten in Behandlung. Bei der Klägerin liegt eine schwere Lichtschädigung (Feldkanzerisierung, multiple Basaliome, Morbus Bowen und aktinische Keratosen) vor. Es wurden wiederholt Basaliome diagnostiziert und excidiert, lokale Therapien mit Solaraze, Kryotherapie (Vereisen) und photodynamischer Therapie (PDT) durchgeführt. Es erfolgten Behandlungen u.a. im Bereich der Schulter, dem Gesicht (Nasensattel, Nasenflügel, Lippe) sowie dem Halsansatz.
5Am 17.06.2015 diagnostizierte die Beklagte bei der Klägerin im Dekolletébereich kleine aktinische Keratosen und empfahl eine Therapie mit Zyclara Creme 3,75%. Die Klägerin sollte das Medikament abends kleinflächig dünn und punktuell auf die betroffenen Stellen auftragen. Die Beklagte händigte der Klägerin hierzu eine Patienteninformation des Herstellers (in Kopie Anlage K6-8, Blatt 32 ff. der Akte bzw. Flyer im Original Anlage I Blatt 148 der Akte)) aus, auf dem die Beklagte die vier betroffenen Stellen markierte (Anlage K7). Die Anwendung sollte (zunächst) für 14 Tage stattfinden und aufgrund von Urlaubsabstimmungen nicht unmittelbar begonnen werden. Für nach Ablauf der 14-tägigen Behandlung wurde ein Wiedervorstellungstermin vereinbart.
6Die Klägerin stellte sich entsprechend am 12.08.2015 wieder vor. Vom Kinn über den vorderen Hals sowie am gesamten Decolleté bestand ein großflächiges, hochrotes, teils ödematös geschwollenes, mit multiplen haemorrhagisch-serösen Krusten bedecktes Erythem. Die Klägerin gab starke Schmerzen an und fühlte sich krank. Die Beklagte entnahm einen mikrobiologischen Abstrich, versorgte die Wunde mit Octenisept-Umschlägen sowie dann Fucidine-Gaze und Mullkompressen. Die Beklagte dokumentierte den Zustand außerdem fotografisch (Anlage K1, Blatt 17 der Akte). Sie überwies die Klägerin umgehend mit dem Verdacht einer hochentzündlichen bakteriell und herpetiform superinfizierten Dermatitis in die Hautklinik des Universitätsklinikums M. zur stationären Behandlung. Dort fühlte die Klägerin sich nach – ausweislich des Arztbriefes – Diagnose einer übersteigerten toxischen Reaktion nach Anwendung mit Imiquimod mit Superinfektion z.A. einer disseminierten Herpes simplex Infektion und stationärer Aufnahme nicht sachgerecht versorgt und „entließ sich“ am Abend „selbst“. Am nächsten Tag, dem 13.08.2015 stellte die Klägerin sich dann – ausweislich dessen Beandlungsdokumentation (Blatt 220 der Akte) – bei Prof. B. in Q. vor, der – nach den vorliegenden Unterlagen – eine massive toxische Reaktion durch zu häufige Anwendung von Zyclara diagnostizierte und eine Kortisontherapie empfahl.
7Die Klägerin beantragte anwaltlich vertreten zunächst die Durchführung eines Verfahrens vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein, die ein Sachverständigengutachten von Prof. U., Chefarzt der Klinik für Dermatologie am Y. in R. einholte (Gutachten vom 08.03.2017, Anlage K3, Blatt 19 ff. der Akte).
8Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2018 (Anlage K11, Blatt 40 f. der Akte) zunächst zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 25.04.2018 auf. Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2019 (Anlage K12, Blatt 42 f. der Akte) verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.06.2019 ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 Euro sowie den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von weiteren 2.500,00 Euro.
9Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Anwendung von Zyclara nicht hinreichend überwacht zu haben. Das Medikamt Zyclara 3,75% sei nur für die Anwendung auf der Kopfhaut sowie im Gesicht vorgesehen, weshalb die Anwendung im Dekolletébereich einen „Off-Label-Use“ darstelle. Ein solcher sei nur unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle möglich. Die Vereinbarung einer Wiedervorstellung nach 14 Tagen sei unzureichend. Sie, die Klägerin, habe die Anwendung absprachegemäß – aufgrund der urlaubsbedingten Schließung der Praxis der Beklagten mit erstem wieder geöffnetem Tag am 12.08.2015 – am 27.07.2015 begonnen. Sie habe das Medikament insgesamt 9 Mal, bis zum 05.08.2015 aufgebracht. Es sei ihr zunehmend schlechter gegangen. Ab dem 4. Tag, also dem 30.7.2015. habe die Haut im Bereich des Dekolletés sowie des Halses und der Oberarme begonnen zu eitern. Sie habe unter Essensverweigerung, Schlaflosigkeit, Benommenheit, Migräne, Schläfrigkeit, Halsschmerzen, Bauchschmerzen, Haarausfall, verstärkter Schweißbildung, Rückenschmerzen, Rippenschmerzen, Nackenschmerzen, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen und Müdigkeit gelitten. Gleichwohl habe sie das Medikament zunächst weiter genommen, weil in dem Flyer ja auch Nebenwirkungen beschrieben gewesen wären und sie nichts habe falsch machen wollen. Ab dem 03.08.2015 habe sie eigentlich nicht mehr zur Arbeit gehen können und sich um einen Termin bei einem anderen Hautarzt bemüht. Sie habe aber gar nicht mehr Auto fahren können. Am 10.08.2015 habe sie sich vom Büro aus mit letzter Kraft zur Praxis der Beklagten begeben in der Hoffnung, dass diese schon früher wieder aufgemacht habe. Als ihr Ehemann abends von einer Geschäftsreise zurückkam habe sie dann ihren Hausarzt aufgesucht. Eine Behandlung sei dort noch nicht eingeleitet worden, weil sie Sorge gehabt habe, etwas falsch zu machen und lieber noch die zwei Tage bis zur Wiedervorstellung bei der Beklagten habe abwarten wollen.
10Die Klägerin erhebt des Weiteren die Aufklärungsrüge. Sie ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des BGH hätte vorliegend eine persönliche Aufklärung durch die das Medikament verordnende Ärztin erfolgen müssen, weil dieses schwere Nebenwirkungen habe, so dass die Hinweise in der Gebrauchsinformation nicht hinreichend seien. Sie, die Klägerin, sei nach der Lektüre der Informationsbroschüre von dort beschriebenen „örtlich begrenzten Hautreaktionen“ und „grippeähnlichen Symptomen“ ausgegangen; nicht aber wie bei ihr aufgetretenen massiven verbrennungs- bzw. verätzungsartigen Beeinträchtigungen der Haut, für die im Klinikum in M. eine Hauttransplantation als Therapiekonzept empfohlen worden sei. In Kenntnis möglicher weit reichender Beeinträchtigungen hätte sie sich zumindest eine Zweitmeinung eingeholt.
11Neben den bereits oben angeführten Beeinträchtigungen habe sie in der Folge trotz umfangreicher Folgebehandlungen eine entstellende Narbenbildung im Bereich von Dekolleté, Hals und Oberarmen erlitten. Außerdem leide sie nun an einer Medikamentenempfindlichkeit, die sich in Übelkeit, Erbrechen und Magenschmerzen bei der Einnahme äußere. Des Weiteren bestünden massive psychische Beeinträchtigungen im Sinne von Depressionen, Konzentrationsstörungen, Schlafproblemen, innerer Unruhe, Lustlosigkeit, Minderwertigkeitsgefühlen, Ängsten und Traurigkeit. Sie habe Todesangst durchlitten und in der Folge sei eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden. Sie habe sich zurückgezogen, traue sich kaum noch aus dem Haus, das gesellschaftliche und auch das eheliche Leben seien zum Erliegen gekommen. Die Beeinträchtigungen seien auch weiter behandlungsbedürftig. Die psychotherapeutische / psychiatrische Behandlung dauere an (Dr. L., Attest Anlage K2)
12Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 Euro gerechtfertigt sei.
13Persönlich angehört hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2022 erklärt, die Haut sei wieder verschlossen. Sie habe im Bereich des Dekolletés aber auch heute noch weiße, etwas wulstige Stellen, die im Sommer auffälliger seien als im Winter.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerseitigen Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2022 Bezug genommen.
15Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung zwischen dem 17.06. und dem 12.08.2015 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 Euro seit dem 26.04.2018 sowie aus den verbleibenden 15.000,00 Euro seit dem 19.06.2019;
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der o.g. fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, die Hautveränderungen bei der Klägerin seien nicht auf die Behandlung seitens der Beklagten zurückzuführen. Vielmehr seien diese allenfalls erklärlich, wenn die Klägerin großflächiger auch nicht erkrankte Hautareale eigenmächtig behandelt habe, oder bei zu langer Behandlungsdauer über das Auftreten von Auffälligkeiten hinaus. Möglich sei auch, dass ein von der Klägerin eingesetztes Antiseptikum oder andere Substanzen den Zustand verursacht oder begünstigt haben. Bei einer Behandlung mit Zyclara würden sich im Allgemeinen entzündliche Reaktionen auch 1-2 cm rund um die kleinherdig behandelten aktinischen Keratosen bilden, ausgeprägte kleinherdige haemorrhatische seröse Krusten würden erwartungsgemäß auftreten und sich zurückbilden. In der täglichen Praxis sei die Behandlung gut verträglich, schonend, klinisch vollständig narbenfrei abheilend. Sie werde auch bei älteren Patienten als Flächentherapie im Gesicht eingesetzt. Sie beruft sich außerdem auf den Gutachter aus dem Verfahren vor der Gutachterkommission, wonach es keinen wissenschaftlichen Hintergrund gebe, warum die Anwendung in einer anderen, ähnlich strukturierten Körperregion falsch sein sollte.
22Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Hierzu behauptet sie, die Klägerin über das Ziel der Behandlung, die Zulassung für die Gesichtsbehandlung und das wenn auch seltene Risiko einer Narbenbildung sowie die Wirk- und Anwendungsweise von Zyclara aufgeklärt zu haben. So habe sie der Klägerin gesagt, dass die aktinischen Keratosen als potentielle Vorläufer von Lichtkrebs durch die Induktion einer Entzündung mittels Zyclara behandelt werden sollen. Dafür sei die Creme kleinflächig, punktuell auf die betroffenen Stellen aufzubringen. Das Auffinden der krustösen Keratosen mit der Fingerspitze habe sie mit der Klägerin mit Hilfe eines Spiegels geübt. Die Stellen seien zur Anfertigung einer Fotodokumentation (neben weiteren Fotos Anlage 2, Blatt 297) mit Hautmarkern markiert worden. Die Klägerin sei darüber hinaus informiert worden, dass die Behandlung bei eventuell auftretenden starken Rötungen und Krustenbildung vor Ablauf der geplanten 14-tägigen Therapiezeit beendet werden müsse. Ferner sei ihr erläutert worden, dass, wenn auch selten, grippeähnliche Symptome auftreten können. Auf dem der Klägerin ausgehändigten Therapieplan sei das Behandlungsschema eingetragen gewesen. Sie sei auf die unbedingte Einhaltung von Sonnenschutz und UV-Karenz hingewiesen worden.
23Vorsorglich erhebt die Beklagte den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Klägerin sei aufgrund der Vorbehandlungen mit den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten vertraut gewesen. Für die Klägerin sei eine Behandlung mit gutem kosmetischem Ergebnis, geringem Narbenrisiko, bei einfacher und praktikabler Umsetzung ohne zu viele Praxiskontakte wichtig gewesen. Ein Entscheidungskonflikt sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beklagtenseitigen Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung sowie mündlicher Erläuterung und Ergänzung. Es hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14.12.2022 (Blatt 466 ff. der Akte) sowie das schriftliche Gutachten der Sachverständige Dr. W. aus X. vom 09.02.2021 (Blatt 385 ff. der Akte) und das Ergänzungsgutachten vom 24.09.2021 (Blatt 423 ff. der Akte) Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27I.
28Die Klage ist unbegründet.
291.
30Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus den §§ 630a, 280 Absatz 1 BGB noch aus §§ 823 Absatz 1, 831 Absatz 1 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 249, 253 Abs. 2 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund ein Schmerzensgeldanspruch wegen der hautärztlichen Behandlung im Sommer 2015 zu.
31a)
32Den grundsätzlich der Anspruchstellerin und so auch vorliegend der Klägerin obliegenden Beweis eines behandlungsfehlerhaften und kausalen Schadens konnte diese nicht führen.
