Urteil vom Landgericht Bochum - 7 Ks 11/23
Tenor
Der Angeklagte A. wird freigesprochen.
Der Angeklagte P. wird
wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde, in einem Fall
in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde, in einem weiteren Fall
in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde, in einem weiteren Fall
zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte P. trägt die Kosten des Verfahrens.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. trägt die Landeskasse.
- §§ 222, 229, 230 Abs. 1 S. 1, 308 Abs. 1. u. 6, 52 StGB -
1
G r ü n d e
2(Bzgl. des Angeklagten A. abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
3I.
41.
5Der jetzt 00 Jahre alte Angeklagte P. wurde am 00.00.0000 in U. und E., vormals S., geboren. Er besuchte dort die Schule bis zu seinem 16. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt konnte sein bereits in Deutschland arbeitender Vater die Familie im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland holen. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst eine Berufsschule mit dem Ziel, Modellbautischler zu werden, schloss diese Ausbildung jedoch nicht ab. Über einen in Deutschland anerkannten Schulabschluss verfügt er nicht.
61994 oder 1995 begann er bei einer Bauunternehmung in G. zu arbeiten. Dort befasste er sich erstmals mit dem auch hier relevanten Horizontalspülbohrverfahren. Seitdem arbeitete er in diesem Bereich. 2012 wechselte er zur V. Straßen- und Tiefbau GmbH (im Folgenden: Fa. V.) mit Sitz in T., bei der er seitdem fest angestellt war. Aufgrund des mit den wechselnden Baustellen und des Firmensitzes einhergehenden räumlichen Abstandes zu seinem Wohnsitz lebte er unter der Woche zumeist von seiner Familie getrennt.
7Die ihm insbesondere auch im Rahmen der Durchführung von Arbeiten im Horizontalspülbohrverfahren übertragenen Aufgaben erledigte er nach den Vorgaben seines Arbeitgebers, ohne dass es – bis zum Tattage – zu besonderen Vorfällen kam. Ende 2016 absolvierte er erfolgreich eine Fortbildung für die Verlegung von Leitungen im Horizontalspülbohrverfahren nach dem dafür einschlägigen technischen Regelwerk (DVGW GW 129/129A). Diese Fortbildung verschaffte ihm unter anderem die Qualifkation für die Ausführung von Bohrungen im Bereich von Gasleitungen und anderen Versorgungsleitungen. Diese Fortbildung wäre nach fünf Jahren, mithin bis spätestens Ende 2021 zu wiederholen gewesen, was infolge der Einschränkungen aufgrund der Coronapandemie indes unterblieb. In der o. g. Fortbildung wurden in einem Theorieteil unter anderem die Einholung und das Interpretieren von Netzauskunftsplänen von Versorgungsunternehmen, Aufbau und Lage von Versorgungsleitungen im Straßenzug, bestehende Schutzanweisungen für Gas- und Wasserrohrleitungen, deren Umsetzung sowie das Vorgehen zur Gefährdungsanalyse sowie schließlich auch die Auswirkungen und das notwendige Verhalten bei Schadensfällen vermittelt. In einem weiteren praktischen Teil erfolgte unter anderem eine Wissensvermittlung zu Beschädigungen von Gasleitungen durch Baggerschaufeln, Bränden bei Gasleitungen sowie Beschädigungen von Hausanschlussleitungen und Verpuffungen in Kellerräumen.
8Der Angeklagte verdient zwischen 2.500 € und 2.700 € netto je Monat. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Ehefrau leidet an einem Hirntumor. Ein 16 Jahre alter Sohn lebt noch in seinem Haushalt. Drei volljährige Kinder sind berufstätig und wohnen nicht mehr in seinem Haushalt. Eine seiner Töchter ist mit dem Mitangeklagten verheiratet.
9Er ist unbestraft.
102.
11Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte A. wurde am 17.11.1992 in X. und E. geboren. Sein Hausname ist zufällig mit dem Nachnamen des Mitangeklagten gleichlautend.
12Seit 2018 war er, vermittelt durch P., bei der Fa. V. angestellt. Seine Tätigkeit umfasste, nachdem er in deren Funktionsweise eingewiesen worden war, auch die Bedienung des tragbaren Steuer- und Empfangsgeräts der Horizontalspülbohranlage.
13Er ist unbestraft.
14II.
15Das vor der Kammer festgestellte Tatgeschehen steht in Zusammenhang mit einer mittels des Horizontalspülbohrverfahrens erfolgten Verlegung von Leerrohren für Glasfaserleitungen und der dabei erfolgten Beschädigung einer Gasleitung.
161.
17Die Verlegung unterirdischer Leitungen kann sowohl in offener Bauweise durch das Öffnen von Baugruben oder aber im Wesentlichen in geschlossener Bauweise, d. h. durch ein Bohrverfahren mit lediglich einer Baugrube am Start- und Zielpunkt der Bohrung, erfolgen. Der Vorteil der letztgenannten Vorgehensweise besteht in Siedlungsgebieten darin, dass der Arbeitsaufwand und damit auch die Kosten sowie die Verkehrsbeeinträchtigungen gegenüber der offenen Bauweise deutlich geringer sind, da nur die Start- und Zielgrube freizulegen sind, wobei die Öffnung weiterer Gruben nach den Gegebenheiten des Einzelfalls gleichwohl notwendig sein kann.
18Wegen des regelmäßig geringeren Arbeitsaufwands handelt es sich bei der geschlossenen Bauweise um das in der Praxis vorherrschende Verfahren zur Verlegung von Leitungen in Siedlungsgebieten. Bei dem dabei in der Regel angewandten Horizontalspülbohrverfahren handelt es sich um eine Richtbohrtechnik für Horizontalbohrungen (englisch: Horizontal Directional Drilling bzw. HDD). Dieses HDD-System besteht aus einer Horizontalspülbohranlage, einer Bentonitmischanlage, einer Antriebsstation für den Betrieb der Mischanlage nebst einem tragbaren Steuer- und Empfangsgerät. Horizontalspülbohranlagen arbeiten dabei mit Zug- und Schubkraft, Drehmoment, Spülung und dynamischer Schlagkraft. Ein gegenüber dem Bohrkopf geringerer Durchmesser des Bohrgestänges lässt einen Ringraum frei. Der Bohrkopf und dieser Freiraum werden während des Vorgangs mit Bentonit gespült, welches durch das Bohrgestänge zum Bohrkopf gepumpt wird. Die Spülung wird dabei getrennt vom Bohrkopf gesteuert. Das Bentonit dient dazu, Erdreich durch Ausspülen abzutransportieren, den Bohrkanal zu stabilisieren und zugleich für den Bohrkopf bzw. die Elektronik hinter dem Bohrkopf als Kühl- und Schmiermittel.
19Der Bohrkopf ist mit dem aus Bohrstangen zusammengeschraubtem Bohrstrang verschraubt, der von der Horizontalspülbohranlage in das Erdreich getrieben wird und trotz des Umstandes, dass er aus Stahl besteht, eine gewisse Flexibilität aufweist. Bei dem hier eingesetzten Gerät betrug die Länge der Bohrstangen je drei Meter.
20Der Bohrkopf ist steuerbar, seitlich abgeflacht und enthält hinter der Spitze einen Sender, der die Feststellung der Lage in der Tiefe sowie von Richtung und Neigung des Bohrkopfes ermöglicht. Die Messung erfolgt mit Hilfe des tragbaren Steuer- und Empfangsgeräts, welches vor jedem Einsatz mit dem Sender zu kalibrieren ist. Die Kalibrierung erfolgt, indem Sender und Empfangsgerät in der Startgrube positioniert werden und der sodann vom Empfangsgerät angegebene Abstand mit einem Zollstock nachgemessen wird. Die Genauigkeit der Tiefenmessung ist auch bei korrekter Kalibrierung einerseits von der Tiefe sowie von etwaigen Störquellen abhängig, insbesondere von elektrischen Feldern durch Stromflüsse, z. B. in elektrischen Leitungen. Die Genauigkeit kann abhängig von der Tiefe, in der gebohrt wird, bis zu 10% der gemessenen Tiefe nach oben und unten abweichen.
21Während der Bohrung arbeitet sich der Bohrer in rotierendem Vortrieb geradeaus vorwärts. Mit Hilfe des Steuer- und Empfangsgeräts kann der Bohrkopf dabei von der Erdoberfläche aus geortet werden. Die Tiefe des Bohrkopfes und die Steigung des Bohrgestänges unmittelbar am Bohrkopf können bestimmt und auf einem Display des Empfängergeräts abgelesen werden. Anhand der so ermittelten Daten kann der Bohrkopf der Horizontalspülbohranlage in die gewünschte Stellung gebracht und so während der Bohrung die Bohrrichtung kontrolliert und ggfls. angepasst werden. Die Genauigkeit der Steuerung hängt dabei einerseits von der Erfahrung der Person ab, die die Bohrung durchführt, sowie auch von der Bodenbeschaffenheit, insbesondere dem Vorhandensein harter Bodenbereiche, die den Bohrer unterschiedlich stark ablenken können und teils auch nur eine Lenkung in weiten Kurven erlauben. Zudem ist bei der Steuerung die o. g. Varianz von bis zu 10% bei der Bestimmung der Tiefenlage des Bohrkopfes zu beachten.
22Von einer Startgrube ausgehend ist die Bohrung zunächst meist schräg nach unten in das Erdreich gerichtet, bis die gewünschte Tiefe erreicht wird, setzt sich dann je nach geplanter Bohrdistanz und der Lage etwaiger Hindernisse wie etwa vorhandene Leitungen, Bauwerke oder Wasserläufe etwa in dieser Tiefe fort und verläuft schließlich in einem aufsteigenden Bogen zur Zielgrube, wo der Bohrkopf wieder zu Tage tritt. Abschließend wird dann ein Leerrohr in den Bohrkanal eingezogen. In dieses können dann Leitungen eingezogen werden.
23Ist der Bohrfortschritt wegen schlechter Baugrundbedingungen unbefriedigend, kann das dynamische Schlagwerk zugeschaltet werden. Dabei wird die Bohranlage von der hydraulischen Schlagkraft eines Verdrängungshammers mit bis zu 1.500 Schlägen je Minute unterstützt. Dies ermöglicht Vortrieb und Steuerbarkeit der Bohrung selbst in Böden der Klassen 5 und 6 (schwer lösbarer Boden/leichter Fels).
24Die Kommunikation zwischen dem Sender am Bohrkopf und dem Steuergerät kann durch elektromagnetische Felder gestört werden. Dadurch kann insbesondere die Richtigkeit der Höhenmessung beeinträchtigt werden, sodass bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von Baustellen auf vorhandene über- bzw. unterirdische Stromleiter zu achten ist, von denen elektromagnetische Felder induziert werden. Ein solches elektromagnetisches Feld kann auch von stählernen Gasleitungen ausgehen, wenn bei diesen ein kathodisches Korrosionsschutzsystem zum Einsatz kommt, was bei bei etwa der Hälfte aller solcher Leitungen der Fall ist. Das kathodische Korrosionsschutzsystem dient neben der passiv schützenden Ummantelung des Stahlrohrs aus Kunststoff dazu, dass im Falle der Beschädigung der Ummantelung ein kontinuierlicher Strom in das Erdreich abgeleitet wird, der einer Korrosion des Stahls aktiv entgegen wirkt. Die angelegte Stromspannung ist mit fünf Volt nur gering. Die Stromstärke kann aber bis zu 0,5 Ampere betragen. Sie hängt von der Größe der Beschädigung der Ummantelung und der Beschaffenheit der Umgebung der Schadstelle ab. Liegt keine Beschädigung vor, kommt es zu keinem Stromfluss. Umgekehrt ist der Stromfluss regelmäßig umso stärker je größer die Beschädigung der Ummantelung ist.
25Zur Vermeidung eines Messfehlers bei der Kommunikation zwischen dem o. g. Sender am Bohrkopf sowie dem Steuer- und Empfangsgerät muss die Deaktivierung des o. g. kathodischen Korrosionsschutzsystem vor Beginn der Bohrarbeiten bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen beantragt werden. Die Deaktivierung erfolgt regelmäßig auf Antrag binnen weniger Tage.
26Da aufgrund der geschlossenen Bauweise etwaige Hindernisse, insbesondere in Form vorhandener Versorgungsleitungen, nicht direkt, sondern allenfalls durch einen Bohrwiderstand und auch nur sehr schwer wahrnehmbar sind, ist im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für das Horizontalspülbohrverfahren stets eine Übermittlung der Leitungspläne des für das Leitungsnetz jeweils zuständigen Versorgungunternehmens als Netzbetreiber anzufragen. Die Übersendung der aktuellen Leitungspläne erfolgt dann regelmäßig jeweils zeitnah.
