Beschluss vom Landgericht Arnsberg - II-6 Qs-191 Js 1479/10-17/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflege-
rin - Menden vom 30.01.2012 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 113,05 Euro erhöht und auf insgesamt 616,90 Euro festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 2/3 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/3 zu erstatten.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 323,68 Euro
1
Gründe:
2I.
3Durch Bußgeldbescheid des Landrates des N. Kreises vom 03.08.2010 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 100,- Euro sowie die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister (kurz: VZR) festgesetzt. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben. Nach Auskunft aus dem VZR waren zum damaligen Zeitpunkt dort insgesamt 10 Punkte registriert. Nach zulässigem Einspruch des anwaltlich vertretenen Betroffenen wurde dieser am 11.11.2011 durch das Amtsgericht Menden nach Zeugenvernehmung einer Polizeibeamtin freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
4Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts reichte die Verteidigerin eine Kostennote über 827,53 Euro ein. Darin enthalten waren eine Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,- Euro, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV in Höhe von 135,- Euro, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV in Höhe von 135,- Euro sowie eine Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV in Höhe von 215 Euro. Hinzu kamen ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG über 20,- Euro, Kfz-Benutzungskosten für 178 km Hin- und Rückweg zu je 0,30 Euro, insgesamt 53,40 Euro auf Grundlage von Nr. 7003 VV RVG sowie eine Pauschale für Post und Telekommmunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 40,- Euro nebst Auslagen in Höhe von 12,- Euro und die gesetzliche Umsatzsteuer.
5Nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 06.12.2011 nebst Ergänzung vom 11.11.2012 und einer ergänzenden Stellungnahme der Verteidigerin setzte das Amtsgericht Menden durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.01.2012 die dem Betroffenen zu ersetzenden Auslagen auf 503,85 Euro fest, und zwar unter Verweis auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors Gebühren des Anwalts in Höhe von 60,- Euro (Nr. 5100 VV) , 2 x 80,- Euro (Nr. 5103 VV und Nr. 5109 VV) und 140,- Euro (Nr. 5110 VV) sowie sämtliche angemeldeten Kosten, jedoch bei Ansatz lediglich von Fahrtkosten i.H.v. 11,40 Euro sowie einer Kommunikationspauschale von 20,- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6Gegen den am 08.02.2012 zugestellten Beschluss ist am 15.02.2012 sofortige Beschwerde eingelegt worden. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Menden hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die nach §§ 464 b, 304 Abs. 3, 311 StPO, 104 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 46 OWiG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
9Mit Inkrafttreten des RVG hat das Bußgeldverfahren in §§ 42, 43 RVG eine eigenständige Regelung erhalten, und zwar im Zusammenhang mit dem Vergütungsverzeichnis, Nr. 5100 bis 5200 VV RVG. Die jeweils festzusetzende Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Diese Bestimmung ist zunächst dem Rechtsanwalt/Verteidiger vorbehalten; sie ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichten Dritten unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Zahlungspflichtiger Dritte ist im vorliegenden Fall die Landeskasse, die in Person des Bezirksrevisors am Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen ist. Unbilligkeit liegt nach wohl unstreitiger Ansicht dann vor, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichten Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt (vgl. Kotz NStZ-RR 2012, 134 m.w.N.).
10In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten entspricht es wohl zwischenzeitlich der herrschenden Meinung, dass unter Geltung des RVG der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt ist; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14 Rn. 30; Burhoff, RVG 3. Auflage 2012, S. 1373 m.w.N.).
11Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kommt die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu folgendem Ergebnis:
12Grundgebühr Nr. 5100 VV
13Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und erfasst den Arbeitsaufwand für die Mandatsübernahme bei einem Erstgespräch. Die von der Verteidigerin angesetzte Gebühr in Höhe von 85,- Euro entspricht der sog. Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen für den Wahlanwalt von 20,- bis 150,- Euro. Das Amtsgericht hat die Grundgebühr lediglich in Höhe von 60,- Euro festgesetzt. Die Verteidigerin hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens darauf verwiesen, es hätten Schwierigkeiten rechtlicher Art bestanden, da infolge der Voreintragungen im VZR nicht festgestanden habe, dass das Verfahren keine Gefährdung der Fahrerlaubnis zur Folge gehabt hätte; als Hufschmied, der von Hof zu Hof fahre, um dort Pferde zu beschlagen, sei der Betroffene auch beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Diese Umstände lassen die beantragte Gebühr als in unbilliger Weise überhöht und daher für die Staatskasse nicht verbindlich erscheinen, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Aus der Darstellung folgt ein als unterdurchschnittlich einzustufender Arbeitsaufwand, da hier allein die Frage eines tatsächlichen sog. Handyverstoßes in Rede stand und sich nach Einsicht des VZR auch keine konkrete Gefahr für die Fahrerlaubnis ergab, da diese erst bei 18 Punkten entzogen wird. Es handelte sich insgesamt um einen Standardfall einer durch Zeugenbeweis aufzuklärenden Verkehrsordnungswidrigkeit bei lediglich unterdurchschnittlicher rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund von einer anzusetzenden Gebühr von einem Drittel in Bezug auf den Gebührenrahmen (20,- bis 150,- Euro), aus, mit der Folge, dass die zuerkannten 60,- Euro als angemessen erscheinen und der Ansatz einer Mittelgebühr auch unter Berücksichtigung der 20%-Regel nicht in Betracht kommt.
14Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV
15Das Amtsgericht hat eine Gebühr nach Nr. 5103 VV von 80,- Euro als angemessen festgesetzt. Bei einem Gebührenrahmen von 20,- bis 250,- Euro liegt die von der Verteidigerin angesetzte Mittelgebühr von 135,- Euro deutlich darüber. Angesichts des Umstandes, dass sich ihre Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium ausschließlich auf die formularmäßige Einlegung des Einspruchs sowie Einsichtnahme in eine bis dato 12 Blatt starke Akte beschränkte, ist eine Gebührenfestsetzung unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt; angesichts der dargelegten weiteren Umstände erachtet die Kammer allerdings erneut den Ansatz von einem Drittel in Bezug auf den Gebührenrahmen für angemessen, also 90,- Euro.
16Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV
17Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV in Höhe von 80,- Euro durch das Amtsgericht ist aus Sicht der Kammer ebenfalls geringfügig zu korrigieren.
18Die Verteidigerin hat bei einem Gebührenrahmen von 20,- bis 250,- Euro erneut den Ansatz der Mittelgebühr beantragt. Da auch insoweit lediglich von einer unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist -nach Aktenlage beschränkte sich die Tätigkeit der Verteidigerin auf die Entgegennahme der Ladung und Terminsverlegungsanträge - erscheint auch hier ein Drittel in Bezug auf den Gebührenrahmen als angemessen, erneut 90,- Euro.
19Terminsgebühr Nr. 5110 VV
20Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts konnte die Terminsgebühr mit der beantragten Mittelgebühr in Höhe von 215,- Euro (Gebührenrahmen 30,- bis 400,- Euro) festgesetzt werden. Der Termin dauerte ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung 20 Minuten. Diese Zeitdauer entspricht nach den Erfahrungen der Kammer der durchschnittlichen Terminsdauer in einer Ordnungswidrigkeit. Zudem hat das Gericht im Termin zur Hauptverhandlung eine Zeugin vernommen. Insoweit ist der Umstand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen und mit der beantragten Mittelgebühr abzugelten; auch bei Annahme einer insoweit noch leicht unterdurchschnittlichen Tätigkeit liegt die Mittelgebühr jedenfalls noch im Rahmen der vorgenannten 20%-Regelung und ist damit jedenfalls nicht als unbillig, mithin verbindlich zu werten.
21Fahrtkosten Nr. 7003 VV
22Das Amtsgericht hat Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG i.H.v. 11,40 Euro berücksichtigt. Die dem Betroffenen entstandenen geltend gemachten weiteren Fahrtkosten sind nach Auffassung der Kammer nicht erstattungsfähig. Die Mehrkosten beruhen darauf, dass der Betroffene eine weder am Prozessort noch an seinem Wohnort wohnende Rechtsanwältin mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um die Verteidigung in einer Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, war die Zuziehung eines auswärtigen Verteidigers nicht notwendig, § 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass zwischen dem Betroffenen und der Verteidigerin ggf. ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, rechtfertigt die Mehrkosten ebenfalls nicht. Das besondere Vertrauen ist bei der Verteidigung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache nur von untergeordneter Bedeutung.
23Pauschale Nr. 7002 VV
24Soweit auf Grundlage von Nr. 7002 VV RVG eine Kommunikationspauschale von 40,- Euro geltend gemacht wird, wurde der gesetzliche Höchstsatz von 20,- Euro berücksichtigt. Eine Erhöhung kommt nicht in Betracht, insbesondere handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren und dem sich anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfahren um (lediglich) eine Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19 Auflage 2010, § 17 Rn. 62; s. auch LG Köln 20 S 15/08, über juris, dort Rn. 26 m.w.N.).
25Weiterhin hat das Amtsgericht -wie beantragt- ein Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 20,- Euro berücksichtigt.
26Die sonstigen angemeldeten Auslagen wurden antragsgemäß mit 12,- Euro festgesetzt.
27Insgesamt errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 518,40 Euro zzgl entspr. zu erhöhender Umsatzsteuer, also 616,90 Euro.
28III.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
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Referenzen
- StPO § 464b Kostenfestsetzung 1x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- §§ 464 b, 304 Abs. 3, 311 StPO, 104 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 46 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 42 Feststellung einer Pauschgebühr 1x
- RVG § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs 1x
- §§ 42, 43 RVG eine eigenständige Regelung erhalten, und zwar im Zusammenhang mit dem Vergütungsverzeichnis, Nr. 5100 bis 5200 VV RVG 5157x (nicht zugeordnet)
- RVG § 14 Rahmengebühren 3x
- NStZ-RR 2012, 134 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 20 S 15/08 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)