33aa)
34Ein Arzt ist aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet, den Patienten nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln. Gemessen hieran bezeichnet der Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers daher im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98). Dabei ist auf den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung beziehungsweise Untersuchung abzustellen. Die erforderlichen Maßnahmen umfassen dabei auch die Erhebung notwendiger Befunde. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trifft grundsätzlich den Patienten (BGH, Urteil vom 14.02.1995 – VI ZR 272/93).
35bb)
36Gemessen hieran ist insbesondere auf Grundlage der Ausführungen der gerichtlich bestellten dermatologischen Sachverständigen Dr. GB., Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, die ihre Auffassungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen begründet hat, davon auszugehen, dass ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten für die Kammer nicht bewiesen, im Übrigen ein solches jedenfalls nicht für die behaupteten Folgen kausal ist.
37Zunächst begegnet die Anwendung des Medikaments Zyclara 3,75% bei der Klägerin keinen Bedenken. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob es sich um einen sogenannten Off-Label-Use handelt. Denn auch die in diesem Fall geltenden erhöhten Anforderungen hat die Beklagte eingehalten.
38Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung umfänglich anschließt, war die Anwendung unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile sowie insbesondere des Wohls der Klägerin gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.
39„Die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode darf erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt. […] Die verantwortungsvolle medizinische Abwägung erfordert einen im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohls des Patienten. Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind, jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können“ (BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 55/05).
40Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Behandlung mit einem formal nicht zugelassenen Medikament. Die Zulassung eines Medikaments gibt lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus. Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber (noch) nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten. Seine Zulässigkeit ist deshalb arzthaftungsrechtlich nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 55/05, Tz. 12).
41Gerade bei Medikamenten kann die Verwendung des off-label einzusetzenden Medikamentes, das Mittel der Wahl ist, gar medizinisch geboten sein. Die Zulassung von Medikamenten hängt nicht nur vom Stand der Wissenschaft ab, sondern unterliegt auch wirtschaftlichen Erwägungen der Pharmaunternehmen. So kann sich eine Nichtzulassung z.B. für bestimmte Patientengruppen (hier neben den besonderen Schwierigkeiten von Studien z.B. an Kindern oder Schwangeren) oder bestimmte Anwendungsbereiche aus den Kosten für die erforderlichen Studien für eine Zulassung begründen, obwohl es durchaus umfangreiche Erfahrungen und auch Daten vorliegen.
42„Bei einer ärztlichen Behandlung schuldet der Arzt dem Patienten regelmäßig die fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung mit den dazugehörigen Sorgfaltspflichten. Dabei ist der Arzt verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln, ob dem Arzt also ein Verstoß gegen die Regeln vorzuwerfen ist, beantwortet sich danach, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist oder nicht […]. Insbesondere was den „off label use“ eines Arzneimittels betrifft, so kann das Arzneimittel dennoch angewandt werden, wenn entweder eine Erweiterung der Zulassung des jeweiligen Arzneimittels bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase 3 veröffentlicht sind, oder aber außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Ergebnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen im vorgenannten Sinn besteht (Martis/Winkhart, a.a.O. Rn. B 34 m.w.N.). Vor allem, wenn das Medikament bereits über eine Zulassung für Erwachsene verfügt, kann es dem kinderärztlichen Standard entsprechen, dieses Medikament gleichwohl zu verwenden, wenn ausdrücklich für Kinder zugelassene Alternativmedikamente fehlen und im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung das Risiko der Nichtanwendung des Medikaments die Risiken ihres Einsatzes überwiegt (OLG Naumburg, Urt. v. 11.07.2006, 1 U 1/06). Unter Umständen kann dann sogar die Nichtverwendung des off label einzusetzenden Medikamentes, das Mittel der Wahl ist, grob fehlerhaft sein (Rechtsprechungsnachweise bei Martis/Winkhart, a.a.O. Rn. B 37)“ (OLG Dresden, Urt. v. 15.05.2018 – 4 U 248/16). Genauso ist bei der Verwendung von Standardmedikamenten, die für den speziellen Bereich nicht zugelassen sind, eine individuelle Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Therapiefreiheit vorzunehmen (OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2015 – 3 U 110/12). (Therapiefreiheit, Transplantationsmedizin, Standard Medikamente, die für speziellen Bereich).
43Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
44Es ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um einen Off-Labe-Use im eigentlichen Sinne handelt. Zwar ist die angewendete Creme in der niedrigeren, 3,75%-igen Dosierung formal nur für Kopfhaut und Gesicht zugelassen. Insoweit ist auch eine großflächige Anwendung zugelassen. Die – zunächst auf den Markt gekommene – höher dosierte, 5%-ige Creme (Aldara) ist indes für den ganzen Körper, zur Anwendung über einen längeren als nur 14-tägigen Zeitraum, allerdings nur kleinflächig, zugelassen.
45Die erhöhten Anforderungen bei einem Off-Label-Use sollen den Patienten vor etwaigen, ggf., insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere, auch sehr unwahrscheinlichen Risiken schützen. Auf der anderen Seite soll einem Patienten, die Möglichkeit von den Vorteilen zu profitieren, nicht grundsätzlich genommen werden. Vorliegend sind nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrungen mit beiden Konzentrationen keine anderen oder höhere Risiken zu erwarten. Solche können vielmehr mit hinreichender Sicherheit dadurch ausgeschlossen werden, dass eine Anwendung des höher dosierten Medikamentes in gleicher Weise, insbesondere im Dekolletébereich und wie von der Beklagten verordnet, kleinflächig, angewandt werden kann. Die konkrete Anwendung, nämlich des niedriger dosierten Medikamentes, kleinflächig und über einen begrenzten Behandlungszeitraum weist gerade einen besonderes vorsichtigen Behandler aus.
46Jedenfalls aber wäre der Off-Label-Use nicht behandlungsfehlerhaft, denn die Abwägung von Nutzen und Risiken unter besonderer Berücksichtigung des Wohls der Klägerin rechtfertigt diese. Bei der Klägerin waren in der Vergangenheit bereits verschiedene Behandlungsmethoden durchgeführt worden, die teils nicht gut vertragen worden sind. Dies gilt für die fotodynamische Therapie, die bei Anwendung an der Lippe zu Komplikationen geführt hatte und deshalb nach Einschätzung der Sachverständigen nicht mehr gleichwertiges Mittel der Wahl war. Die mögliche operative Entfernung, Lasertherapie ist erheblich invasiver, weshalb diese nach nachvollziehbarer Einschätzung der Sachverständigen nicht gleichwertig, sondern eher behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. Auch das Vereisen ist eine invasivere Therapie, die wie die Laserbehandlung, ein höheres Risiko für Narbenbildungen und Hyperpigmentierungen mit sich bringt. Insofern haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in der informatorischen Anhörung angegeben, dass das kosmetische Ergebnis von Relevanz für die Wahl der Methode war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Cremes, gerade auch Aldara z.B. auch noch im Frühstadium von Hautkrebs, zur Anwendung gelangen, um Exzisionen zu vermeiden. Die schlechten Erfahrungen mit einer anderen Creme, Solaraze, sprachen nach Einschätzung der Sachverständigen gegen eine erneute Anwendung derselben, nicht aber einer anderen Creme. Hier standen noch andere Cremes zu Auswahl. Diese wirken allerdings gleich. Es kommt zur einer Reiztherapie, die eine Entzündung hervorruft. In den Bereichen wird die veränderte Haut dann abgestoßen und neue, nicht erkrankte Haut gebildet. Ein Vorteil einer der anderen Cremes ist auch unter Berücksichtigung der fehlenden formalen Zulassung nicht ersichtlich. Insbesondere da ja auch gerade die Vorteile in der Anwendung gegenüber der formal zu gelassenen höher dosierten Aldara eindeutig überwiegen.
47Dies entspricht letztlich auch der Einschätzung des Gutachters in dem Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer, Prof. U..