27Zudem besteht für Bauunternehmen stets auch die Möglichkeit, sich auf Antrag bei dem zuständigen Netzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Tagen vor Ort gesondert durch einen Mitarbeiter in die Lage der Leitungen einweisen zu lassen und dann etwaige Fragen zur Lage der Leitungen vor Ort zu klären. Die Leitungspläne sind dabei stets mit dem Hinweis versehen, dass die Lage einer Leitung im Plan durch anderweitige Erdarbeiten oder sonstige Bodenbewegungen verändert worden sein kann. Es findet sich daher in den Plänen in aller Regel – so auch im vorliegenden Fall – der Hinweis, dass immer dann, wenn die geplante Bohrung eine Leitung kreuzt bzw. in deren Nähe kommt, die Leitung exakt verortet werden muss, indem Suchschlitze bzw. Querschachtungen zwecks Freilegen der Leitung angelegt werden, die einerseits dazu dienen, die exakte Lage der Versorgungsleitungen zu bestimmen und andererseits durch die Freilegung zugleich eine Beschädigung der Leitung durch die Bohrung verhindern, da die Lage des Bohrkopfes zur Leitung so zusätzlich optisch eindeutig bestimmt werden kann.
28Gesetzlich verfasste technische Vorschriften für das Horizontalspülbohrverfahren bestehen nicht. Zu beachten sind namentlich bei Bohrungen in der Nähe (d.h. im Abstand von einem Meter oder weniger) von Gasleitungen das Regelwerk des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein). Weiter sind die Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten.
292.
30Das von Gasversorgern für Endverbraucher bereitgestellte Erdgas wird durchweg mit einem so genannten Odoriermittel versetzt. Es handelt sich dabei um den gasförmigen Stoff Tetrahydrothiophen (THT). Dieser ist von Menschen auch in geringen Konzentrationen als typischer Geruch nach Erdgas wahrnehmbar. Die Konzentration des THT im Erdgas ist regelmäßig so eingestellt, dass bei Erreichen der unteren Explosionsgrenze von Personen ohne Beeinträchtigungen des Geruchssinns ein signifikanter Warngeruch wahrgenommen wird. Die o. g. Warnehmbarkeit war hier schon bei 0,8 % Erdgas in der Luft erreicht.
313.
32a)
33Die Verlegung der hier maßgeblichen Glasfaserleitung sollte für die J. KE. GmbH (im Folgenden: J.) erfolgen. Diese beauftragte die Q..net GmbH (im Folgenden: Q.) mit Sitz in T. mit Planung und Ausführung der Verlegung von Leerrohren für Glasfaserleitungen für die dort so genannte Maßnahme „L.-straße/M.-straße“ in K.. Der Q. wurden die Punkte, an denen die zu verlegende Leitung an die bereits vorhandenen Glasfaserleitungen/-Verteiler angeschlossen werden sollte, von J. vorgegeben.
34b)
35Die Q. betrieb ein Planungsbüro und war spezalisiert auf die Ausführung von Tiefbauarbeiten zur Verlegung von Glasfaserleitungen. J. zählte neben weiteren Telekommmunikationunternehmen zu ihren Stammkunden. Die Q. beschränkte sich dabei auf die Umsetzung der Detailplanung und das Antragsverfahren bei den zuständigen Tiefbaubehörden. So verfuhr sie auch hier. Die Durchführung der Arbeiten selbst wurde regelmäßig an Subunternehmen weitergereicht. So erfolgte hier die Beauftragung der o. g. Fa. V..
36Für die Q. wurde im hier interessierenden Zusammenhang der vor der Kammer als Zeuge vernommene H. W. tätig. Ihm oblag die Koordination der Planung und die Rücksprache mit der Fa. V. bzgl. der Durchführung der Bauarbeiten vor Ort.
37W. sah sich kurz nach der Auftragserteilung durch J. die o. g. Örtlichkeit „L.-straße/M.-straße“ an. Er ließ von einer Arbeitskollegin Fotografien der Örtlichkeit anfertigen und stellte diese zu einer Dokumentation zusammen. Anschließend erstellte er einen Lageplan über die von ihm beabsichtigte Trassenführung des Leerrohres für die Glasfaserleitung und reichte diese nebst der Fotodokumentation bei der Stadt K. – Tiefbauamt – zur Genehmigung der geplanten Maßnahme ein.
38Parallel dazu wurde die Fa. V. mit der Durchführung der Arbeiten durch die Q. beauftragt.
39Am 06.12.2022 fand ein Ortstermin statt, an dem Mitarbeiter des Tiefbauamtes, des Grünflächenamtes, ein Straßenmeister der Stadt K. und die vor der Kammer als Zeugin vernommene Z.-I. (im Folgenden: Z.) als Bauleiterin der Fa. V. sowie W. teilnahmen. Wegen des bei diesem Ortstermin erörterten felsigen Untergrundes im Bereich der Einmündung der L.-straße in die Straße M.-straße einigte man sich auf eine etwas andere Verlegung als zunächst von W. geplant gewesen war. Die – durch das Tiefbauamt noch zu genehmigende – Bohrung sollte nunmehr unter dem westlichen Gehweg der Straße M.-straße verlaufen und von dort in Richtung L.-straße führen. W. fertigte dementsprechend einen neuen Verlegungsplan. Im Einmündungsbereich der L.-straße sollte die weitere Verlegung des Leerrohres in offener Bauweise erfolgen. Das sollte zunächst auf dem südlichen Gehweg der L.-straße bis zur Hausnummer 00 erfolgen. Dann sollte im dortigen Bereich die Straße gequert werden, um auf den gegenüber liegenden Gehweg und zum dortigen Endpunkt zu gelangen.
40Die Bohrung sollte unterirdisch und im Wesentlichen horizontal verlaufen. Mittels des Horizontalspülbohrverfahren sollte ein Bohrkopf von der Startgrube bis zur Zielgrube vorangetrieben werden.
41Im Zuge der Beantragung der Genehmigung für das Verfahren durch das Tiefbauamt und im Vorfeld der hier beabsichtigten Bohrarbeiten erfolgte die Einholung einer schriftlichen Planauskunft sowie die Übermittlung des „Merkheft für Baufachleute“ durch die als Netzbetreiber zuständige Stadtwerke K. Netz GmbH an die Q..
42Diese leitete diese so genannten Einweisungsunterlagen an die Fa. V. weiter. Zu diesen Unterlagen gehörte unter anderem ein Auszug aus dem Planwerk der späteren Schadensstelle, aus dem u. a. die Lage von Gasleitungen in der Aufsicht hervorgingen. Das o. g. Merkheft enthielt verschiedene Vorgaben für die Bauarbeiten, die den vorstehend dargelegten Standards entsprachen. So erfolgte ein Hinweis auf zur Unfall- und Schadensverhütung zu beachtende Vorschriften, wobei das Regelwerk des DVGW, darunter die Arbeitsblätter GW 129 und GW 315 beispielhaft genannt wurden. Weiter erfolgte unter Ziff. 4.2. der Hinweis, dass die im Planwerk angegebenen Lagen von Versorgungsleitungen durch nachträgliche Einflüsse (u. a. Bodenabsenkungen) beeinflusst worden sein können und mit einer Verlegung in einer Tiefe von 45 cm bis zu 150 cm unter der Oberfläche zu rechnen sei. Dieser Hinweis wurde mit der Vorgabe verknüpft, dass im Bereich von Versorgungsleitungen zwingend Maßnahmen zur exakten Verortung der Leitungen, insbesondere das Anlegen von sog. Such- und Querschlitzen, vorzunehmen sind, wobei ausweislich der Ziffer 4.5 im Bereich von Leitungen die Freilegung per Handschachtung vorzunehmen war, soweit eine Beschädigung der Leitungen durch Verwendung von Baumaschinen nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Eine Unterhöhlung von bestehenden Leitungen wurde zudem von einer vorher herbeizuführenden, konkreten Absprache abhängig gemacht.
43Unter Ziffer 8.2. wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beschädigung von Gasleitungen Explosiongefahr bestehe und in diesem Falle die Arbeiten einzustellen seien, das Versorgungsunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen und ggfls. Polizei und Feuerwehr hinzuzuziehen seien. Die Vorgabe zur Benachrichtung des Versorgungsunternehmens galt dabei auch für den Fall eines „Ankratzens“ „nur“ der Isolierung von Gasleitungen aus Stahl.
44Aus der o. g. Leitungsauskunft folgte die Lage einer im Jahr 1984 verlegten Gasleitung aus Stahl mit einem Durchmesser von 200 mm unter dem westlichen Gehweg der L.-straße, d. h. in dem Bereich, in dem auch die Bohrung erfolgen sollte. Die Wandstärke des Stahls betrug 4,5 mm. Die Lage war im Plan in der Aufsicht zutreffend und mit zutreffenden Abstandsangaben zur umgebenden Bebauung ausgewiesen. Eine Höhenangabe zur Verlegetiefe enthielt der Plan nicht. Eine solche Angabe ist unüblich, da bei älteren Leitungen die Angaben teils nicht aufgezeichnet worden sind und sich insbesondere die Höhenlage von Leitungen nachträglich verändern kann. Der o. g. Plan enthielt deshalb die Angabe der möglichen Varianz der Verlegetiefen wie im Merkheft von 45 cm bis zu 150 cm unter Erdoberfläche. Damit sollte eine Sensibilisierung der Bauunternehmen für eben diese Varianz geweckt werden und sollten diese letztlich auch zur Nachfrage bei den Netzbetreibern angehalten werden, falls deren Arbeiten in der Nähe dieses Tiefenbereichs erfolgten.
45Tatsächlich lag die Gasleitung im Bereich der späteren Schadensstelle an den aus der Leitungsauskunft in der Aufsicht ersichtlichen Koordinaten in einer Verlegtiefe von 124 cm (Oberkante) bis 145 cm (Unterkante) und damit im zu erwartenden Tiefenbereich von bis zu 150 cm. Es handelte sich um eine Niedrigdruckleitung, die in einem Sandbett verlegt war. Das umgebende Erdreich bestand aus einem Gemisch von Sand und steinigen Anteilen.
46Eine örtliche Einweisung zum Leitungsverlauf wurde weder seitens der Q. noch seitens der Fa. V. beantragt. Auch im Übrigen wurden von keiner der beteiligten Unternehmen Erkundigungen zur Lage oder zur Ausstattung von vorhandenen Leitungen mit einem aktiven Korrosionsschutzsystem eingeholt.
47W. kannte die o. g. Pläne. Er bewertete sie so, dass sich daraus keine Besonderheiten ergäben, mit denen die Ausführenden nicht oft zu tun hätten.
48c)
49Die Q. überließ der Fa. V. im Zuge der Auftragserteilung für die Durchführung der Verlegung des Leerrohres im Bereich der L.-straße bzw. der Straße M.-straße die o. g. Unterlagen, insbesondere auch die Versorgungs- und Leitungsauskunftspläne und das o. g. Merkheft für Baufachleute.
50Geschäftsführer der Fa. V. ist der vor der Kammer als Zeuge vernommene F. V., der ausbildeter Straßenbauer ist und das Unternehmen seit 2002 betreibt. Durch ihn erfolgte die Annahme von Aufträgen und die Ausschreibung von Aufträgen für Subunternehmer. Zudem war er mit der Planung und Überwachung von Baustellen befasst. Er nahm am Morgen eines jeden Arbeitstages die Einteilung des Personals der Fa. V. und des Personals der weiteren, faktisch von ihm geführten Unternehmung, die als „V. Garten- und Landschaftsbau“ firmierte, vor. Weiter nahm er am Morgen eines jeden Arbeitstages die Einteilung einiger polnischstämmiger Arbeiter vor, die als Scheinselbstständige für die Fa. V. arbeiteten.
51Im Hinblick auf Funktion und Wartung der Maschinen für das Horizontalspülbohrverfahren absolvierte er mehrere ein- bis viertätige Fortbildungen bei dem Hersteller der Bohrgeräte. Eine Fortbildung über Risiken bzw. Gefahren- oder Störquellen des Verfahrens gehörte hierzu nicht. Auch eine Fortbildung des DVGW besuchte er nicht, da er der Auffassung war, dass er hiermit nichts zu tun hätte, da die Fa. V. lediglich Leerrohre für Telekommunikationleitungen verlegte, mit Gasleitungen aber nichts zu tun hatte. Dass die Regelungen der DVGW auch bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen zu beachten und bei der Ausführungsplanung dementsprechend bereits zu berücksichtigen sind, nahm er insoweit nicht in den Blick.
