Urteil vom Landgericht Arnsberg - 5 O 44/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streitverkündung, trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von insgesamt 7.500,-- EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Trägerin einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Chirurgie in O1 ist, Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Eintrittspflicht aus Anlass einer ärztlichen Behandlung seines rechten oberen Sprunggelenkes in der Zeit vom 15.1.2013 bis zum 28.6.2013.
3Der am ##.##.#### geborene Kläger stellte sich erstmals in der beklagten Gemeinschaftspraxis am 15.1.2013 wegen Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk vor. Hier hatte sich der Kläger 1986 eine Fraktur zugezogen, welche in O2 operativ versorgt worden war. Die Untersuchung des Klägers erfolgte durch den Gesellschafter P1, welcher die Diagnose einer Arthrose stellte. Dem Kläger wurde eine Mittelfußabrollhilfe beidseits verordnet; bei Erfolglosigkeit wurde die Möglichkeit einer Versteifungsoperation durch den Gesellschafter P2 besprochen. Zudem wurde ihm Prednisolon mit Lidocain injiziert.
4Da in der Folgezeit keine durchgreifende Besserung beim Kläger eintrat, wünschte dieser eine weitere Beratung bezüglich operativer Maßnahmen. In dem Besprechungstermin vom 6.3.2013 mit dem Gesellschafter P2 wurde dem Kläger die Empfehlung zu einer Versteifungsoperation des rechten oberen Sprunggelenkes gegeben. Es fand ein Aufklärungsgespräch statt und der Kläger unterzeichnete eine Einwilligungserklärung, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 34, 35 der Akte Bezug genommen wird.
5Am 10.4.2013 erfolgte die stationäre Aufnahme des Klägers im Hause der Streithelferin im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages. Die Operation wurde am 18.4.2013 durch den Operateur P2, der mit der Streithelferin durch einen Dienstvertrag vom 19.12.2011 (Bl. 71-72 d.A) verbunden ist, in der im Operationsbericht beschriebenen Weise durchgeführt. Unter dem 19.4.2013 erfolgte eine Röntgenkontrolle.
6Am 23.4.2013 wurde dem Kläger ein Unterschenkelrundgips angelegt und er wurde am Folgetag aus dem Krankenhaus entlassen.
7In der Folgezeit wurde der Rundgips am 27. und 30.4. 2013 sowie am 10.5.2013 erneuert. Zudem fand am 10.5.2013 eine Röntgenkontrolle statt. Vereinbarungsgemäß erschien der Kläger am 3.6.2013 zu einer Röntgenbesprechung. Im Sprunggelenk zeigte sich eine leicht vermehrte Spitzfußstellung.
8Es erfolgten noch weitere Kontrollen und Vorstellungen des Klägers. Letztmalig erschien dieser bei der Beklagten am 28.6.2013.
9Am 15.1.2014 wurde beim Kläger in der Klinik F1 in O3 eine Rearthrodese durchgeführt.
10Der Kläger hält die Beklagte für passivlegitimiert und behauptet dazu, im Rahmen der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis sei ihm die Arthrodese empfohlen worden und der Arzt P2 habe ihn darauf hingewiesen, dass er diese Operation im F2 O1 durchführe, wo er Belegbetten habe. Ein Hinweis durch Herrn P2, dass er diese Operation nicht für die Gemeinschaftspraxis sondern für die Streithelferin durchführe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe somit einen Rechtsschein gesetzt, als Belegarztpraxis tätig zu werden. In einem solchen Falle - so meint der Kläger- bedürfe es einer gesonderten Aufklärung darüber, dass gleichwohl ein Behandlungsvertrag mit der Beklagten für die Operation nicht zu Stande kommen solle. Sei es für einen Patienten nicht ersichtlich, ob er von einem angestellten Krankenhausarzt oder einem honorarvertraglichen Belegarzt behandelt werde, so sei von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Krankenhausträgers einerseits und des honorarvertraglichen Belegarztes andererseits auszugehen.
