Urteil vom Landgericht Bielefeld - 20 O 22/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundsprozess aus einem Schuldanerkenntnis in Anspruch.
4In der in den mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2019 und 17.01.2023 im Original vorgelegten Urkunde vom 01.03.2012 (Kopie, Anlage K 1, Bl. 7 d.eA.) ist ausgeführt: „Herr A. erkennt an, Frau B. einen Betrag von 48.394,71 € zu schulden.“
5Weiter heißt es in dem Schriftstück: „Die Summe setzt sich zusammen aus Gehalt C. B. 18 Monate à 1.102,08 € = 19.837,44 € und Gehalt D. E. 21 Monate a 1359,87 € = 28557,27 und wird mit 6 % verzinst seit Schuldung.“
6Der Beklagte zahlte am 09.03.2012 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € sowie am 25.10.2012 und 10.01.2014 jeweils einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € auf das Schuldanerkenntnis.
7Der Beklagte rügte mit der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Verweis darauf, dass das Schuldanerkenntnis Gehaltsansprüche absichere.
8Hierauf hat die Klägerin in ihrer Replik vom 18.04.2019 vorgetragen, dem Beklagten sei positiv bekannt, dass dem Schuldanerkenntnis keine Gehaltszahlungen der Klägerin oder des Herrn E. zugrunde lägen. Vielmehr sichere das Schuldanerkenntnis ein Darlehen ab, welches die Klägerin dem Beklagten sowie dem Herrn F. A. und Herrn G. H. am 01.03.2010 gewährt habe. Diese hätten bei der Klägerin das Darlehen erbeten, um ihren Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber der Klägerin und Herrn D. E. nachzukommen. Die zugrunde liegende Verpflichtung, deren Absicherung das abstrakte Schuldversprechen gedient habe, sei keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, sondern der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung. Die Ausführungen des Beklagten zur „Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgten wider besseres Wissen“ (Schriftsatz vom 18.04.2019, Bl. 56 d.eA.).
9Hierauf hat der Beklagte auf einen unter dem 01.03.2010 geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten sowie den Herren F. A. und G. H. als Darlehensnehmern verwiesen. Nach diesem Vertrag gewährte die Klägerin den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 €, welches bis zum 02.03.2010 zu valutieren war. Die Rückzahlung des Darlehens sollte bis zum 28.02.2012 erfolgen. Ausweislich des Darlehensvertrages war dort unter § 3 zu „Sicherheit“ ausgeführt: „Sollte das Rückzahlungsdatum überschritten werden ohne schriftliche vorhergehende Verlängerungsvereinbarung verpflichten sich die Darlehensnehmer unwiderruflich für die Höhe des oben genannten Darlehensbetrages innerhalb einer Woche ein notarielles, vollstreckbares Schuldanerkenntnis beizubringen und der Darlehensgeberein auszuhändigen.“
10Mit Schreiben vom 29.02.2012 hatte die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert, ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses.
11Darlehensrückzahlungsansprüche waren sodann Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens bei dem Landgericht Bielefeld, Az. 5 O 64/12.
12Mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.04.2012 war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 70.912,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Dies war die nach den Darlegungen der Klägerin offene Darlehnsforderung.
13Auch die weiteren Beklagten zu 2) und 3) wurden entsprechend verurteilt, Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Anlage B1, Bl. 89 ff. d.eA.
14Die titulierten Darlehensrückzahlungsansprüche sind erfüllt.
15Der Beklagte hat sich hierauf berufen und hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht.
16Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
17Unter dem 09.03.2020 hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herford zu verweisen.
18Sie hat nun zur Begründung ausgeführt, mit dem Schuldanerkenntnis hätten ihre zurückgestellten Lohnansprüche sowie die Lohnansprüche ihres Lebensgefährten D. E. abgesichert werden sollen. Hierzu verweist sie auf einen Beratervertrag zwischen ihr und der Firma A. GmbH vom 20.02.2010 sowie einen Vertrag des Herrn E. mit der Firma A. GmbH vom 01.03.2010 (vgl. Kopie Bl. 262, 263 d.eA., Anlage K4). Sie habe ihre Arbeitskraft auch während der gesamten Vertragslaufzeit angeboten; die Arbeitsleistung sei indes von der Firma A. nicht in Anspruch genommen worden. Ihr Lebensgefährte habe die Firma A. durchgängig während der Vertragszeit bis zum 31.01.2012 beraten. Der Schwerpunkt seiner vielseitigen Aufgabengebiete sei die Vertragsgestaltung und die Personalleitung gewesen. Zusätzlich sei er für das Erstellen von Angeboten, die Abwicklung, die Verwaltung und die Betreuung von Neukunden zuständig gewesen. Ausweislich des von der Klägerin hierzu vorgelegten Arbeitsvertrages war ihr Lebensgefährten E. als „Monteur“ (Bl. 262 d.eA.) eingestellt.