52Als Bauleiterinnen arbeiteten für die Fa. V. eine Frau I., eine gelernte kaufmännische Angestellte, sowie die o. g. Z.. Letztere verfügt über keinerlei Ausbildung im Baubereich. Sie ist ausbildete Gymnastiklehrerin und wurde von ihrer Mutter, der o. g. I., als kaufmännische Angestellte im Frühjahr 2011 an die Fa. V. vermittelt. Aufgrund einer anstehenden Verrentung eines damaligen Bauleiters begann Z. nach einigen Jahren dann mit der Ausübung der Bauleitertätigkeit, indem sie sich diese Tätigkeit von anderen Mitarbeitern zeigen ließ. Eine Fort- oder Weiterbildung hierzu erfolgte nicht. Der Z. war in der Folge weder bewusst, dass zu ihrer Tätigkeit als Bauleiterin auch Aufgaben der Bauüberwachung gehörten, noch dass das Regelwerk des DVGW je nach Nähe der Bohrung zu Gasleitungen zu beachten waren, noch welche Anforderungen dieses Regelwerk beinhaltete.
53Dementsprechend verfügte bei der Fa. V. allein der Angeklagte P. über das nötige Fachwissen, um Arbeiten im Rahmen des Horiziontalbohrspülverfahrens im Bereich von Gasleitungen durchzuführen. Weder F. V. noch Z. sahen Veranlassung zur Klärung der Lage der Gasleitung und Einhaltung des Regelwerks des DVGW. Betriebsinterne Vorgaben bzw. eine Kontrolle dahin, dass bei Bohrarbeiten ein sicherer Abstand zu Gas- und anderen Versorgungsleitungen eingehalten wurde und im Schadensfalle eine angemessene Reaktion der Mitarbeiter auf der Baustelle erfolgte, gab es nicht. Auch Vorgaben seitens der Fa. V., welcher Abstand zu Gasleitungen bei der Bohrung ggfls. als kritisch anzusehen war, gab es nicht. Über ein Gerät zum Aufspüren auch geringer Gaskonzentrationen in der Luft verfügte die Fa. V. nicht.
54d)
55Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen O. und C. waren bei der Firma V. Garten und Landschaftsbau angestellt, wurden von F. V. aber je nach Bedarf für Arbeiten der Fa. V. eingeteilt. Da der F. V. die faktische Führung dieser weiteren Firma inne hatte, fand bei der Ausführung der täglichen Arbeiten keine Unterscheidung bzgl. des Einsatzes der Arbeiter statt.
56e)
57Die aus Polen stammenden und allesamt kaum Deutsch sprechenden, vor der Kammer als Zeugen vernommenen R. D., QS. D. und RN. AH. waren (schein-) selbstständige Arbeiter der Fa. V.. Sie arbeiteten seit jeweils mindestens einem Jahr ausschließlich für die Fa. V., wurden von F. V. den jeweiligen Baustellen werktäglich zugewiesen und rechneten ihre Tätigkeiten wöchentlich entsprechend ihrer geleisteten Arbeitszeiten auf einem ihnen vorgegebenen Rechnungsformular gegenüber der Fa. V. ab.
584.
59P. besichtigte Ende Dezember 2022 mit Z. die Örtlichkeit L.-straße/M.-straße, um die genaue Positionierung der Maschinen im Hinblick auf den vollständigen Trassenverlauf zu besprechen. Bedenken bzgl. des geplanten Verlaufs der Trasse und der für die Verlegung geplanten Vorgehensweise meldete er hierbei weder im Hinblick auf die Verlegungspläne der Leitungen, insbesondere der Gasleitung unter der L.-straße an, noch teilte er anderweitige Bedenken mit.
60Ihm oblag als so genanntem Bohrmeister am Tattage die Aufsicht und Leitung der Arbeiten auf der Baustelle. Als Führer der Horizontalspülbohranlage vom Typ TRACTO Grundodrill oblag es ihm, den Bohrer händisch zu steuern. Dazu stand ihm in der Führerkabine der Horizontalspülbohranlage ein Steuergerät zur Verfügung, mit dem er den Bohrweg des Bohrmeißels in horizontaler und vertikaler Richtung bestimmen konnte. Um über die jeweiligen Steuerungseingaben entscheiden zu können, stand er mit dem Mitangeklagten A. in Funkkontakt, was einem allgemein üblichen Vorgehen entsprach. A. sollte mit dem o. g. mobilen, kofferartig aussehenden Empfangs- und Steuerungsgerät auf der Straße bzw. dem Gehweg dem Verlauf der Bohrtrasse folgen. Jedes Mal, wenn ein weiteres drei Meter langes Bohrgestänge vollständig eingeschoben war, sollte er von P. informiert werden. Er sollte dann den o. g. Empfänger über der von diesem Gerät angezeigten Position des Bohrkopfes abstellen, die Daten (insbesondere Tiefe und aktuellen Neigungswinkel) auslesen und dem P. über Funk durchgeben sowie zudem in ein händisch geführtes Messprotokoll eintragen.
61In Funktion und Bedienweise des Empfangsgeräts war A. bei Beginn seiner Tätigkeit bei der Fa. V. eingewiesen worden, was für die Durchführung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten ausreichend war; einer weitergehenden Schulung bzw. Ausbildung bedurfte er hierfür nicht.
62Am Tattag waren das eingesetzte Bohrgerät und das o. g. benutzte Empfangsgerät in technisch einwandfreiem Zustand; die jeweiligen Wartungsintervalle waren eingehalten worden.
63Der Angeklagte P. verfügte vor Ort über die von W. erstellten Planungsunterlagen sowie den von den Stadtwerken K. übermittelten Unterlagen in Form der Planauskunft sowie des o. g. Merkhefts für Baufachleute.
64Die Leitung der Baustelle vor Ort oblag ihm, sodass er er sowohl den Mitarbeitern der Fa. V., der V. Garten- und Landschaftsbau wie auch den den weiteren o. g. scheinselbstständigen Arbeitern Anweisungen erteilen konnte.
655.
66Am Montag, den 09.01.2023 begannen Mitarbeiter der Fa. V. damit, zwei Baugruben auszuschachten. Die erste, so genannte Startgrube wurde in der Straße „M.-straße“ in Höhe des dortigen Hauses Nr. 00 ausgeschachtet. Von dort sollte die Horizontalbohrung ausgehen. Dort wurden später dann auch das Horizontalbohrgerät sowie die Bentonitmischanlage auf einem Lkw aufgestellt und eingesetzt. Die Zielgrube wurde auf dem nördlichen Gehweg der L.-straße gegenüber der Einmündung der Straße M.-straße ausgeschachtet.
67III.
681.
69Am Morgen des 10.01.2023 erfolgte auf dem Gelände der Fa. V. die Zuteilung der Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen. Die Leitung der Baustelle vor Ort oblag allein dem Angeklagten P.. Weitere für die Baustelle eingeteilte Arbeiter waren neben den beiden Angeklagten im Wesentlichen die vor der Kammer als Zeugen vernommenen DX. C., RN. AH., HD. JR., QS. O., QS. D. und R. D..
70W. war zwischen 07:30 Uhr und 07:45 vor Ort auf der L.-straße. Er markierte die schon vorhandene Kabeltrasse der J. entlang der L.-straße, indem er auf der Straße farbige Markierungen anbrachte. Nach ihm erschienen zwischen etwa 07:45 Uhr und 08:00 Uhr Mitarbeiter der Fa. V. vor Ort.
71P. übernahm die Leitung der Bauarbeiten. Er kalibierte die dann von A. geführte mobile Empfangseinheit zur Ortung der Lage des Bohrkopfes.
72Ihm war aufgrund seiner Fortbildung und der ihm vorliegenden Unterlagen bewusst, wo die jeweiligen Versorgungsleitungen verliefen. Er war sich zudem darüber im Klaren, dass die geplante Bohrtrasse dazu führen würde, dass der Bohrer die Gasleitung, die unter dem Gehweg in der L.-straße verlief, kreuzen würde.
73Ihm waren aufgrund seiner Fortbildung die Anforderungen der DVGW grundsätzlich bekannt. Zudem entsprach es seinen Erfahrungen, dass elektrische Felder die Messgenauigkeit des Höhenmesssystems des Bohrkopfes beeinträchtigen können, allerdings wusste er nicht von der Häufigkeit der Verbauung, der Funktionsweise des kathodischen Korrosionsschutzssystems und dessen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Tiefenmessung des Bohrkopfes.
74Trotz seiner Kenntnisse verstieß er bewusst gegen die ihm bekannten Sicherheitsvorschriften. So verzichtete er darauf, die Gasleitung im Bereich der Kreuzung mit der beabsichtigten Bohrung freilegen zu lassen, da er meinte, dass er mit der Bohrung die Gasleitung in einem Abstand von mindestens 50 cm unterbohrend kreuzen würde und dass dies einerseits technisch noch vertretbar wäre und andererseits eine noch hinreichend sichere Entfernung zur Gasleitung gewährleistet sein würde, was indes nicht der Fall war.
75Er beschränkte sich darauf, auf den Gehwegen und Straßen grob den Verlauf der Leitungen zu markieren. Zur Ermittlung der Tiefe der Gasleitung hielt er einen Zollstock in eine sog. Riechöffnung oberhalb der Gasleitung und maß damit die vermeintliche Tiefe der Gasleitung. Diese Riechöffnungen befinden sich in regelmäßigen Abständen im Bereich von Gasleitungen auf Gehwegen und Straßen. Sie enthalten einen sehr kleinen Schacht, der bis zur Gasleitung hinabreicht, und dienen nicht dazu, die Tiefe einer Gasleitung zu ermitteln. Vielmehr sind diese Öffnungen dazu vorgesehen, um durch Riechen ein größeres Gasleck in der Umgebung wahrzunehmen, ohne dass der Gasgeruch durch den Straßenbelag o. ä. abgeschirmt wird. Zudem besteht aufgrund des Aufbaus der Riechöffnungen die Gefahr, einen Messtab oder Zollstock an der falschen Stelle anzusetzen und so nicht bis zur Tiefe der Gasleitung, sondern einer Vorwölbung im engen Schacht zu messen, die oberhalb der Gasleitung liegt.
76Aufgabe des RN. AH. war es am Tattag, die Baustelle zu säubern, das anfallende Bentonit auf einen Lkw zu pumpen und abzufahren.
77Aufgabe des HD. JR. war es, die Bentonitmischanlage zu steuern. Diese befand sich auf einem Lkw, der sich etwa fünf Meter neben der eigentlichen Horizontalspülbohranlage befand.
78Gegen 11:30 Uhr kehrte W. kurz zur Baustelle zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der Horizontalbohrung noch nicht begonnen worden, da aufgrund der zunächst abzutransportierenden Pkw im Halteverbot die Einrichtung der Horizontalspülbohranlage erst verzögert beginnen konnte. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des W. kalibrierte P. den Bohrkopf. Zu diesem Zweck wurde ein Zollstock ausgelegt und der Abstand zwischen Bohrkopf und dem mobilen Empfänger gemessen. Sodann wurde der Bohrkopf, ein 16,5 cm im Durchmesser messender Bohrmeißel, montiert. Gegen 11:50 Uhr verließ W. die Baustelle wieder.
79P. begann wenig später mit den Bohrarbeiten. Die Bohrarbeiten gestalteten sich als schwierig, weil der Boden sehr felsig war. Teils erforderte es acht bis zehn Minuten, um eine drei Meter lange Bohrstange vorzuschieben.
80A. oblag es, wie zuvor eingeteilt und besprochen, mit dem mobilen Empfänger auf der Straße bzw. dem Gehweg stehend oberhalb des Bohrkopfes dessen Lage zu ermitteln und dann die Tiefe sowie Ausrichtung des Bohrers zu messen, weiterzugeben und zu notieren. Dies tat er immer dann, wenn ihm P. per Funk mitteilte, dass eine weitere Bohrstange vollständig eingeschoben war, indem er den Empfänger über der angezeigten Position des Bohrkopfes abstellte und sodann die angezeigten Daten vom Gerät ablas. Die so ermittelten Werte gab er dann seinerseits dem P. als Führer der Bohrung über Funk weiter und notierte Tiefe und Steigungswinkel sodann händisch in einem im Übrigen vorausgefülltem Bohrprotokoll.
81P. steuerte dann das Bohrgerät entsprechend den Daten, die er von A. mitgeteilt bekam, sowie den ihm vorliegenden Unterlagen.
82Nach 15 Uhr teilte A. dem P. per Funk mit, dass sich der Bohrkopf dem Kreuzungsbereich M.-straße/L.-straße näherte. P. nahm die Mitteilung zur Kenntnis und setzte die Arbeiten fort.
83Zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr verlief die Bohrung wie schon zuvor weiter in einem aufsteigenden Winkel zur Zielgrube hin. Zu dieser Zeit traf der Bohrkopf die o. g. quer zur Bohrrichtung unter dem Gehweg der L.-straße verlaufende Gasleitung mittig und nahezu rechtwinklig. Der Bohrmeißel durchdrang die Gasleitung zunächst von außen nach innen vollständig und anschließend erneut von innen erneut in vollem Umfang ein zweites Mal. Zu einer Verformung bzw. Verbiegung des Gasrohres kam es bei der Durchbohrung nicht.
84Die bei der zweifachen Durchdringung der stählernen Gasleitung entstandenen Widerstände waren von P. kaum als auffällig wahrzunehmen. Sämtliche am Führerstand zu beobachtenden bohrtechnischen Parameter hätten auch bei jedem anderen, „normalen“ Bohrgrund (z.B. Felsen im Bohrweg) so oder ähnlich auftreten können. Die subjektiven Eindrücke, die P. zur Zeit des Durchbohrens der Gasleitung gewinnen konnte, unterschieden sich nicht von denjenigen, die bei einer Bohrung durch den vor Ort zu erwartenden teils felsigen und steinigen Bohrgrund zu erwarten waren. P. befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa 140 Meter vom Bohrkopf entfernt.
85A., für den die Durchbohrung anhand der Empfangseinheit ebenfalls nicht festzustellen war, befand sich im Bereich der Kreuzung L.-straße/M.-straße etwa auf Höhe der Gasleitung. Der o. g. AH. war zu diesem Zeitpunkt zufällig auch dort.
86Eine geringe Menge des aus der beschädigten Gasleitung ausströmenden Gases drang durch die umgebenden Erdschichten nach oben und wurde aufgrund der Odorierung des Erdgases kurz von AH. wahrgenommen. Er wies den A., mit dem er sich nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen konnte, gleichwohl auf seine Wahrnehmung von Gas hin, indem er einmal oder auch mehrfach das Wort „Gas“ sagte und gestikulierend auf seine Nase zeigte.
87A. nahm selbst keinen Gasgeruch wahr, verstand aber, was AH. ihm mitteilte, und benachrichtigte P. sofort über Funk über den von AH. wahrgenommenen Gasgeruch.
88P. stoppte daraufhin gegen etwa 17:00 Uhr sofort die Bohrtätigkeit, forderte den o. g. JR. auf, sich zum Kreuzungsbereich zu begeben und ging seinerseits ebenfalls dorthin.
89R. D. und NK. D. kamen, nachdem diese von AH. informiert worden waren, auch zum Kreuzungsbereich. OT. wiederholte, nachdem SL. und P., NK. und R. D., JR., O. und er wieder im Kreuzungsbereich standen, gegenüber den Anwesenden in polnischer Sprache nochmals, dass er zuvor kurz einen Gasgeruch wahrgenommen habe, was dem Sinn nach und wegen der Verwendung des Wortes „Gas“ von allen Anwesenden auch so verstanden wurde. Alle anwesenden Bauarbeiter prüften daraufhin auf Anweisung von P. an verschiedenen Stellen der Kreuzung, ob sie Gas riechen konnten.
90P. öffnete zudem mindestens eine einige Meter von der Schadensstelle entfernte Riechöffnung über der Gasleitung, nahm darin erneut mit einem Zollstock Maß und ermittelte so eine (unrichtige) Tiefe der Gasleitung von 110 cm an der Oberkante, statt der tatsächlich Verlegetiefe von 124 cm an der Oberkante, was er aber nicht erkannte. Zudem roch er an der Öffnung. Er öffnete auch mindestens einen Kanaldeckel und prüfte, ob er dort ausströmendes Gas durch Riechen oder Hören wahrnehmen könnte. Ein Gasgeruch oder auch ein zischendes Geräusch wurden jedoch weder von ihm, noch einem der anderen Anwesenden wahrgenommen.
91Nachdem auf diese Weise kein Gasgeruch bzw. kein Zischen ausströmenden Gases festzustellen war, begab er sich zurück zur Horizontalspülbohranlage und zog den Bohrmeißel etwas zurück. Auf diese Weise wurde der Bohrmeißel mitsamt des Gestänges durch beide Löcher der Gasleitung bis etwa einen Meter vor die Gasleitung zurückgezogen.
92P. begab sich dann erneut in den Kreuzungsbereich und wiederholte mit den o. g. Personen die Versuche, Gas wahrzunehmen. Da erneut kein Gas wahrzunehmen war, entschied sich P., die Arbeiten für den heutigen Tag zu beenden und am Folgetag eine Ausschachtung vornehmen zu lassen, um die Lage der Bohrung und der Gasleitung im Kreuzungsbereich zu ermitteln.
93OT. war sich zu diesem Zeitpunkt, weil er weder erneut, noch ein anderer Arbeiter Gasgeruch wahrnahm, nicht mehr ganz sicher, ob der von ihm wahrgenommene Gasgeruch nicht vielleicht auf einer Fehlwahrnehmung beruht hatte.
94Bei seiner Entscheidung, die Arbeiten an der Baustelle für heute einzustellen und nicht sofort eine Freilegung des Bohrkopfes bzw. der Leitungen zu veranlassen, war P. bewusst, dass AH. einen Gasgeruch gemeldet hatte und dass sich der Bohrkopf in unmittelbarer Nähe der Gasleitung befunden haben musste. Die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannte, letzte Eintragung des von A. geführten Messprotokolls vor der Meldung des Gasgeruchs durch OT. wies an Position 48, d. h. nach 47 eingesetzten Bohrstangen und einer Entfernung des Bohrkopfes von etwa 141 Metern zur Startgrube, eine von der Zahl 165 cm oder 160 cm auf 170 cm korrigierte Bohrtiefe bei einer Ausrichtung des Bohrkopfes von +15%, d. h. ansteigend, aus. Hinsichtlich der Gasleitung war ihm deren Verlauf und eine mögliche Tiefenlage zwischen 45 cm und 150 cm aufgrund der Leitungsauskunft sowie der ihm vorliegenden Hinweise der Stadtwerke bewusst.
95Aufgrund seiner Erfahrung, der fehlenden Wahrnehmung von Gas durch die Anwesenden nach der einmaligen Wahrnehmung von AH. sowie seiner vermeintlich richtigen Messung der Tiefe der Gasleitung über die Riechrohre glaubte er jedoch, dass die von ihm bewusst gegen die anerkannten Regeln der Technik durchgeführte Bohrung nicht zu einer Beschädigung der Gasleitung geführt habe, die ein sofortiges Handeln erforderte. Er fasste nunmehr den Entschluss, den er den Anwesenden auch so mitteilte, am nächsten Tag eine Baugrube im Bereich der Kreuzung L.-straße/M.-straße öffnen zu lassen. Diese sollte sich dann auch vorsorglich als Suchschachtung auf eine Freilegung der Gasleitung erstrecken, um sich ein Bild von deren Zustand zu machen. Im Übrigen sollte die Baugrube dazu dienen, möglicherweise den Bohrkopf für ein besseres Vorankommen austauschen zu können, ohne das gesamte Bohrgestänge zurückziehen zu müssen und zudem die Lage einer weiteren im Kreuzungsbereich verlaufenden Wasserleitung zu klären, da der Bohrweg dieser aus seiner (P.s) Sicht so nahe käme, dass er die Eröffnung der Baugrube zur exakten Verortung der Leitung für notwendig hielt.
96Er entschied sich gegen die Anordnung der Öffnung der Baugrube noch am gleichen Tage, obwohl ihm bewusst war, dass eine Eröffnung der Baugrube noch am gleichen Tage für ihn keine Probleme mit der Firmenleitung, d. h. mit der Z. oder mit F. V., verursacht hätte und die anfallenden Überstunden für alle vergütet worden wären. Er entschied sich aus den vorgenannten Gründen auch dagegen, den Gasgeruch dem Störungsdienst der Stadtwerke oder F. V. oder der Z. mitzuteilen.
97Gegen 17:30 Uhr rief W. den P. an und erkundigte sich nach dem Fortgang der Arbeiten. FL. BS. äußerte daraufhin nur, es habe Probleme aufgrund des festen Gesteins gegeben, sodass die Bohrung langsamer als geplant fortgeschritten sei. Er habe für drei Meter acht bis zehn Minuten gebraucht und überlege, morgen einen anderen Bohrkopf einzusetzen. Von der Mitteilung eines Gasgeruchs durch OT. berichtete er nicht.
98P. kehrte dann zum Betriebsgelände der Fa. V. zurück. Auch in einem nach seiner Rückkehr mit F. V. geführten Gespräch teilte er von der Mitteilung eines Gasgeruchs durch OT. nichts mit.
99Der Druckabfall in der beschädigten Gasleitung war wegen des die Schadstelle umgebenden Erdreichs und weil es sich um eine Niederdruckleitung handelte, verhältnismäßig gering. Die nächstgelegene Messtelle in der L.-straße hatte keinen Druckmesser, so dass der Druckabfall infolge der Beschädigung zu keiner Warnmeldung bei den Stadtwerken K. führte.
100Aus der durch die Größe des Bohrkopfes im Verhältnis zur Leitung massiv beschädigten Gasleitung trat Gas in das umliegende Erdreich aus, sodass Klüfte und Spalten im Erdboden im Bereich der Kreuzung nach etwa 30 Minuten mit Erdgas gesättigt waren. Dann drang das Gas auch in die Keller der umliegenden Gebäude und in die Kanalisation ein.
101Der Gaseintritt war dabei im Keller des der Schadstelle unmittelbar benachbarten Hauses L.-straße 00 in K. am stärksten. Dies hatte verschiedene Gründe: Die Straßendecke sowie die Gehwegplatten bildeten einen natürlich Widerstand für das Gas gegen Entweichen nach oben, so dass es nur erschwert durch Fugen zwischen den Gehwegplatten nach oben austreten konnte. Die bauliche Beschaffenheit des o. g. Hauses begünstigte demgegenüber den Gaseintritt in dessen Keller. Bei dem o. g., im Jahr 1900 errichteten Haus handelte es sich um ein aus massivem Mauerwerk errichtetes, unterkellertes Haus. Das Haus war 1 ½-geschossig. Die Erdgeschossdecke lag, weil die Straße vor dem Haus abschüssig war, zwischen 60 und 130 cm über Straßenniveau. Die Decke zum voll ausgebauten Obergeschoß bestand aus einer Holzbalkendecke. Das Dach war mit Tonziegeln eingedeckt. Das Haus verfügte über einen als Wohnfläche ausgebauten Anbau, der ursprünglich als Stall gedient hatte.
102Bedingt durch den Aufbau des Kellers konnte das austretende Gas durch Wandfugen, durch den Kellerboden und möglicherweise zum Teil auch durch Kellerfenster in den Keller des Hauses strömen. Dies war möglich, weil der Boden des Kellers aus verdichtetem Lehmboden mit einem etwa sieben cm dicken Estrichauftrag bestand und nur im Bereich der Waschküche zusätzlich verfliest war. Das Bodenniveau lag etwa 1,40 Meter unter dem Straßenniveau. Das Kellermauerwerk war beidseitig verputzt und etwa 50 cm dick.
103Im Keller des Hauses war eine Ölheizung, die die für die Verbrennung benötigte Luft aus der unmittelbaren Umgebung, d. h. im Keller, ansaugte und die Abgase durch den Schornstein abführte. Dies führte dazu, dass die aus der Umgebung im Kellerbereich gezogene Luft nach und nach auch durch das eindringende Gas ersetzt wurde, sodass sich bis spätestens um 21:44 Uhr ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Keller gebildet hatte. Zu diesem Zeitpunkt kam es dann, entweder durch eine elektrische Zündquelle im Keller, d. h. ein anspringendes Elektrogerät oder infolge Zündung des dortigen, ordnungsgemäß arbeitetenden Brenners der Ölheizung zur Explosion.
104Das im Keller vorhandene Gas-Luftgemisch explodierte mit großer Wucht. Die Wucht der Explosion war so groß, dass das gesamte Haus zunächst angehoben wurde, die Außenwände sich nach außen wölbten und das Haus dann in sich zusammenbrach. Das Haus war danach vollkommen zerstört. Das Dach des Hauses lag etwa zwei bis drei Meter tiefer als zuvor.
105Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich die 61 Jahre alte KR. KG. im Erdgeschoss des o. g. Hauses. Ihr Sohn, der zur Tatzeit 35 Jahre alte, als Zeuge vor der Kammer vernommene DV. KG. befand sich im Obergeschoss.