11Der Kläger behauptet ferner, der operative Eingriff vom 18.4.2013 sei fehlerhaft erfolgt.
12So seien statt der erforderlichen vier Schrauben lediglich drei Schrauben verwendet worden. Zudem seien die Schrauben fehlerhaft positioniert worden. Schließlich sei medial und dorsal nach der Operation ein einsehbarer Gelenksspalt verblieben. Der Fuß sei in einer fehlerhaften Stellung fixiert worden. Zudem sei der Operationszweck nicht erreicht worden. Das obere Sprunggelenk sei nicht versteift worden, sondern beweglich geblieben. Zwischenzeitlich sei der Fuß so locker geworden, dass eine Rearthrodese notwendig gewesen sei.
13Hilfsweise erhebt der Kläger die Aufklärungsrüge dahingehend, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über die eingetretenen Risiken nicht stattgefunden habe. Er behauptet dazu, im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er sich nicht von Mitarbeitern der Beklagten, sondern im F1Klinikum operieren lassen, zumal er bereits von P3 eine entsprechende Überweisung gehabt habe.
14Der Kläger behauptet weiter, infolge der fehlerhaften Behandlung leide er bis heute unter Schmerzen am ganzen Körper. Der rechte Fuß sei geschwollen. Er könne heute nur mit einer Schuherhöhung von 4,5 cm und auch nur hinkend laufen. Seine Lebensqualität habe empfindlich gelitten. Mit seinen Beschwerden könne er seinen Beruf als Metallbaumeister und Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben.
15Im Hinblick auf die erlittenen Beeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld nicht unter 6000 EUR für angemessen. Da der weitere Verlauf der Behandlung noch nicht absehbar sei und der Schaden nicht abschließend beziffert werden könne, sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt.
16Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe nicht unter 6000 EUR liegen sollte;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der fehlerhaften Behandlung vom 15.1.2013 bis zum 28.6.2013 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Streithelferin beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und behauptet, die vom Kläger gerügte Operation vom 18.4.2013 habe der Operateur P2 im Rahmen eines seit dem 1.1.2012 zur Streithelferin bestehenden Anstellungsverhältnisses durchgeführt. Etwaige Ansprüche sowohl wegen Behandlungs- als auch wegen Aufklärungsfehler seien daher gegen den Krankenhausträger zu richten.
25Darüber hinaus bestreitet die Beklagte jedweden Behandlungsfehler und hieraus resultierende Folgen. Ebenso wird ein Aufklärungsfehler in Abrede gestellt, eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der Versteifungsoperation am 6.3.2013 behauptet und insoweit auf den unterzeichneten Aufklärungsbogen verwiesen.
26Die Streithelferin behauptet, die Behandlung bei ihr sei lege artis erfolgt. Operationstechnische Fehler werden in Abrede gestellt. Die Streithelferin behauptet, die Anzahl und Positionierung der eingebrachten Schrauben sei nicht zu beanstanden und im Übrigen vom therapeutischen Ermessen des Operateurs gedeckt.
27Auch ein Aufklärungsdefizit sei nicht gegeben. Die Aufklärung vom 6.3.2013 habe bei der Beklagten stattgefunden. Der verwendete Aufklärungsbogens enthalte die notwendigen Informationen über die Risiken des Eingriffs und stelle mit den individualisierenden handschriftlichen Eintragungen ein Indiz für das entsprechende Aufklärungsgespräch dar. Darüber hinaus beruft sie sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers und verweist einerseits auf die erfolglos durchgeführte konservative Therapie und andererseits auf die Äußerung des Klägers, bei seiner Arbeit nicht lange fehlen zu dürfen, da ihm sonst gekündigt werde.
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens und dessen Ergänzung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P4 vom 26.6.2014 (Bl. 219 ff.) und auf das Ergänzungsgutachten vom 27.12.2014 (Bl. 324 ff. der Akten) Bezug genommen.