19Auf diesen Antrag der Klägerin hat die Kammer durch Beschluss vom 10.11.2022 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt und den Verweisungsantrag zurückgewiesen.
20Zuletzt behauptet die Klägerin noch, es lägen zwei verschiedene Darlehen vor. Durch das Zurückstellen der Einforderung des Arbeitslohnes sei ein weiteres Darlehen gewährt worden.
21Darüber hinaus meint sie, die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei treuwidrig. Der Beklagte habe durchgängig zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu begleichen. Hierfür sprächen auch die Zahlungen am 09.03.2012, 25.10.2012 und 10.01.2014.
22Die Klägerin beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 48.394,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 01.03.2012 abzüglich am 09.03.2012 gezahlter 10.000,00 €, am 25.10.2012 gezahlter 5.000,00 € und am 10.01.2014 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beklagte bestreitet, dass den benannten Personen D. E. und Frau B. Ansprüche in Höhe von 19.837,44 € bzw. 28.557,27 € im Hinblick auf Gehaltszahlungen zustünden. Etwaige Ansprüche eines Herrn E. stünden jedenfalls der Klägerin nicht zu; die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
27Es hätte sich allenfalls um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt.
28Sofern die Klägerin vortrage, das Schuldanerkenntnis sichere Darlehensrückzahlungsansprüche aus einem Darlehen vom 01.03.2010 ab, macht der Beklagte sich das Vorbringen der Klägerin hilfsweise zu Eigen. Da das Darlehen aber vollständig getilgt worden sei, sei das Schuldanerkenntnis „erledigt“.
29Hinsichtlich der erhobenen Verjährungseinrede meint der Beklagte, bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses 2012 sei im Jahr 2016 Verjährung eingetreten.
30Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf die gewechselten Schriftsätze.
31Entscheidungsgründe
32I.
33Die im Urkundsverfahren erhobene Klage, hinsichtlich derer nach dem nicht angegriffenen Beschluss der Kammer vom 10.11.2022 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, ist auch im Übrigen zulässig.
34II.
35Die Klage ist jedoch nicht begründet.
36Ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 48.394,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 01.03.2012 abzüglich am 09.03.2012 gezahlter 10.000,00 €, am 25.10.2012 gezahlter 5.000,00 € und am 10.01.2014 gezahlter 5.000,00 € besteht letztlich nicht.
371.
38Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch – wie geltend gemacht - gegen den Beklagten aus dem unter dem 01.03.2012 unterzeichneten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Hiernach hat der Beklagte erklärt: „Herr A. erkennt an, Frau B. einen Betrag von 48.394,71 € zu schulden“. Der Beklagte hat sich hiermit entsprechend verpflichtet.
39Die Klägerin hat die Forderung im Urkundsverfahren unter Vorlage des Originals geltend gemacht.
40a)
41Insofern liegt nach Auffassung der Kammer ein konstitutives Schuldanerkenntnis vor.
42Mit dem Anerkenntnis sollte eine neue, selbständige Verpflichtung geschaffen werden unabhängig von einem etwaig bestehenden Schuldgrund.
43Seiner Rechtsnatur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgebliches Kriterium ist der Verselbständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu begründen, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, 1 U 148/97 – 43, 1 U 148/97 – zitiert nach juris Rn. 26 m.w.N.
44Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem konstitutiven und einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis bildet der Abstraktionswille. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln ist. Während die Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes für ein konstitutives Anerkenntnis spricht, legt umgekehrt die genaue Bezeichnung des Schuldgrundes ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, a.a.O.
45Wird in einem Schuldanerkenntnis nicht auf einen bestehenden Schuldgrund Bezug genommen und ein solcher auch nicht ansatzweise erwähnt, so handelt es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Die genaue Bezeichnung legt umgekehrt ein deklaratorisches Anerkenntnis nahe. Gemäß § 364 Abs. 2 BGB ist im Zweifel ein konstitutives Schuldanerkenntnis gewollt, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, a.a.O. und Rn. 27 sowie OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1998, 29 U 110/97 – zitiert nach juris Rn. 3.