1062.
107a)
108KR. KG. wurde von einem großen und sehr schweren Trümmerstück des über ihr zusammenbrechenden Hauses im Kopfbereich getroffen. Durch den hierdurch verursachten Berstungs- und Trümmerbruch der Schädelkalotte wurde der Kopfschädel gespalten und das Gehirn trat aus dem Kopf aus. Weiter erlitt KR. KG. Brüche der Rippen, der Schulterblätter, des Schlüsselbein, im Bereich der Dornfortsätze der Wirbelsäule und des Beckens sowie verschiedene Weichteilverletzungen und einen massiven Blutverlust. Infolgedessen verstarb sie auf der Stelle.
109b)
110Aufgrund des nach der Explosion in sich zusammenstürzenden Hauses, wurde DV. KG. teilweise unter Dachpfannen und weiteren Trümmern des Hauses verschüttet. Er erlitt mehrere blutende Schürfwunden, aber keine schweren Verletzungen. Er erlitt eine bandförmige Schürfwunde im Bereich der linken Schulter sowie eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Ansatzes des Ringfingers der rechten Hand, eine Verletzung im Bereich des rechten Fußballes, die zu einer Blasenbildung führte, sowie Hautabschürfungen und Hautunterblutungen im Bereich der linken Fußsohle, beider Unterschenkel und des rechten Unterarms. Zudem litt er aufgrund des eingeatmeten Staubes und der Explosionsgase unter einem Hustenreiz. Es war allein einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass er nur leichte Verletzungen erlitt. Er konnte sich nach kurzer Bewusstlosigkeit aus dem über ihm liegenden Schutt befreien.
111Infolge der Explosion namentlich des über ihm einstürzenden Dachstuhls war das Leben des DV. KG. akut gefährdet.
112c)
113Das o. g. Haus stand im Miteigentum der KR. KG. und deren Ehemanns GH. KG.. Es war infolge der Explosion so stark zerstört, dass es auch nicht teilweise wieder errichtet werden konnte, sondern abgerissen werden musste. Der infolge der Explosion entstandene Sachschaden am Haus beträgt rund 205.000 €.
114IV.
1151.
116NW. KG. wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, das er nach einem Tag wieder verlassen konnte. Seine körperlichen Verletzungen sind folgenlos verheilt. Psychisch leidet er als Folge seines Erlebens der Explosion noch heute unter gelegentlichen Schlafstörungen und Alpträumen. Eine Psychotherapie brach er nach einer ersten Therapiesitzung ab, weil er die Auseinandersetzung mit dem für ihn traumatischem Ereignis vermeiden wollte.
1172.
118Durch den Einsatzleiter der Feuerwehr, den vor der Kammer vernommenen Zeugen BB., wurden Gasmessungen auch in den umliegenden Gebäuden angeordnet. Diese Messungen ergaben in den Kellern jener Häuser teils erhöhte Gaswerte, wenn auch noch deutlich unterhalb eines explosionsfähigen Niveaus.
1193.
120P. ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 06.03.2023 (00 Gs 0000/00) am 06.03.2023 festgenommen worden. Er befand sich seitdem zunächst in Untersuchungshaft. Die erkennende Kammer hat den Haftbefehl im Haftprüfungstermin am 20.06.2023 aufgehoben. Der Angeklagte ist noch am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
1214.
122Beide Angeklagten beabsichtigten, sich bei DV. KG. im Zuge dessen Vernehmung vor der Kammer am 21.09.2023 zu entschuldigen. Davon sahen sie ab, nachdem DV. KG. auf Nachfrage der Verteidiger mitteilte, dass er eine Entschuldigung nicht hören und keinesfalls akzeptieren wolle.
123V.
124Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Ihre Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:
125zu I.
126Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem beruflichen Werdegang des P. beruhen auf dessen Angaben dazu vor der Kammer. Soweit es seinen beruflichen Werdegang sowie seinen Aufgabenbereich bei der Fa. V. anbelangt, konnte die Kammer ihre Überzeugung zudem auf die Angaben der Z. und des F. V. sowie die in die Hauptverhandlung eingeführten Fortbildungsunterlagen dieses Angeklagten stützen.
127zu II.
128Soweit es das Geschehen vor dem Tattag anbelangt, konnte die Kammer ihre Überzeugung hinsichtlich der Beauftragungskette der Unternehmen auf die Angaben der Zeugen W., BI., Z. und F. V. stützen. Diese schilderten die jeweils sie betreffenden Schritte der Beauftragungskette nachvollziehbar und in Übereinstimmung zueinander. Ihre Angaben wurden durch die verlesenen Urkunden der Stadtwerke K. sowie die verlesenen und in Augenschein genommenen Planungsunterlagen bestätigt. Die Zeugen F. V. und Z. schilderten zudem unbefangen ihren jeweiligen eigenen beruflichen Werdegang und ihre eigenen beruflichen Qualifikationen wie festgestellt.
129Ihre Überzeugung hinsichtlich der von den Stadtwerken K. an die Q. übermittelten Unterlagen, insbesondere die Leitungspläne und das Merkheft für Baufachleute hat die Kammer auf die urkundliche Verlesung dieser Unterlagen sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen W. und Z. und die Einlassung des P. gestützt.
130So sagte W. aus, dass die Unterlagen durch den bei Q. tätigen RT. eingeholt worden seien und ihm dann vorgelegen hätten. Er habe die Unterlagen dann mit der Beauftragung an die Fa. V. weitergleitet, was wiederum von Z. bestätigt wurde. Diese und P. sagten übereinstimmend aus, diese Unterlagen hätten dann ihm (P.) auf der Baustelle zur Verfügung gestanden.
131Weiter sagten W. und Z. übereinstimmend aus, dass vor Beginn der Arbeiten ein Termin mit einem Mitarbeiter namens WQ. vom Tiefbauamt der Stadt K. und je einem Mitarbeiter des Grünflächenamtes und der Straßenmeisterei stattgefunden habe.
132Übereinstimmend sagten Z. und P. aus, dass beide sich kurz vor Arbeitsbeginn nochmals den Trassenverlauf angeschaut hätten, ohne dass hierbei besondere Probleme zur Sprache gekommen wären.
133zu III.
1341.
135Zum Geschehen am Tattag hat sich P. im Sinne der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen dahin eingelassen, dass es zunächst die übliche Besprechung und Einteilung zu den Baustellen auf dem Gelände der Fa. V. gegeben habe. Dann seien die Arbeiter zur Baustelle in K. gefahren, deren Beginn sich aufgrund von parkenden Fahrzeugen im Baustellenbereich zunächst verzögert hätten. Er habe sodann Markierungen auf der Straßen- bzw. Gehwegoberfläche vorgenommen und an einer Riechkappe die Tiefe der Gasleitung gemessen. Gegen Mittag seien die vorbereitenden Arbeiten dann so weit abgeschlossen gewesen, dass er den Bohrkopf kalibriert und mit den Arbeiten begonnen habe. Dabei seien neben ihm noch der Mitangeklagte, JR., OT., O. und die beiden ML. anwesend gewesen. Weitere Arbeiter seien nur kurz bzw. längstens bis zum Mittag auf der Baustelle gewesen.
136Er selbst habe die Horzizontalbohranlage bedient. JR. habe sich um die Spülung mit Bentonit gekümmert, während der Mitangeklagte das Empfangs- bzw. Steuerungsgerät benutzt habe, um nach je drei Metern, d. h. nach dem Ende einer jeden Bohrstange, die Lage des Bohrkopfes zu bestimmen. Diese Lage einschließlich des jeweiligen Steigungswinkels des Bohrkopfes habe der Mitangeklagte ihm dann über Funk mitgeteilt und in das Messprotokoll eingetragen. Die Bohrung sei aufgrund des festen, teils felsigen Untergrundes schlecht voran gegangen. Der Mitangeklagte habe ihm irgendwann mitgeteilt, dass sich der Bohrkopf vor dem Kreuzungsbereich M.-straße/L.-straße befinde. Dieser Hinweis sei per Funk am Nachmittag erfolgt. Eine Unterbrechnung der Bohrung und Besichtigung der Kreuzung habe es dann nicht gegeben; hierzu hätte auch kein Anlass bestanden. Etwas später habe der Mitangeklagte dann über Funk gemeldet, dass AH. Gas gerochen habe. Er (P.) habe daraufhin den Bohrer gestoppt, JR. aufgefordert, mitzukommen und habe sich dann mit den anderen Arbeitern den Kreuzungsbereich angesehen. AH. habe bestätigt, zuvor kurz Gas gerochen zu haben. Sodann hätten alle Anwesenden auf seine Anweisung hin versucht, Gas zu riechen oder das Geräusch ausströmenden Gases zu hören. Aus seiner Erfahrung wisse er, dass man manchmal auch ein Zischen bei einem Leck hören könne. Er habe dann auch nochmals bei der zum Bohrkopf nächstgelegenen Riechöffnung gemessen und eine Tiefe der Oberkante der Gasleitung von 110 cm ermittelt. Er habe an der Riechöffnung sowie einem von ihm geöffneten Kanaldeckel gerochen und gelauscht. Weder er, noch sonst jemand hätte Gas wahrnehmen können. Er sei daraufhin zurück zum Bohrgerät gegangen und habe den Bohrkopf zurückgezogen und dann im Kreuzungsbereich die Riech- und Hörproben wiederholt. Es sei von niemandem etwas wahrgenommen worden. Er sei dann aufgrund seiner Tiefenmessung an der Riechkappe sowie der Tiefenlage des Bohrers im Bohrprotokoll von 170 cm auch bei der ihm bekannten Varianz der Messung davon ausgegangen, dass er die Leitung nicht beschädigt habe, zumal auch niemand etwas habe riechen oder hören können. Er habe die einmalige Wahrnehmung von AH. daher als Fehlwahrnehmung abgetan und entschieden, am morgigen Tag weiterarbeiten zu lassen. Wegen einer Wasserleitung, die aus seiner Sicht deutlich näher am Bohrweg gelegen habe, sei ohnehin eine Ausschachtung im Bereich der Kreuzung L.-straße/M.-straße beabsichtigt gewesen. Von der Explosion habe er dann erst am Folgetag erfahren.
137Der Mitangeklagte A. hat die obigen Angaben des P. bestätigt. Er hat sich dahin eingelassen, das mobile Steuergerät bedient und das Bohrprotokoll geführt zu haben. Die Annäherung an die Kreuzung habe er über Funk durchgegeben. Er selbst habe Gas nicht wahrgenommen und dies auch nie gegenüber anderen Personen behauptet, er habe nur stets die Wahrnehmung des OT. weitergegeben. P. habe entschieden, dass am nächsten Tag wegen einer im Kreuzungsbereich verlaufenden Wasserleitung eine Grube eröffnet werden sollte; bei dieser Gelegenheit habe dann auch nach dem Zustand der Gasleitung geschaut werden sollen.
138Die Angaben des P. zu den Messungen zur Lage des Bohrkopfes wurden durch das durch Verlesung in die Beweisaufnahme eingeführte Bohrprotokoll bestätigt, das an Position 48, bei einer Länge des Gesamtbohrgestänges von 141 Metern eine Tiefe von 170 cm und eine Steigung von +15% ausweist. Insofern ergab sich durch das verlesene Gutachten des LKA vom 06.02.2023 bei der vorgenanten Tiefenangabe, dass zuvor entweder die Zahl 160 oder 165 an Stelle von 170 eingetragen war.
139Auch die Zeugen JR., OT., O. und D. bestätigten die Darstellung der beiden Angeklagten zum Ablauf der Geschehnisse nach Mitteilung eines Gasgeruches.
140Sie sagten zunächst im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen zu ihren Aufgaben am 10.01.2023 auf der Baustelle aus. Übereinstimmend sagten sie aus, am späteren Nachmittag sei dann irgendwann die Mitteilung eines Gasgeruchs erfolgt. Daraufhin hätten sich alle Arbeiter nach Anweisung von P. im Kreuzungsbereich eingefunden und versucht, Gas zu riechen oder dessen Austritt zu hören. P. habe auch mindestens an einer Stelle mit einem Zollstock die Tiefe der Leitung gemessen. Nachdem aber nichts festgestellt worden sei, sei dann von P. das Ende der Arbeiten für diesen Tag angeordnet worden.
141Der Zeuge JR. bestätigte, dass am nächsten Tag eine Freilegung der Leitung beabsichtigt gewesen sei. Hierdurch habe man ausschließen wollen, dass doch etwas passiert sei, wobei er wiederholt betonte, dass man sich sicher gewesen sei, dass nichts passiert sei, weil man ja kein Gas gerochen hätte.