30Darüber hinaus hat der Sachverständige im Verhandlungstermin vom 20.10.2015 sein Gutachten erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
31In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 hat der Kläger seine Behauptung einer fehlerhaften Behandlung nicht mehr aufrechterhalten und seine Klage ausschließlich auf seine mangelnde Aufklärung gestützt.
32Entscheidungsgründe
33I.
34Die zulässige Klage ist erfolglos.
35Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Vertrag nach §§ 611, 630 a, 280 Abs. 1 BGB oder auf deliktischer Grundlage gemäß § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2, 249 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung oder aufgrund sonstiger Vorschriften zu.
36Die Passivlegitimation der Beklagten kann dahinstehen, da der Kläger an seinem rechten Sprunggelenk durch den Gesellschafter P2 weder fehlerhaft ärztlich behandelt worden ist noch Ansprüche aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten kann.
371.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die durchgeführte Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers am 18.4.2013 nicht als behandlungsfehlerhaft dar.
39Der Sachverständige P4 hat dazu in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Indikationsstellung, die Auswahl der Operationstechnik und der operative Eingriff am 18.4.2013 seien nicht fehlerhaft erfolgt.
40So kann nicht festgestellt werden, dass mit der Schraubenosteosynthese eine falsche Operationstechnik gewählt worden ist. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen zur Arthrodese des oberen Sprunggelenkes sehr unterschiedliche Techniken. Neben dem Fixateur extern und der Marknagelung stellt auch die vorliegend angewandte Schraubenosteosynthese eine gebräuchliche Methode dar. Da die Komplikationsrate nach den Ausführungen des Sachverständigen bei internen Arthrodesen im Vergleich zu externen Fixationsverfahren erheblich geringer ist, hätte bei der Primärarthrodese einem externen Fixaktionsverfahren nicht der Vorzug gegeben werden müssen. Zudem stellt die beim Kläger vorhandene Diabetes mellitus-Erkrankung aus der Sicht von P4 keine Kontraindikation für die Schraubenarthrodese dar.
41Schließlich ist die angewandte Schraubenosteosynthese am 18.4.2013 auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Die im Rahmen der Arthrodese eingebrachten Schrauben sind nach den Ausführungen des Sachverständigen richtig positioniert worden. Ob drei oder vier Schrauben eingesetzt würden, bleibe der Therapiefreiheit und Entscheidung des Operateurs überlassen. Ob im Falle des Klägers eine zusätzliche vierte Schraube das Operationsergebnis verbessert haben würde, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen spekulativ. Lockerungszeichen der drei eingebrachten Schrauben bestehen laut P4 nicht. Auch die durchgeführte Spongiosaplastik sei indikationsgerecht und ausweislich der postoperativen Röntgenaufnahmen korrekt durchgeführt worden. Die unmittelbar am ersten postoperativen Tag durchgeführte Röntgenkontrolle zeige eine korrekte Schraubenarthrodese sowohl hinsichtlich der Form der Osteosynthese wie der Stellung des zu versteifenden Sprunggelenkes.
42Der weitere Verlauf und die zunehmende Spitzfußstellung sowie letztlich die Durchführung der Rearthrodese seien Folgen des operationsimmanenten Risikos der Nichtkonsolidierung der Arthrodese. Durch die zunehmende Instabilität sei es zu einer Spitzfußstellung gekommen, die primär postoperativ nicht nachweisbar gewesen sei.
43Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geblieben. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des sehr erfahrenen und auf hohem wissenschaftlichem Stand argumentierenden Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an.
44Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat schließlich auch der Kläger an dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung explizit nicht mehr festgehalten.
452.
46Der Kläger kann keine Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten, weil die Kammer nach seiner persönlichen Anhörung davon überzeugt ist, dass er auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung in den operativen Eingriff vom 18.4.2013 durch den Gesellschafter der Beklagten eingewilligt hätte.
47Da bei Sprunggelenksarthrodesen das Risiko einer Pseudarthrose, wie es sich beim Kläger verwirklicht hat, nach den Erläuterungen von P4 durchschnittlich 14 % beträgt, ist das Risiko aufklärungspflichtig.
48Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 bleibt für die Kammer zweifelhaft, ob der Gesellschafter der Beklagten, Herr P2, den Kläger tatsächlich am 6.3.2013 nicht nur über die allgemeinen Risiken einer Operation am Sprunggelenk, sondern auch über die besonderen Risiken einer Arthrodese, insbesondere das Versagerrisiko durch fehlende knöcherne Konsolidierung, unterrichtet hat.
49Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sowohl in der elektronischen Krankenakte als auch insbesondere in dem Aufklärungsbogen, auf dem der Kläger am 6.3.2013 seine Einwilligung schriftlich erteilt hat, das aufklärungspflichtige Versagerrisiko nicht aufgeführt ist. Dabei hätte gerade auf dem verwendeten Aufklärungsbogen Anlass zur handschriftlichen Eintragung der für die Versteifungsoperation spezifischen Risiken bestanden, weil sich das Formblatt nicht über eine Arthrodese, sondern über Operationen bei Sprunggelenksverletzungen verhält, deren Zielrichtung - im Gegensatz zur Versteifung- die Wiederherstellung der Beweglichkeit des Gelenkes ist. Gleichwohl enthalten die handschriftlichen Eintragungen des Gesellschafters P2 lediglich Hinweise auf allgemeine Operationsrisiken, die zudem bei der Arthrodese weniger häufig auftreten als eine Pseudarthrose.
50Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob ein Aufklärungsversäumnis besteht, da der Kläger zur Überzeugung der Kammer auch bei ausreichender Aufklärung über die spezifischen Risiken der Arthrodese in den operativen Eingriff vom 18.4.2013 durch den Gesellschafter P2 eingewilligt hätte.
51Verstöße gegen die Eingriffsaufklärung können eine Haftung erst dann begründen, wenn sie überhaupt relevant geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Patient auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Beweispflichtig für eine solche mutmaßliche Einwilligung ist die Behandlerseite. Allerdings muss der Patient plausible Gründe dafür darlegen und das Gericht davon überzeugen, dass er sich aus seiner Sicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung im damaligen Zeitpunkt verständlich wird, und er nicht das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzt (BGH NJW 2005, 1364 bis 1365).
52Vorliegend hat der Kläger behauptet, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Versteifung seines Sprunggelenkes nicht vom Operateur P2, sondern in der F1 in O3 durchführen lassen.
53Nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 hält die Kammer indessen diesen Vortrag nicht für plausibel. Denn der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich aufgrund der Überweisung und Empfehlung des Orthopäden P3 zunächst wegen der Versteifungsoperation telefonisch an das F1 gewandt hatte, wo ihm jedoch allein für einen ersten Besprechungstermin eine Wartezeit von einem halben Jahr angekündigt worden war. Angesichts seiner Angst vor einem drohenden Arbeitsplatzverlust bei längerem krankheitsbedingtem Ausfall habe er sich dann zur Vermeidung dieser Wartezeit wegen der beabsichtigten Operation an den bei der Beklagten tätigen Gesellschafter P2 gewandt. Zuvor habe er sich im Bekanntenkreis über P2 informiert und gute Resonanzen erhalten. Ferner hat der Kläger in seiner Anhörung geschildert, dass der Gesellschafter P2 auf ihn einen ausgesprochen guten Eindruck gemacht und er sich bei diesem sehr gut aufgehoben gefühlt habe.
54Warum der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Sorge um einen drohenden Arbeitsplatzverlust zurückgestellt und die erhebliche Wartezeit bis zur Operation im F1 akzeptiert haben würde, obwohl er von P2 einen äußerst positiven Eindruck hatte und das aufklärungspflichtige Operationsrisiko unabhängig von der Person des Operateurs bestand, vermochte er der Kammer nicht nachvollziehbar zu erläutern. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff vom 18.4.2013 eingewilligt hätte.
55II.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x