46b)
47Hiernach ist das von dem Beklagten unterzeichnete Anerkenntnis als abstraktes, konstitutives Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.
48Es sollte die Begründung einer neuen, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängigen Verpflichtung zum Inhalt haben.
49Die Kammer geht davon aus, dass zugrunde liegende Schuldverhältnis ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten, seinem Bruder F. A. sowie G. H. vom 01.03.2010 ist.
50Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass in der Schuldurkunde Bezug genommen wird auf etwaige Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten E.. Hieraus setze sich die benannte Summe zusammen.
51Allerdings sind Gehaltsansprüche der Klägerin und des Lebensgefährten E., die allenfalls gegenüber der Firma A. GmbH und nicht gegenüber dem Beklagten persönlich bestanden hätten, nach jedenfalls zeitweise übereinstimmendem Vortrag der Parteien letztlich nicht der Schuldgrund für das von dem Beklagten abgegebene Anerkenntnis.
52Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.04.2019 zu dem Darlehen vom 01.03.2010 vorgetragen, welches abgesichert werden sollte. Die Klägerin hat zugleich vehement in Abrede gestellt, dass Schuldgrund Gehaltszahlungen der Klägerin oder des Herrn D. E. seien. Die zugrunde liegende Verpflichtung, deren Absicherung das abstrakte Schuldversprechen diene, sei keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, vgl. Vortrag in dem benannten Schriftsatz, dort S. 2, Bl. 57 d.eA.
53Der entsprechende Darlehensvertrag vom 01.03.2010 liegt vor, vgl. Bl. 5 und 6 der Beiakte Landgericht Bielefeld 5 O 64/12.
54In dessen § 3 ist zu „Sicherheit“ ausgeführt: „Sollte das Rückzahlungsdatum überschritten werden ohne schriftliche vorhergehende Verlängerungsvereinbarung verpflichten sich die Darlehensnehmer unwiderruflich für die Höhe des oben genannten Darlehensbetrages innerhalb einer Woche ein notarielles, vollstreckbares Schuldanerkenntnis beizubringen und der Darlehensgeberin auszuhändigen.“ Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2012 (Bl. 7 BA) zur Rückzahlung des Darlehens und ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert hatte, erfolgte unter dem 01.03.2012 die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses.
55Hierauf hat die Kammer bereits in ihrer Hinweisverfügung vom 17.10.2022 abgestellt.
56Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2012 (Bl. 7 BA) zur Rückzahlung des Darlehens und ferner zur Vorlage eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert hatte, erfolgte unter dem 01.03.2012 die Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses.
57Der Zusammenhang zwischen dem benannten Darlehnsvertrag und dem vorliegenden Schuldanerkenntnis lässt sich daher zwanglos herstellen, und zwar auch, wenn im Folgenden kein notarielles Schuldanerkenntnis erstellt wurde.
58Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Personenverschiedenheit zwischen den Parteien des Darlehensvertrages und des Schuldanerkenntnisses und den weiteren Verflechtungen der Parteien geht die Kammer davon aus, dass die Begründung eines von dem Kausalgeschäft unabhängigen Schuldverhältnisses beabsichtigt war.
59c)
60Soweit die Klägerin nun im weiteren Verlauf des Rechtsstreits abweichend vorträgt, das Schuldanerkenntnis sei zur Absicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten E. geschlossen worden, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.
61Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.03.2020 – dort S. 2, Bl. 230 d.eA. -, mit dem Schuldanerkenntnis hätten die zurückgestellten Lohnansprüche der Klägerin und ihres Lebensgefährten gegenüber der Firma A. GmbH abgesichert werden sollen, sind als nunmehr widersprüchliches Vorbringen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
62Nachdem die Kammer mit Hinweis vom 17.10.2022 auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens hingewiesen hat, sind Erklärungen hierzu mit dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2022 nicht erfolgt.
63d)
64Die Kammer konnte auch nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung nicht von dem Bestehen einer weiteren, also zweiten Darlehensvereinbarung ausgehen.
65Nachvollziehbare Darlegungen der Klägerin waren hierzu nicht vorhanden.
