Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 O 335/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines im Jahre 2005 abgeschlossenen Kaufvertrages über Bücher.
4Der Kläger ist ein 64 jähriger Apotheker. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Direktvertrieb Bücher, multimediale Bildungssysteme, Nachschlagewerke und Faksimiles verkauft. Sie vertreibt ihre Produkte über selbstständige Handelsvertreter.
5Am 9.06.2005 besuchte die von der Beklagten beauftragte Handelsvertreterin P1 den Kläger in seiner Apotheke, O1. Auf Empfehlung der Handelsvertreterin bestellte der Kläger Bücher zu einem Gesamtbarpreis von 7.476,00 EUR. Die Parteien vereinbarten Ratenzahlungen, so dass sich aufgrund der 8,9 % Verzinsung des Barpreises insgesamt ein Teilzahlungspreis in Höhe von 9.365,00 EUR ergab.
6Auf der Kaufvertragsurkunde befand sich folgende Widerrufsbelehrung:
7„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: F1“
8Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf Anlage K 6 verwiesen.
9Der Vertrag wurde vollständig abgewickelt. Der Kläger zahlte die letzte Rate am 14.11.2011, die Lieferung erfolgte zum 17.10.2005. In der Folgezeit (bis zum Jahr 2011) kaufte der Kläger noch bei sieben weiteren Gelegenheiten weitere hochpreisige Bücher bzw. Büchersammlungen bei der Beklagten. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich (mindestens) um den fünften Kaufvertrag zwischen den Parteien.
10In den Jahren 2011 und 2012 wurde in Presseartikeln und Fernsehsendungen, wie z.B. das T1 „B1“, über den Direktvertrieb der Beklagten berichtet. Darin wurde der Vorwurf erhoben, Handelsvertreter der Beklagten hätten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Bücher überteuert verkauft.
11Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.01.2013, Anlage K 16, erklärte der Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Vertragserklärung, erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und stützte sein Rückabwicklungsbegehren zudem auf Schadensersatzansprüche. Zur Rückzahlung des Kaufpreises setzte der Kläger der Beklagten eine Frist von zehn Tagen ab Zugang seines Schreibens. Dabei bot der Kläger der Beklagten die Rücksendung des Buches Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Eine Rückabwicklung lehnte die Beklagte in der Folgezeit ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K16 Bezug genommen.
12Der Kläger behauptet, dass sämtliche von der Beklagten verkauften Bücher stark überteuert seien. Bereits zum Verkaufszeitpunkt seien die Bücher lediglich einen Bruchteil ihres damaligen Anschaffungspreises wert gewesen. Die von der Beklagten eingesetzten Handelsvertreter hätten bei den Verkaufsgesprächen immer betont, dass die Bücher als Wertanlage und Absicherung fürs Alter gedachte, werthaltige Sammlungsstücke seien. Auf diese Anpreisungen habe sich der Kläger verlassen, so dass er ohne ein solches Versprechen die Verträge nicht abgeschlossen hätte.
13Die Handelsvertreterin habe dem Kläger zur Wertsteigerung seiner Sammlung zur Anschaffung einer sogenannten Bibliothekskomponente geraten. Die ganze Sammlung werde damit immer vollständiger. Der Kläger müsse sich einen angemessenen Rahmen um seine kleine Sammlung an Faksimile/Bibeln herum setzen.
14Der Kläger ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag aus den im Schreiben vom 15.01.2013 dargelegten rechtlichen Gründen unwirksam sei. Der Lauf für die jeweilige Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zudem sei er durch arglistige Täuschung über eine mögliche Wertsteigerung der erworbenen Bücher zu dem Kauf bewegt worden.
15Der Kläger beantragt,
161. an die klagende Partei 9365,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 10 % p.a. Seit dem 12.6.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bücher zu zahlen,
172. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Werkes in Annahmeverzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien.
21Die Kammer hat den Kläger zum Geschehen rund um den Vertragsabschluss persönlich angehört.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und das Sitzungsprotokoll vom 20.05.2014 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises.
26Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 BGB.
27Der Vortrag des Klägers lässt eine arglistige Täuschung bereits nicht erkennen. In seiner persönlichen Anhörung erklärte der Kläger lediglich, dass die Verkäuferin im Hinblick auf das streitgegenständliche Werk von einer kostbaren Ergänzung seiner Sammlung gesprochen hat. Eine Wertsteigerung wurde von der Verkäuferin nicht beziffert, sondern lediglich von einer kostbaren Sammlung des Klägers gesprochen. Der Kläger äußerte selbst, dass er seine Sammlung möglichst bereits fächern wollte um eine „Top-Sammlung“ zu haben. Dabei gab er auch an, dass er selber seine Sammlung als sehr hochpreisig eingeschätzt hat.
