Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 625/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.876,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechtsstellung im Medienfonds Hannover Leasing Nr. 166 Montranus III in Höhe ihrer Nominalbeteiligung von 25.000,00 € einschließlich Vornahme aller notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung dieser Rechtsstellung auf die Beklagte zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar nach Abzug etwaiger steuerlicher oder wirtschaftlicher Entlastungen aus der von der Klägerin am 4.11.2005 gezeichneten Beteiligung am Medienfonds Hannover Leasing Nr. 166 Montranus III über nominal 25.000,00 € resultieren Zug um Zug Übertragung ihrer Rechtsstellung im genannten Medienfonds in Höhe ihrer Nominalbeteiligung von 25.000,00 € einschließlich Vornahme aller notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung dieser Rechtsstellung auf die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte über die tenorierten Mitwirkungshandlungen zur Übertragung des Gesellschafterstatus hinaus keine Rechte aus dem im November 05 zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag gegen die Klägerin besitzt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf Übertragung der Rechtsstellung am genannten Medienfonds im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 29 %, die Beklagte zu 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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