66Nach den Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung am 17.01.2023 ist völlig unklar, wer insoweit was konkret miteinander vereinbart haben soll. Zwar sei nach den Angaben der Klägerin die Vereinbarung quasi zeitgleich – also auch am 01.03.2010 – zustande gekommen. Die Lohnansprüche, die sie, die Klägerin, sowie der Lebensgefährte E. gegen die Firma A. GmbH gehabt hätten, sollten zunächst in der Firma bleiben. Warum – nachdem zu Arbeitsverhältnissen der Klägerin und des Herrn D. E. jeweils mit der Firma A. GmbH unter Vorlage von Verträgen vorgetragen wurde – insofern eine Darlehnsvereinbarung in Bezug auf Arbeitslöhne mit dem Beklagten persönlich geschlossen werden sollte, ist unklar. Nicht nachzuvollziehen ist zudem ohne weitere Erläuterungen, warum der Beklagte hinsichtlich des nach dem Vertrag seitens der GmbH an den Herrn E. geschuldeten Arbeitslohnes ein Anerkenntnis des Beklagten persönlich gegenüber der Klägerin erfolgen sollte.
67In Ergänzung hierzu weist die Kammer noch darauf hin, dass sich hiermit auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – die Klägerin habe seinerzeit dem Gesellschafter der GmbH Herrn A. ein Darlehen gegeben, damit die Arbeitslöhne hätten gezahlt werden können – nicht vereinbaren lassen. Denn die Arbeitslöhne sollten ja nach dem Vorbringen der Klägerin von der GmbH gar nicht gezahlt werden, sondern zunächst in der Firma verbleiben und im Prinzip gestundet werden. Insofern ist schon eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin nicht vorgetragen. Vortrag zu einer etwaigen Abtretung etwaiger Ansprüche des Herrn E. an die Klägerin ist nicht vorhanden.
68Nachdem zunächst vorgetragen worden war, das Schuldanerkenntnis hätte der Absicherung eines dem Beklagten und den Herren A. und H. gewährten Darlehens gedient, sodann ausgeführt wird, es hätten Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen abgesichert werden sollen, lässt sich das Vorbringen der Klägerin insgesamt mit der ihr obliegenden Wahrheitspflicht nicht in Übereinstimmung bringen.
692.
70Der Beklagte kann jedoch dem Anspruch der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.02.2010 die – nun noch einmal ausdrücklich erhobene - Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgreich entgegenhalten, §§ 812 Abs. 2, 821 BGB. Der Anspruch der Klägerin aus dem gegebenen Schuldanerkenntnis ist nicht durchsetzbar.
71Die Abstraktheit des konstitutiven Schuldanerkenntnisses bewirkt, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner zwei konkurrierende Ansprüche, die auf dem abstrakten Leistungsversprechen einerseits und dem kausalen Schuldverhältnis andererseits beruhen, zu Gebote stehen, er aber nur einmal Erfüllung verlangen kann. Mit der Erfüllung der abstrakten Verbindlichkeit erlischt zugleich die kausale Forderung. Dagegen besteht die abstrakte Forderung nach Tilgung der kausalen Schuld fort. Da indes die kausale Grundforderung den Rechtsgrund des konstitutiven Schuldanerkenntnisses bildet, unterliegt die abstrakte Forderung nach Begleichung der Kausalschuld einem bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch. Ein ohne Rechtsgrund abgegebenes Schuldanerkenntnis kann also gemäß § 812 Abs. 2 BGB als wirkungslos zurückgefordert werden, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.1997, 1 U 148/97 – 43, 1 U 148/97 – zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.
72Das Darlehen, welches nach den obigen Ausführungen, die Grundlage des Anerkenntnisses war, ist nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien erledigt. Die von der Klägerin seinerzeit errechnete und in dem Verfahren 5 O 64/12 LG Bielefeld geltend gemachte restliche Darlehensforderung ist nach Titulierung durch den Bruder des Beklagten, Herrn F. A. ausgeglichen worden. Die Forderung aus dem Darlehen vom 01.03.2010 ist damit durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
73Die abstrakte Forderung der Klägerin unterliegt daher einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch; das Schuldanerkenntnis kann als wirkungslos zurückgefordert werden.
743.
75Die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.03.2010 konnte demgemäß offen bleiben.
76III.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 821 Einrede der Bereicherung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- 5 O 64/12 3x (nicht zugeordnet)
- 1 U 148/97 4x (nicht zugeordnet)
- 29 U 110/97 1x (nicht zugeordnet)