Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 S 47/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die auf der Dachfläche des Gebäudes A. Straße, B. – Gemarkung B. Flur xx, Flurstück xxx – befindliche Funkstation nebst den dazugehörigen Verbindungseinrichtungen und allen weiteren technisch dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen abzubauen und zu entfernen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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