Urteil vom Landgericht Bochum - I-11 S 84/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.02.2010 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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