48Es ist – auch insofern folgt die Kammer der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen – auch kein Behandlungsfehler in der Vereinbarung eines Wiedervorstellungstermines erst nach Abschluss des Behandlungszyklus nach 14 Tagen zu erkennen. Die Möglichkeit der Rücksprache und ggf. Wiedervorstellung muss gegeben sein. Insofern war vorliegend die urlaubsbedingte Schließung der Praxis für die Klägerin unglücklich. Jedenfalls für eine Standardtherapie wie vorliegend erfordert eine urlaubsbedingte Schließung nicht grundsätzlich eine Verlegung der Therapie, sondern ist es möglich und zumutbar vertretungsweise eine andere fachärztliche Praxis oder die hausärztliche Praxis mit ggf. Weiterüberweisung aufzusuchen. Dies jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Klägerin bei Vordnungstermin und Anwendungsbeginn die urlaubsbedingte Schließung bekannt war, sie es also selbst mit in der Hand hatte, bei Bedarf ggf. eine persönliche Betreuung durch die Beklagte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses in Anspruch nehmen zu können, mit dem Beginn der Behandlung noch zwei weitere Wochen zuzuwarten. Soweit die Klägerin sich hierzu nicht in der Lage gesehen hat, kann dies ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden. Sowohl die Inanspruchnahme eines Taxis als auch im Notfall eines Rettungswagen, um sich einem Arzt vorzustellen, sind grundsätzlich möglich und zumutbar. Warum dies vorliegend nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
49Schließlich sind neue allgemeine Erkenntnisse zur Anwendung des Medikamentes in der medizinischen Literatur und Praxis in dem – überschaubaren – Behandlungszeitraum nicht bekannt geworden.
50Des Weiteren ist auch eine Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht nicht feststellbar. Beweisbelastet ist auch insoweit die Klägerin. Der Klägerin war nach ihren eigenen Angaben die kleinflächige Anwendung nur auf die betroffenen Stellen, einmal täglich abends, Abduschen morgens, für 14 Tage bekannt. Sie hat nach ihrer Einlassung auch während der Anwendung keine anderen Medikamente, pflegende oder kosmetische Cremes angewendet oder sich UV-Strahlung ausgesetzt. Soweit sie rügt, die Beklagte habe ihr die betroffenen Stellen nicht gezeigt, sind die Angaben nicht glaubhaft. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Lichtbilder mit Hautmarkern, ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Umstände des Termins am 17.06.2015 nicht mehr umfänglich in Erinnerung sind. Die Klägerin trägt auch selbst vor, das Medikament auf die gekennzeichneten Stellen aufgetragen zu haben.
51Selbst wenn es sich insoweit nicht um die richtigen Stellen gehandelt haben sollte, wäre die kleinflächige Anwendung auf vier andere Stellen aber nicht ursächlich für die hier geltend gemachten Folgen. Gleiches gilt für die Verordnung von Zyclara, ggf. off-label. Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Angaben der Sachverständigen an. Weder aus der medizinischen Literatur noch aus der Praxis sind der Sachverständigen derart starke Reaktionen auf das Medikament – bei verordnungsgemäßer alleiniger und kleinflächiger Anwendung – bekannt. Dies ist nach medizinischen Erkenntnissen auch nicht zu erwarten. Möglich wäre eine solch umfängliche irritative toxische Reaktion z.B. bei einer zusätzlichen Anwendung von Octenisept im betroffenen Bereich. Eine solche wäre aber jedenfalls der Beklagten nicht anzulasten.
52Betreffend einer möglicherweise unzureichenden therapeutischen Aufklärung über das Erfordernis eines Behandlungsabbruchs und / oder einer Wiedervorstellung, ggf. bei einem Kollegen, dem Hausarzt oder einer Klinik, konnte die Klägerin den Beweis ebenfalls nicht führen. Hier steht die Aussage der Beklagten persönlich, wonach bei einer starken Reaktion die Behandlung unterbrochen werden müsse, gegen die Aussage der Klägerin persönlich. Die Kammer vermag der Aussage der Klägerin, die nachweislich unter erheblichen Wahrnehmungs- und / oder Erinnerungsdefiziten leidet (s.o. sowie noch unten u.a. zur Fotodokumentation), nicht mehr Überzeugungskraft als der Aussage der Beklagten zuzusprechen. Im Übrigen ergibt sich das Erfordernis, die Behandlung bei sehr stark ausgeprägten, zu unangenehmen Hautreaktionen zu unterbrechen auch aus der Informationsbroschüre, die die Klägerin nach eigener Angabe genau studiert und versucht hat, diese möglichst exakt zu befolgen.
53b)
54aa)
55Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund etwaiger Aufklärungsfehler.
56Ein Arzt haftet zwar grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen – vom behandelnden Arzt nachzuweisende – ordnungsgemäße Aufklärung voraus (BGH, Urteil vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05 – juris). Danach ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Der Patient muss „im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07).
57Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verlangt, dass der Arzt ihm die Möglichkeit belässt, über den Eingriff selbst zu entscheiden und ihn gegebenenfalls abzulehnen, auch wenn ein solcher Entschluss medizinisch unvernünftig ist (BGH, Urteil vom 09.11.1993 - VI ZR 248/92 m.w.N.).
58Solange der Arzt eine Therapie anwendet, die dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, muss er aufgrund des Grundsatzes der Therapiefreiheit dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Alternativen theoretisch in Betracht kommen und mit welchen Vorzügen oder Nachteilen diese jeweils verbunden sind. Stehen jedoch für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen zur Verfügung, besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann gebietet es das Selbstbestimmungsrecht des Kranken, dass ihm durch eine entsprechende vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleibt, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Über Behandlungsalternativen ist demnach dann aufzuklären, wenn die alternative Methode entweder bei gleichwertiger Heilungs- oder Erfolgsaussicht eine geringere Risikobelastung des Patienten aufweist oder bei nach Art und Richtung gleichwertigen Belastungen und Risiken eine größere Heilungs- oder Erfolgsaussicht verspricht oder bei geringeren Heilungs- oder Erfolgsaussicht sich die Risiken deutlich unterscheiden.
59Nicht erforderlich ist, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken der Behandlungsalternative bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Ausreichend ist schon, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte Gefahren hinweisen und diese als gewichtige Warnungen berücksichtigt werden müssen.
60Besondere Anforderungen an die Aufklärung bestehen auch bei der Anwendung sog. „Außenseitermethode“ und / oder neuen Behandlungsmethoden. In einem solchen Fall ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode [geboten]. Einem Patienten müssen im Fall der Anwendung einer Außenseitermethode nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolgs des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will (BGH, Urteil vom 22. 5. 2007 - VI ZR 35/06, m.w.N.). Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich, am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (BGH, Urteil vom 13. 6. 2006 - VI ZR 323/04, siehe zum Ganzen auch Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2012, Rn. 36).
61Der Einwand, der Patient würde bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilt haben, ist allerdings grundsätzlich beachtlich (st. Rspr. des BGH, a.a.O., m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an (BGH, a.a.O.). Wenn die Arztseite sich auf diesen Einwand beruft, obliegt es dem Patienten, einen plausiblen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsmäßiger Aufklärung darzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung der Einwilligung bei unterstellter ordnungsgemäßer Aufklärung obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dann wiederum dem Behandler.
62bb)
63Jedenfalls verfängt vorliegend der durch die Beklagte erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung. Der Einwand der Behandlungsseite, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – beachtlich. Bei entsprechender Behauptungs- und Beweislast des Arztes sind an einen entsprechenden Nachweis strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Wege der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Gleichwohl ist der Arzt mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. An die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts dürfen wiederum keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH Urteil vom 17.04.2007 – VI ZR 108/06). Es reicht aus, dass der Patient plausibel vorträgt, dass er sich ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob er dem Eingriff zustimmen soll oder nicht, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, lediglich festzustellen, dass sich ein vernünftiger Patient von diesem Risiko nicht abschrecken hätte lassen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das durch die Aufklärung gesichert werden soll, schützt auch einen Entschluss, der aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint. Andererseits darf nicht der Verdacht entstehen, dass der Patient das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzt. Denn einem Missbrauch des Aufklärungsrechts für Haftungszwecke muss ebenfalls vorgebeugt werden (BGH, Urteil vom 07.02.1984 – VI ZR 174/82).
64Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei ordnungsgemäßer, umfassenderer Aufklärung die Klägerin sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden und die Behandlung vorgenommen hätte.
65Insoweit ist grundsätzlich Ausgangspunkt die Unterstellung einer zum einen inhaltlich entsprechend den Angaben der Sachverständigen genügenden Aufklärung als auch eine in zeitlicher Hinsicht rechtzeitige Aufklärung.