142Der Zeuge AH. sagte aus, dass die Anlage einer Baugrube beabsichtigt gewesen sei, was seiner Meinung nach mit Problemen bei der Bohrung im Zusammenhang gestanden habe, vermochte diese „Probleme“ aber nicht näher zu erinnern.
143Auch die beiden Zeugen D. sagten aus, dass am kommenden Tag die Öffnung einer Baugrube in diesem Bereich beabsichtigt gewesen sei, vermochten den Hintergrund dieser Maßnahme aber nicht näher darzulegen.
144Der Zeuge O. bestätigte diese Absicht gleichfalls und begründete dies einerseits damit, dass die Baugrube dort beabsichtigt gewesen sei, wo die Gefahr einer Durchbohrung einer Leitung bestanden habe.
145Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass die vom Angeklagten geplante Eröffnung einer Grube im Bereich der Kreuzung zwar sowieso beabsichtigt war, aber infolge des mitgeteilten Gasgeruchs jedenfalls auch dazu dienen sollte, die Gasleitung freizulegen und deren Zustand zu prüfen.
146Eine Wahrnehmung von Gas auch durch den Mitangeklagten A. konnte die Kammer nicht festzustellen.
147A. gab dazu an, er habe nur die Wahrnehmung von AH. weitergeleitet, aber selbst kein Gas gerochen. Soweit die Zeugen JR., AH. und C. angaben, auch A. habe mitgeteilt, Gas wahrgenommen zu haben, vermochte die Kammer einen Irrtum in der Verständigung zwischen A. und den vorgenanten Zeugen nicht hinreichend sicher auszuschießen. Bei AH. fehlte bereits eine gemeinsame sprachliche Basis, sodass die Gefahr eines Missverständnisses dadurch, dass A. nur bestätigte, dass er verstanden habe, dass AH. Gas gerochen habe, hoch war.
148JR. und C. konnten sich nicht mehr an einen Wortlaut eines Gespräches über den Gasgeruch erinnern. Sie konnten nicht ausschließen, dass A. nur erklärt habe, er habe Gasgeruch - wahrgenommen von OT. - mitgeteilt.
1492.
150Die Kammer schließt ein vorsätzliches Handeln des P. im Hinblick auf die Herbeiführung der Gasexplosion aus, auch wenn ein bewusster Regelverstoß sowie eine Wahrnehmung der Gefahrensituation durch ihn festzustellen sind.
151P. gab insoweit an, er sei davon ausgegangen, alles getan zu haben, um ein Durchbohren der Gasleitung und ein dadurch verursachtes Gasleck mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Er habe sich vor dem Beginn der Arbeiten und nach der Mitteilung des Gasgeruchs durch AH. die Lage der Leitung anhand der Lagepläne angeschaut und deren Tiefenlage über eine Riechöffnung nachgemessen. Die Messung habe eine Tiefe von 110 cm ergeben, sodass er von einer Lage der Leitung zwischen 110 cm und 130 cm Tiefe ausgegangen sei. Er sei daher davon ausgegangen, mit dem Bohrer einen ausreichenden Abstand gewahrt zu haben. Auch nach der Meldung des Gasgeruchs sei er davon ausgegangen, dass der Bohrkopf entsprechend der letzten Tiefenposition von 170 cm und der Länge des Bohrgestänges von 141 Metern bei einer Entfernung des Bohrgerätes von 140 Metern zur Schadstelle zwar im Bereich der Gasleitung gewesen sei, aber unterhalb dieser noch einen ausreichenden Abstand zur Gasleitung gehabt habe.
152Gleichwohl habe er die Meldung des AH. natürlich ernst genommen und deswegen angewiesen, dass alle Arbeiter nach Gas riechen und nach einem etwaigen Zischen lauschen sollten. Er habe neben der Messung zudem noch einen Kanaldeckel öffnen lassen und dort sowie an der Riechöffnung ebenfalls geprüft, ob ein Gasaustritt zu riechen oder zu hören gewesen sei. Er habe, als dies keinerlei Wahrnehmungen erbracht habe, den Bohrkopf zurückgezogen und die Prüfung wiederholt und alle Arbeiter angewiesen, nochmal einem Gasgeruch nachzuspüren.
153Diese Einlassung ist von den dazu gehörten Zeugen im Ergebnis übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt worden. Die Kammer glaubt ihnen. Sie bestätigten insbesondere die Anweisung des P., auf Gasgeruch zu achten, die Öffnung umliegender Schächte und die Messung der Tiefe der Rohrleitung im Bereich einer Riechöffnung.
154Ihre Überzeugung hinsichtlich einer bewussten Missachtung der dem P. bekannten technischen Regeln zum Schutz von Gasleitungen stützt die Kammer zunächst auf die Ausführungen der Sachverständigen CT. und Dr. Ing. EJ.. Die von diesen Sachverständigen vorgetragenen und erläuterten technischen Anforderungen an eine Bohrung im Bereich einer Gasleitung waren P. sowohl aufgrund seiner Fortbildung als auch deshalb bekannt, weil sie im o. g. Merkheft für Baufachleute ausdrücklich genannt waren.
155Ihre Überzeugung davon, dass dem P. bewusst war, dass sich der Bohrkopf in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Gasleitung befand, hat die Kammer aus folgenden Umständen gewonnen: Die Lage der Gasleitung ergab sich aus den dem P. vorliegenden und von ihm zur Kenntnis genommenen Verlegungsplänen. Sie war hinsichtlich des Leitungsverlaufs auch anhand der in der Straße vorhandenen Riechöffnungen zu erkennen, von denen P. jedenfalls eine zur Messung der Tiefenlage der Gasleitung verwandte. Die Kammer ist unter diesen Umständen davon überzeugt, dass P. - entgegen seiner Einlassung - bei einer Tiefenlage des Bohrkopfes von 170 cm, angesichts der Messungenauigkeit der Tiefenlage von bis zu 10 % sowie der zuletzt vermerkten Steigung von +15% erkannte, dass selbst nach seiner (objektiv unzutreffenden) Tiefenmessung der Gasleitung von 110 bis 130 cm sich der Bohrkopf an der o. g. Position 48 der Gasleitung unmittelbar angenähert haben konnte. Ihm war aufgrund der Entfernungsangaben des Protokolls bewusst, dass sich der Bohrkopf im Bereich der Gasleitung, die nach seinem Plan unterkreuzt werden sollte, befand. Mit Blick auf die ihm bekannte Steigung der Bohrung von zuletzt 15 % ergab sich eine höchstmögliche Steigung auf den letzten drei Metern von immerhin 45 cm. Diese Umstände, namentlich der erkennbare geringe Höhenversatz von Gasleitung und letzter Messung sowie die unterbliebene Information an die Stadtwerke bzgl. des Gasgeruchs, wertet die Kammer als bewussten Verstoß gegen die bestehenden technischen Regelungen.
156Gleichwohl vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass P. trotz dieses Wissens, davon ausging, hinreichende Maßnahme zur Aufklärung und zum Ausschluss eines Gaslecks getroffen zu haben, sodass er darauf vertraute, es werde nicht zu einer Explosion ausströmenden Gases kommen. Insoweit hat die Kammer zunächst in den Blick genommen, dass P. die über A. weitergeleitete Gasmeldung durch AH. zum Anlass nahm, die Arbeiten sofort zu unterbrechen und unverzüglich eine Nachforschung nach Gasgerüchen bzw. zischenden Geräuschen zu veranlassen. Hierbei hat die Kammer auch bedacht, dass er verschiedene Verschlüsse im Gehweg öffnete oder öffnen ließ, seine Messung – wenn auch diese objektiv falsch war – erneut vornahm und dann, nach dem Zurückziehen des Bohrers das Nachspüren nach Gas wiederholte bzw. wiederholen ließ. Da insofern aber von niemanden, auch AH. nicht erneut, Gas wahrgenommen wurde, war nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte davon ausging, die Leitung mit dem Bohrer wohl doch verfehlt zu haben, wobei ihn seine langjährige Erfahrung im Bohrgewerbe in seiner Überzeugung bestärkte, auch ohne Einhaltung der technischen Regeln eine sichere Bohrung durchführen und die Gefahr richtig einschätzen zu können. Vor diesem Hintergrund glaubt die Kammer dem Angeklagten P., dass er infolge seiner Annahme, ein Gasleck ausreichend geprüft zu haben, davon ausging, eine akute Gefahr bestehe nicht.
157Danach war die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf eine - von ihm in Abrede gestellte - bedingt vorsätzliche Herbeiführung der Explosion bzw. Beschädigung der Gasleitung nicht mit der für eine Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit widerlegbar.
1583.
159Hinsichtlich der Folgen der Explosion hat die Kammer ihre Feststellungen zunächst auf die Angaben der Zeugen FM. und BB. gestützt.
160Der Zeuge BB. ist Leiter der Berufsfeuerwehr K.. Er war Leiter des Einsatzes am Tattage. Er schilderte im Wesentlichen, das Haus sei völlig zerstört gewesen. Man habe DV. KG. aus den Trümmern geholt und dann versorgt. Aufgrund von dessen Angaben habe man auch recht schnell den Leichnam der KR. KG. gefunden, die aufgrund der sichtbaren Kopfverletzung als sicher tot eingeordnet worden sei, sodass man sich erst einmal auf Gasmessungen und die Vermeidung von Arbeiten konzentriert habe, die die Gefahr einer weiteren Explosion bei nachstörmendem Gas in sich gehabt hätten.
161Er habe dann unverzüglich Gasmessungen in den umliegenden Gebäuden angeordnet. Man habe wegen der dann festgestelten erhöhten Gaswerte in der Kanalisation und den Kellern angrenzender Häuser letztlich auf die Absperrung des Gases durch die Stadtwerke gewartet, was gewisse Zeit gedauert habe. Nach dem Abschieben der Gasleitungen sei die Gaskonzentration dann schnell zurückgegangen.
162Der Zeuge FM. bestätigte die Angaben des Zeugen BB.. Die Zeugen FM., TJ. und QG., die ermittelnde Polizeibeamte waren, schilderten die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Bergung der Gasleitung und des Bohrkopfes, der weniger als ein Meter von der Leitung entfernt lag, wobei aufgrund des noch vorhandenen Bohrkanals erkennbar war, dass der Bohrkopf die Leitung erst durchdrungen hatte und dann, wie auch vom Angeklagten geschildert, zurückgezogen worden war. Die Lage der Gasleitung habe dabei exakt den Angaben in den Plänen entsprochen. Sie schilderten ferner die Durchsuchungen bei der Fa. V.. Die Kammer glaubt ihnen. Ihre Angaben wurden insbesondere durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Unglücksstelle bestätigt.
163DV. KG. gab als Zeuge vor der Kammer an, er habe seine Mutter zuletzt etwa eine Stunde vor der Explosion im Wohnzimmer gesehen. Ein Gasgeruch sei weder zu diesem Zeitpunkt noch später durch ihn wahrzunehmen gewesen. Er habe sich dann in der ersten Etage aufgehalten und ins Bett gehen wollen. In diesem Moment sei plötzlich das Licht ausgegangen. An einen Knall könne er sich nicht erinnern; er habe aber später die Rettungskräfte kaum gehört, weil er fast taub gewesen sei, was sich erst im Krankenhaus wieder gebessert habe. Das nächste, woran er sich nach dem Ausgehen des Lichtes erinnere, sei, dass er unter etwas Schutt gelegen und seine Brille verloren habe. Er habe dann seine Mutter gesucht, aber nicht gefunden und sei dann von Rettungskräften aus den Trümmern geholt und ins Krankenhaus gebracht worden. Das Krankenhaus habe er am Folgetag verlassen, da er nur leichte Verletzungen gehabt habe. Er könne sich noch an eine Verletzung im Schulterbereich und der Füße erinnern. Alles sei aber schnell verheilt. Er versuche, die ganze Sache zu verdrängen, habe aber immer wieder Alpträume und Schlafstörungen.
164Die Verletzungen dieses Zeugen wurden von der Rechtsmedizinerin Dr. CD. bestätigt, die den Zeugen am 12.01.2023 untersuchte und die Verletzungen, wie festgestellt, dokumentierte und in ihren Ausführungen insbesondere in der mündlichen Verhandlung als dem Explosions und Sturzgeschehen zuzuordnen bewertete. Sie führte dabei auch aus, dass bei der Explosion und dem Sturz ohne weiteres auch tödliche Verletzungen des Zeugen hätten entstehen können. Die nur leichten Verletzungen seien aus medizinischer Sicht ein reiner Glückfall gewesen. Zudem belege dessen Hustenreiz, dass der Zeuge Staub eingeatmet habe. Dies berge aus medizinischer Sicht stets die Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und bei Eindringen in die tieferen Atemwege auch einer Lungenentzündung, was beides tödlich verlaufen könne.