28Aus dem gesamten Vortrag ist nicht erkennbar, dass die Verkäuferin dem Kläger das streitgegenständliche Werk als Wertanlage verkauft hat. Dass der Kläger selbst einem Irrtum über eine mögliche besondere Werthaltigkeit oder Wertsteigerung seiner bisherigen Sammlung durch den Zukauf einer so genannten Bibliothekskomponente unterlegen ist, stellt keine Täuschung im Sinne des § 123 BGB dar. Insbesondere kann auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Verkäuferin erkannt werden, da es bereits an Anhaltspunkten für eine offenbarungspflichtige Tatsache fehlt. Es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (Ellenberger/Palandt, BGB, 72. Auflage, § 123, Rn.5). Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verkaufsgespräch handelte, bei einem solchen sind Anpreisungen des Verkaufsobjekts durch den Verkäufer zu erwarten und stellen nicht automatisch eine Täuschung dar.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da der Vortrag zu der behaupteten Täuschung vorliegend nicht ausreichend ist.
30Der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht auf den Widerruf seiner Willenserklärung stützen, da der Widerspruch mit Schreiben vom 15.01.2013 nicht fristgerecht erklärt worden ist. Im Hinblick auf die vorliegend von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV zwar nicht ein, da die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen worden ist. Im Hinblick auf die Musterbelehrung fehlt es bei der vorliegenden Belehrung an der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen war dagegen nicht erforderlich, weil die Lieferung der gekauften Bücher, sowie die Zahlung der ersten Rate, nach der vertraglichen Regelung, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen sollte und somit die die Widerrufsfolgen nicht eintreten konnten.
31Die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung ist dennoch als wirksam und fristauslösend anzusehen, da der verwendete Text zu 100 % dem Text der Musterbelehrung entspricht. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, hinsichtlich Inhalt und Voraussetzungen, deutlich zu belehren. Dies ist durch die vorliegend verwendete Belehrung erfolgt. Die mit der Überschrift Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsrecht bezweckte Absetzung und Verdeutlichung der Belehrung ist vorliegend durch die optische Abgrenzung der Widerrufsbelehrung vorgenommen worden. Die Widerrufsbelehrung ist farblich von dem übrigen Text abgegrenzt und somit hervorgehoben. Gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung spricht dabei auch nicht die Verwendung des Wortes „frühestens“, da dieses dem exakten Wortlaut der Musterbelehrung entspricht.
32Soweit die Widerrufsbelehrung aufgrund des Fehlens der Überschriften und der Verwendung des Wortes „frühestens“ als unwirksam angesehen werden sollte, so steht der Ausübung des Widerrufsrechts zumindest der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, in Form der Verwirkung, entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, wobei das verstreichen eines längeren Zeitraums alleine die Verwirkung von Rechten nicht begründen kann (BGH-Urteil vom 18.10.2001, Az. I ZR 91/99). Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Grüneberg/Palandt, BGB, 72. Auflage, § 242, Rn. 93).
33Die Kammer sieht das so genannte Zeitmoment, in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger, nachdem ihm die Widerrufsbelehrung vom 9.06.2005 vorlag, mehr als sieben Jahre hat verstreichen lassen, bevor er dem Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Diesem steht eine fehlende Kenntnis des Klägers von dem auch (möglicherweise) trotz Fristablauf aus rechtlichen Gründen weiterbestehenden Widerrufsrechts nicht entgegen, da der Kläger vorliegend, durch die erteilte Widerrufsbelehrung, zumindest eine grundsätzliche Kenntnis von seinem Recht hatte. Es genügt aber, dass der Berechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können (Grüneberg/Palandt, BGB, 72. Auflage, § 242, Rn. 94).
34Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist die Kammer der Auffassung, dass auch das so genannte Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste, nach der bereits im Jahre 2011 erfolgten, vollständigen Erfüllung des Vertrages nicht mehr mit einem Widerruf des Klägers rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (so auch KG Berlin, Urteil vom 16.8.2012, Az. 8 U 101/12). Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages bis zum Jahr 2011 noch weitere Käufe bei der Beklagten getätigt hat. Der Kläger hat im Rahmen dieser fortdauernden Geschäftsbeziehung keine Beanstandungen geäußert und für die Beklagte nicht erkennen lassen, dass er an eine Lösung von dem Vertrag denkt.
35Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Nachbelehrung gehabt hätte. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine überzogene Anforderung an die Beklagte dar. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden jeden, insbesondere die bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Verträge, hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Bestellurkunde eine Widerrufsbelehrung enthält (so auch OLG Köln, Urteil vom 20.1.2012, Az. 13 U 30/11).
36Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch das Urteil des BGH vom 18.10.2004 (Az. II ZR 352/02) nicht entgegen. Die von dem BGH geforderten strengen Anforderungen an die Verwirkung im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes sind vorliegend erfüllt. Anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, konnten neben dem langen Zeitablauf auch die für die Schaffung des Vertrauenstatbestandes auf Seiten der Beklagten erforderlichen besonderen Umstände festgestellt werden.
37Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Kläger auch nicht wirksam auf eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB stützen. Dass die Bücher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht annähernd dem Wert des Kaufpreises entsprachen, wurde nicht hinreichend konkret vorgetragen. Ein solcher Anspruch wäre auch aus den bereits genannten Gründen verwirkt.
38Weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 9.833,25 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- II ZR 352/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
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- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
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- BGB § 14 Unternehmer 1x
- 13 U 30/11 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- 8 U 101/12 1x (nicht zugeordnet)