66Danach hätte die Klägerin insbesondere über verstärkte Lokalreaktionen, nämlich das Auftreten von Rötungen, offenen Hautstellen und die Krustenbildung, sowie darüber hinaus auch die Möglichkeit systemischer Folgen wie Abgeschlagenheit und Fieber, was allerdings extrem selten auftritt, informiert werden müssen. Es kann des Weiteren auch insoweit eine Off-Label-Anwendung unterstellt werden. Denn auch im Falle einer weitergehenden Aufklärung über diese und die Einzelheiten der unterschiedlichen Zulassungen des höher dosierten und des angewendeten niedriger dosierten Medikamentes, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Vorliegend handelt es sich weder um eine Therapie, deren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert ist und die als „klinisch-experimentell” zu bezeichnen wäre. Noch war mit besonderen, besonders schweren Risiken – wie bereits ausgeführt – nach überzeugender Sachverständiger Einschätzung zu rechnen. Insbesondere war für die Beklagte als Behandlerin der konkrete Verlauf bei der Klägerin nicht nur nicht abzusehen, sondern auch bei äußerster Vorsicht nicht zu befürchten, so dass die Klägerin hierüber auch nicht aufzuklären war. Die Anwendung entspricht nach den Ausführungen der alltäglichen hautärztlichen Praxis. Auch in der Wirksamkeit bestehen keine speziellen Unwägbarkeiten. Dass allein die Tatsache der fehlenden formalen Zulassung die Beklagte in einen Entscheidungskonflikt gebracht hätte, ist unter Auswertung der Anhörung der Klägerin persönlich und unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Behandlungsverlaufs sowie der Anhörung der Klägerin war das Arzt-Patient-Verhältnis der Parteien, das schon über viele Jahre bestand, von einem besonderen Vertrauen zu der Beklagten geprägt. Die Klägerin wollte sich noch nach Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen nicht von einem anderen Facharzt behandeln lassen. Auch eine Behandlung durch den Hausarzt lehnte sie, obwohl sie nach ihren eigenen Worten schon zuvor mit ihren Kräften am Ende gewesen war, ab, weil sie lieber die Rückkehr der Beklagten aus dem Urlaub abwarten wollte. Soweit sie pauschal darauf verweist, sie hätte wie in anderen Fällen auch eine Zweitmeinung eingeholt, ist ein solches Vorgehen für die Vergangenheit weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin in vollem Vertrauen gegenüber der Beklagten in der Vergangenheit diverse Behandlungen entsprechend der Empfehlung der Beklagten bzw. durch diese vornehmen lassen, ohne dass auch nur in einem Fall die Einholung einer Zweitmeinung konkret vorgetragen wäre. Die Klägerin hat sich in ihrer Anhörung auch immer wieder darauf berufen, dass sie eine Zweitmeinung eingeholt hätte, wenn sie gewusst hätte, was ihr dann wiederfahren ist. Darüber war die Klägerin – wie bereits ausgeführt – aber nicht aufzuklären, weil dies weder zur erwarten noch zu befürchten war. Dafür dass die Klägerin sich im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Beklagten verlassen hat, spricht im Übrigen auch ihre eingeschränkte Erinnerung an den Termin am 17.06.2015. Denn die Angaben der Klägerin zu einer „schnellen Abfertigung“ teils auf dem Gang, sind mit den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Fotos der betroffenen, markierten Stellen, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass die Klägerin keinen übermäßigen Wert auf eine Durchdringung der Details gelegt hat, sondern der Beklagten umfänglich vertraut hat und vor allem darauf fokussiert war, das Produkt richtig, entsprechend der Anweisungen der Beklagten unter Zuhilfenahme der ihr von der Beklagten ausgehändigten Informationsbroschüre anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht plausibel, dass die Klägerin sich bei einer obigen Ausführungen entsprechenden ordnungsgemäßen Aufklärung, die gerade nicht das letztlich realisierte Szenario in seiner Schwere umfassen musste, auch nur eine zweite Meinung eingeholt oder sonst mit der Entscheidung für die konkrete Behandlung gehadert hätte.
672.
68Mangels Haftungsgrund ist auch der Feststellungsantrag zu 2. unbegründet.
694.
70Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
71II.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 1 ZPO.
74III.
75Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt (für den Antrag zu 1. auf 30.000,00 Euro, den Antrag zu 2. auf 5.000,00 Euro).
76IV.
77Rechtsbehelfsbelehrung:
78Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
791. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
802. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
81Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
82Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
83Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
84Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
85Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
86Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
87Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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V. |
D. |
T. |
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Richterin D. ist daran gehindert, die Unterschrift zu leisten, weil ihr inzwischen ein Dienstleistungsauftrag an einem anderen Gericht erteilt wurde V. |
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- VI ZR 174/82 1x (nicht zugeordnet)
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