165Die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache der KR. KG. beruhen ebenfalls auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. UX., die die Verstorbene am 11.01.2023 obduzierte. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sich in dem durch eine Trümmer- und Berstungsfraktur eröffneten Schädel kein Gehirn mehr befunden habe. Diese Verletzung sei aus medizinischer Sicht einem Treffer durch ein Trümmerstück zuzuschreiben und unmittelbar tödlich gewesen. Letzteres gehe auch daraus hervor, dass Blut nur in den oberen Atemwegen feststellbar gewesen sei, welches bei einer nicht sofort tödlichen Verletzung über die Atmung aber auch in die tieferen Atemwege und die Lunge gelangt wäre, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Die weiteren Verletzungen, insbesondere im Bereich des Oberkörpers, seien auf den Körper herabfallenden Trümmern plausibel zuzuschreiben und wären ebenfalls lebensbedrohlich gewesen, auch wenn sich dies letztlich aufgrund der Kopfverletzung nicht mehr ausgewirkt habe.
166Die Kammer vermochte sich den Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen. Sie ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und erläuterte ihre Ausführungen anschaulich. Sie stimmen mit den des Zeugen BB. überein, der ebenfalls schilderte, dass die Bergung von KR. KG. bis zum vollständigen Absperren der Gaszufuhr zurückgestellt wurde, da deren Versterben aufgrund des sichtbaren Fehlens des Gehirns im Schädel für die Rettungskräft eindeutig und unmittelbar feststellbar war.
167Ihre Überzeugung zum Wert des zerstörten Hauses stützt die Kammer auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen für Immobilienbewertungen NX. IA.. Die Sachverständige hat die noch bei der Stadt K. vorhandenen Archivunterlagen eingesehen. Sie hat sich auf Daten zu den Umfassungswänden des Hauses zur Berechnung der Flächen gestützt und vorhandene Lichtbilder vom Haus sowie die von Renovierungsmaßnahmen gestützt und noch vorhandene Rechnungen dazu berücksichtigt.
168Sie führte zur Wertermittlung im Sachwertverfahren im Wesentlichen aus: Für den Anbau sei aufgrund dessen zuletzt erfolgter Nutzung ein anteiliger Sachwert von rund 15.000 € anzusetzen. Für das Haus selbst sei nicht die Wohnfläche, sondern die gesamte Gebäudefläche von 325 m² anzusetzen. Die Herstellungskosten seien mit 1.312 € je m² zu bemessen seien, weil von einer mittleren Ausstattungsqualität auszugehen sei. Es ergebe sich ein Betrag von 426.400 €, dem 17 % Baunebenkosten zuzurechnen seien, sodass sich ein Betrag von 498.888 € als Sachwert des Hauses ohne Berücksichtigung der Restlebenserwartung ergebe.
169Die grundsätzliche Lebenserwartung eines Hauses ab Errichtung betrage 80 Jahre, sodass das tatsächliche Alter von 123 Jahren schon darüber liege. Allerdings sei hier zu beachten, dass ein Haus einerseits auch nach Erreichen des wirtschaftlichen Lebensalters noch einen Restwert besitze und dass die Restnutzungsdauer durch Renovierungsarbeiten gesteigert werde. Nach ihrer fachlichen Einschätzung gehe sie angesichts der durchgeführten Renovierungsarbeiten von einer Restlebenserwartung von noch 27 Jahren aus.
170Es ergebe sich danach eine Alterswertminderung von 66,25 %, entsprechend einem Restwert von 33,75 % von 498.888 € und mithin ein Wert von 168.374 €. Unter Hinzurechnung des Wertes des Anbaus ergebe sich ein Wert von 183.374 €.
171Bei dem so errechneten Wert sei mit Blick auf die angespannte Wohnungsmarktlage eine Marktanpassung vorzunehmen, die bei vergleichbaren Einfamilienhäusern vom Gutachterausschuss der Stadt K. mit 23 % bemessen werde. Nach ihrer fachlichen Einschätzung sei hier aber angesichts der Besonderheiten des Hauses, namentlich der verhältnismäßig kleinen Räume und kleinen Fenster nur etwa die Hälfte des Wertes, d. h. nur 12 % anzuschlagen. Es ergebe sich damit rechnerisch ein Wert von 205.379,66 €.
172Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung. Der von ihr ermittelte Sachwert entspricht in der Größenordnung dem Ertragswert des Hauses, erreicht ihn indes rechnerisch nicht.
173Zur Ermittlung des Ertragswert sei nach den Ausführungen der Sachverständigen IA. vor der Kammer nach dem Mietspiegel der Stadt K. eine Vergleichsmiete von 6,80 € je m² anzusetzen. Die Wohnfläche sei im Hinblick auf das Erd- und 1. Obergeschoss sowie den nur anteilig zu berücksichtigenden, zu Wohnzwecken ausgebauten Anbau mit 162 m² anzusetzen, sodass sich eine erzielbare Jahresmiete von 13.219 € ergebe. Diese sei um Instandhaltungskosten, Verwaltungsaufwendungen, Bodenwertverzinsung und Mietausfallwagnis zu kürzen, sodass sich ein Ertrag von 9.035 € jährlich ergebe.
174Bei der dann vorzunehmenden Kapitialisierung anhand des Liegenschaftszinses sei nach ihrer fachlichen Bewertung ein Faktor von 0,95 anzusetzen.
175Die Restnutzungsdauer des 123 Jahren alten Hauses sei wie ausgeführt mit 27 Jahren anzusetzen. Rechnerisch ergebe sich (9.035 €/Jahr x 0,95 x 27 Jahre) ein Ertragswert von 231.747,75 €.
176Die Kammer hat sich dem mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen IA. auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.
1774.
178a)
179Die Feststellungen zu den technischen Einzelheiten des Horizontalbohrspülverfahrens beruhen auf dem vor der Kammer erstatteten Gutachten des Sachverständigen für Horizontalbohrtechnik Dr. Ing. EJ., der sich seit 1988 mit dieser Technik befasst und als Berater und Sachverständiger auch bei komplexen Industriebohrverfahren tätig ist. Er schilderte die technischen Einzelheiten wie festgestellt und führte zum Gefahrenpotential im Wesentlichen wie folgt aus: Nach seiner Einschätzung werde der Gefahrenbereich von Gasleitungen spätestens ab einer Entfernung von einem Meter erreicht, wobei er diese Nähe schon als sehr „sportlich“ werte. Spätestens bei diesem Abstand oder gar einer Bohrung in noch geringerem Abstand entspräche es, unabhängig von den DVGW-Regelungen, den gängigen und insoweit als zwingend anzusehenden Sorgfaltsanforderungen die jeweilige Gasleitung freizulegen. Eine Alternative hierzu gäbe es nicht, da alle anderen Verfahren zur Verortung, ebenso wie die Lagebestimmung des Bohrkopfes, stets mit gewissen Ungenauigkeiten verbunden seien, die sich aufsummieren könnten, sodass bei einem Abstand von einem Meter oder weniger anderenfalls eine Beschädigung einer Gasleitung nicht mehr hinreichend sicher ausgeschlossen werde könne. Ein sicherer Ausschluss sei aber angesichts der mit der Beschädigung von Gasleitungen verbundenen großen und kaum kalkulierbaren Gefahren dringend notwendig. Bei der Lagebestimmung des Bohrkopfes sei je nach Tiefenlage mit einer Varianz von bis zu 10% der Tiefenlage zu rechnen, wobei die Messungenauigkeit mit der Tiefe der Bohrung zunehme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass durch Kabel oder anderweitige Stromflüsse in der Erde, beispielsweise dem gängigen kathodischen Korrosionsschutzsystem, die Messungenauigkeit erhöht werden könne, weil dadurch induzierte elektromagnetische Felder die Tiefenmessung beeinflussen könnten. Diese Ungenauigkeit hänge entscheidend von der Stärke des elektrischen Feldes und der Nähe zum Bohrkopf ab und sei daher nicht allgemein zu definieren. Schließlich sei auch die Steuerung des Bohrkopfes bei hoher Erfahrung zwar recht genau möglich, allerdings könne die Richtung der Bohrung durch besonders harte Bodenschichten oder Steine abgelenkt werden, sodass der Bohrweg dann nicht wie beabsichtigt verlaufe. Ungeachtet des einzuhaltenden Abstandes zur Leitung von mindestes einem Meter seien bei Bohrungen auch die Vorgaben der Netzbetreiber zwingend einzuhalten. Dies bedeutete, dass eine Freischachtung der Leitung, die von den Stadtwerken K. in den übermittelten Unterlagen explizit gefordert werde, ohnehin in jedem Falle hätte erfolgen müssen.
180Bei der hier gegenständlichen Bohrung sei der Bohrweg ausweislich des Bohrprotokolls zuletzt durchgängig ansteigend erfolgt und sei ein weiteres Ansteigen zu erwarten gewesen. Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass der Bohrer die Gasleitung, die in einer Tiefe von bis zu 150 cm zu erwarten gewesen sei, gekreuzt hätte. Die Lage der Leitung habe sich aus den Leitungsplänen ergeben und auch die Riechöffnungen in Straße bzw. Bürgersteig ließen den Verlauf (nicht aber die Tiefe) der Gasleitung auf der Straße auch ohne Pläne erkennbar werden. Er bewerte daher die Gefahrenzeichen, insbesondere das Kreuzen von Bohrung und Gasleitung aufgrund der ohne Probleme ermittelbaren Lage von Bohrtrasse und Leitung als auch für den Angeklagten gut erkennbar und hoch. Dies folge insbesondere aus dem geringen Abstand zwischen der mittels der Empfangseinheit genau ermittelten Lage des Bohrkopfes in der Aufsicht, der Tiefe der Bohrung, die wegen der Varianz der Messung allerdings nicht ganz genau zu messen war, der geplanten, die Leitung unterkreuzenden Bohrtrasse und der zu erwartenden bzw. tatsächlichen Lage der Gasleitung. Hinsichtlich der Lage des Bohrkopfes hätte auch die Möglichkeit einer Zwischenmessung bestanden. Ohne besonderen Aufwand sei es möglich gewesen, auch zwischen den im Bohrprotokoll vorverschriftlichten Entfernungen von je drei Metern die Lage des Bohrkopfes mit der mobilen Empfangseinheit nach Lage in der Aufsicht und Tiefe auszumessen.
181Allein aufgrund des Bohrverhaltens der Maschine sei für den Bediener der Bohranlage nicht auf eine Durchdringung der Gasleitung zu schließen gewesen, da sich das Bohrverhalten ausweislich eines von ihm durchgeführten Tests bei dem der Bohrvorgang nachgestellt worden sei, bei der Durchdringung der Gasleitung nicht als auffällig dargestellt habe. Auch die festgestellte Erhitzung des Bohrkopfes auf 72°C sei eher auf eine unzureichende Zuleitung von Bentonit als Kühlmittel zurückzuführen, aber nicht mit der Durchdringung der Leitung erklärbar, da diese dafür nicht dick genug gewesen sei. Dies habe auch der von ihm durchgeführte Test belegt. Wann es zu dem Temperaturanstieg gekommen sei, sei mangels vorhandener Daten im Übrigen nicht zu ermitteln gewesen. Gleichwohl belegten auch die Lichtbilder der Gasleitung und von deren Innerem, in dem ebenfalls Bentonit erkennbar sei, dass es zweifelsfrei zu einer zweifachen Durchdringung der Leitung durch den Bohrkopf gekommen sei, wobei noch mit Bentonit gespült worden sei.
182Die Kammer hat sich dem vorgenannten mündlich erstatteten Gutachten nach eigener Prüfung angeschlossen. Der Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und legte seine fachlichen Ausführungen stets nachvollziehbar und plausibel dar. Er stützte seine Wertungen neben seiner umfassenden Erfahrung auch auf den von ihm in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma der vom Angeklagten P. benutzten Bohrmaschine durchgeführten Bohrversuch, mit dem das Durchbohren der Gasleitung nachgestellt wurde. Hierzu, so führte der Sachverständige aus, habe er zunächst in Rücksprache mit dem geologischen Institut der Ruhr Universität K. die Bodenbeschaffheit im Schadensbereich abgeklärt. Dies sei aus seiner Sicht ausreichend, da Bodenschichten letztlich unterschiedlich bzw. unvorhersehbar verliefen und daher auch eine parallel zu dem hier vom Angeklagten angelegten Bohrkanal geführte weitere Bohrung durch ihn zur Ermittlung der Bodenbeschaffenheit nicht notwendigerweise die Bodenbeschaffenheit des ursprünglichen Bohrkanals wiedergebe, denn selbst ein geringer Abstand zwischen zwei Bohrungen ließe relevante Veränderungen des Gesteins zu. Er habe dann für den Versuch nach Rücksprache mit einem Betonhersteller eine Betonmischung ansetzen lassen, die dem Bodenwiderstand des Bodens im Bereich der L.-straße entspreche, um das Bohrerverhalten bei der tatgegenständlichen Bohrung in seinem Versuch zu simulieren. Sodann sei eine Bohrung mit dem gleichen Bohrgerät durchgeführt worden, welches auch die Angeklagten eingesetzt hätten. Hierbei habe es zu keinem Zeitpunkt eine Überschreitung der Temperaturgrenze gegeben. In der Folge sei die im Bohrgerät hinterlegte Temperatur von einmalig 72°C nicht der Durchbohrung der Gasleitung, sondern anderen Ursachen zuzuordnen, wobei für ihn eine unzureichende Kühlung d.h. Spülung mit Bentonit am naheliegendsten sei. Dies werde von manchen Praktikern gewählt, wenn der Bentonitvorrat auf der Baustelle zur Neige gehe und man ein Auffüllen des Vorrats wegen des nahenden Arbeitsende vermeiden wolle. In diesem Falle werde teils zu der wegen der Überhitzungsgefahr wenig ratsamen Methode gegriffen, die Bentonitspülmenge zu reduzieren. Nach den Erfahrungen des Bohrversuchs könne er ausschließen, dass der Temperaturanstieg (nur) wegen der Durchbohrung der Leitung entstanden sei.
183Bei dem Durchbohren der Stahlleitung sei ein Unterschied im Bohrverhalten nur unter Laborbedingungen und penibler Messung feststellbar gewesen. Dieser Unterschied sei aber so gering gewesen, das er im normalen Arbeitsalltag aus seiner Sicht nicht oder kaum durch das Bohrverhalten merkbar gewesen sei.
184Die Gefahrenzeichen anhand der Leitungspläne seien dagegen ohne weiteres bei Abgleich mit dem Bohrungsverlauf für einen Bohrführer erkennbar gewesen.
185Die vom Sachverständigen beschriebene Durchbohrung der Gasleitung wird durch das Gutachten des LKA vom 07.02.2023 bestätigt. Danach ergab die Untersuchung des Bohrkopfs sowie des Bohrgrundes in unmittelbarere Nähe zu der durchbohrten Gasleitung, dass gelbe Plastikpartikel, die der Ummantelung der Leitung entsprachen auch am Bohrkopf angelagert waren, was „einen sehr deutlichen Hinweis“ für eine Durchbohrung auch aus spurentechnischer Sicht bot. Das LKA-Gutachten war seinerseits plausibel und nachvollziehbar und steht in Einklang mit den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen Dr. EJ..
186Der Sachverständige CT. führte zu den technischen Anforderungen bei Arbeiten zur Verlegung von Gas- und Wasserleitungen sowie bei Arbeiten in deren Nähe im Wesentlichen aus: es entspreche dem Stand der Technik und üblichen Vorgehen bei solchen Arbeiten, dass das DVGW-Regelwerk auch bei Bohrungen in der Nähe von Gasleitungen einzuhalten sei. Die Nähe sei im öffentlichen Bereich nicht exakt definiert, aufgrund bestehender Regelungen für Arbeiten auf Privatgrundstücken aber auf einen Seitenabstand von etwa einen Meter zu beziehen. Eine Unterquerung von Leitungen sei nach dem DVGW-Regelwerk grundsätzlich nicht gestattet, da hierdurch die Gefahr einer Lageveränderung und damit dann Beschädigung der Leitung bestehe. Sofern eine Unterquerung einer Leitung allerdings aufgrund des bestehenden Leitungsnetzes unvermeidlich sei, dürfe bei den Arbeiten keinesfalls auf eine Suchschachtung, d.h. Freilegung der unterquerten Leitung verzichtet werden.
187Das Messen an einer sog. Riechkappe sei zur Bestimmung der Lage einer Leitung ungeeignet. Die Öffnung sei allein dafür vorgesehen, dass ein Gasaustritt etwas leichter wahrgenommen werden könne. Aufgrund des Aufbaus bestehe bei einer Messung der Tiefe die Gefahr, nicht die tatsächliche Tiefe bis zur Gasleitung zu messen, sondern bereits zuvor an einem Hindernis, insbesondere Vorwölbungen im Schacht der Reichöffnung anzuhalten und damit eine falsche, zu geringe Tiefenlage der Leitung zu ermitteln. Tatsächlich habe hier die Oberkante der Gasleitung in einer Tiefe von 124 cm gelegen.
188Selbst bei dem bloßen Verdacht auf einen Schaden an einer Gasleitung sei unverzüglich der Netzbetreiber zu informieren, damit durch diesen eine exakte Messung etwaiger Gasaustritte und die Anordnung weiterer Maßnahmen (d. h. Absperren der Gaszufuhr und nach Sicherstellung einer ungefährlichen Gaskonzentration dann Anordnung der Freilegung der Leitung) vorgenommen werden könne.
189Dieses Wissen werde grundsätzlich bei der vom Angeklagten P. besuchten Fortbildung zu dem DVGW-Arbeitsblatt GW 129 vermittelt. Der Zeitablauf der Fortbildung, sei für die Durchführung der Arbeiten durch den Angeklagten nach seinem (des Sachverständigen) Dafürhalten kein zwingendes Ausschlusskriterium, da es bei DVGW-Fortbildungen coronabedingte Engpässe gegeben habe und der erstmalige Besuch der Fortbildung wesentlich wichtiger sei, um das grundlegende Gefahrenbewusstsein zu begründen bzw. zu schärfen.
190Am Tattag sei das Gas in der Gasleitung ordnungsgemäß odoriert gewesen, was sich anhand der zuletzt erfolgten Kontrollmessungen und der Dokumentation der Stadtwerke habe nachvollziehen lassen. Die Stadtwerke K. als Netzbetreiber verfügten über hochempfindliche Geräte, die bereits kleinste Gasmengen zuverlässig feststellen könnten und im hier gegenständlichen Fall wegen der großvolumigen Beschädigung der Gasleitung ausströmendes Gas angezeigt hätten. Diese Geräte seien allerdings erst nach der Explosion zum Einsatz gekommen und hätten leicht erhöhte Gaskonzentrationen in den Kellern der angrenzenden Häuser ergeben.
191Das kathodische Korrosionsschutzsystem sei in Deutschland bei etwa jeder zweiten Leitung aus Stahl verbaut und daher sehr häufig, sodass man bei Bohrarbeiten mit dessen Vorhandensein stets zu rechnen habe. Wie stark sich dieses auf die Tiefenmessung auswirke, sei auch aus seiner Sicht nicht sicher abschätzbar, da die Stärke des Stromflusses maßgeblich davon abhänge, ob und in welchem Umfang eine Leitung bereits vorab beschädigt gewesen sei. Nach der Durchbohrung müsse aber ein deutlicher Stromfluss entstanden sein. Aufgrund der nicht sicher abschätzbaren Auswirkungen auf die Ortung des Bohrkopfes durch die Tiefenmessung hätte eine Abschaltung des Systems jedenfalls vorsorglich vorab beantragt werden müssen.
192Nach der Durchbohrung sei das Erdreich nach etwa 30 Minuten mit Gas gesättigt gewesen, wobei sich je nach Bodenbeschaffenheit gewisse Varianzen bei der Dauer ergäben. Nachdem das Erdreich gesättigt gewesen sei, habe der Asphalt der Straße und hätten in Teilen auch die Gehwegplatten einen Gasaustritt nach oben jedenfalls deutlich behindert. Aus seiner Sicht sei es deshalb naheliegend und nicht überraschend, dass das Gas in den Keller des Hauses L.-straße 00 eingedrungen sei. Insbesondere eine unterirdische Ausbreitung von Gas über Hohlräume und entlang von Versorgungsleitungen bzw. Kanälen auch in Häuser hinein sei nicht ungewöhnlich. Hier sei der Eintritt von Gas aufgrund der baulichen Beschaffenheit des Kellers über den Kellerboden, die Wandfugen und etwa geöffnete Fenster ohne Weiteres möglich gewesen. Die Ölheizung habe sich hier verstärkend ausgewirkt, weil diese die Luft für die Verbrennung aus der Umgebung verwende und damit ein Nachströmen des Gases in den Keller durch fortlaufenden Verbrauch der Luft im Keller begünstigt habe. Als die Sättigung im Keller hoch genug gewesen sei, seien ein Funke eines Elekrogerätes oder die Heizungsflamme des Ölbrenners ausreichend gewesen, um die Explosion zu zünden. Bei den übrigen Häusern in der unmittelbaren Nähe seien Gasheizungen zum Einsatz gekommen, die die Verbrennungsluft über den Schornstein gezogen hätten, wodurch ein Nachströmen des Gases in den Keller dort nicht begünstigt worden sei. In der Folge seien die Gaskonzentrationen dort sehr viel geringer gewesen.
193Die Kammer hat sich dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen CT. nach eigener Prüfung angeschlossen. Der Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und legte seine fachlichen Ausführungen nachvollziehbar dar. Er konnte sich unter anderem auf die Ergebnisse der Bergung der durchbohrten Gasleitung, bei der zugegen war, beziehen. Hinsichtlich des DVGW Regelwerkes vermochte er seine fachliche Wertung, die DVGW-Regelungen seien auch bei Arbeiten im Umfeld von Gasleitungen anzuwenden, mit der Gefahrgeneigtheit solcher Arbeiten zu begründen. Zudem deckte sich die von ihm genannte räumliche Definition des Gefahrenbereichs mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. EJ.. Schließlich konnte der Sachverständige CT. aufgrund des Kelleraufbaus und der Funktionsweise der Ölheizung nachvollziehbar dartun, wieso sich gerade im Keller des Hauses L.-straße 00 ein explosionsfähiges Gasgemisch bildete.
194Die Kammer schließt aus, dass die im Keller des Hauses L.-straße 00 befindlichen Flüssiggasflaschen oder ein Fehler der Ölheizung ursächlich für die Explosion waren. Ihre Überzeugung gründet die Kammer auf Folgendem:
195Hinsichtlich der beiden im Keller aufgefundenen Progangasflaschen gab der Zeuge DV. KG. an, diese seien zuletzt im September oder Oktober benutzt worden, um einen Campingkocher zu betreiben, mit man Zuckersirup für gehaltene Bienenvölker eingekocht habe. Insbesondere aufgrund der vom Zeugen genannten Begründung zur letztmaligen Verwendung der Gasflaschen vermag die Kammer die Angabe ihrer Überzeugungsbildung uneingeschränkt zu Grund zu legen. Auch im Übrigen fanden sich keine Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage.
196Durch den Sachverständigen für Brand- und Explosionsgutachten AP. konnten die o. g. Flaschen als Explosionsursache sicher ausgeschlossen werden. Die Flaschen hätten, so führte er aus, keine Beschädigungen aufgewiesen. Eine der beiden Gasflaschen sei bei der Untersuchung durch ihn verschlossen aber noch etwa halb befüllt gewesen; die andere sei leer gewesen. Bei einem Leck wäre aber zu erwarten gewesen, dass die teilgefüllte Gasflasche bei der Untersuchung durch ihn insgesamt hätte geleert sein müssen, da für die Herstellung eines explosionsfähigen Gas-Luft-Gemisches nur eine geringfügige Leckage oder Öffnung der Flaschen nicht ausreichend gewesen wäre, da dann die natürliche Diffusion in Gebäuden zu einem hinreichenden Luftaustausch geführt hätte.
197Bei einer relvanten Öffnung bzw. Undichtigkeit hätte bei einer letztmaligen Benutzung im September oder Oktober ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch bereits zeitnah nach der letzten Nutzung entstanden sein müssen. Dieses hätte sich aber keinesfalls bis in den Januar halten und erst dann eine Explosion auslösen können, da die natürliche Diffusion zu einem kontinuierlichen Absinken der Gaskonzentration geführt hätte, sobald aus den Flaschen kein Gas mehr nachgeströmt wäre, weil diese entleert waren.
198Soweit im Keller noch eine Heliumflasche vorhanden gewesen sei, sei Helium grundsätzlich nicht geeignet, ein explosionsfähiges Gemisch zu begründen.
199Auch die Ölheizung bzw. deren Tank konnte der Sachverständige als Explosionsquelle sicher ausschließen. Beide hätte keine Schäden durch eine von innen (d. h. aus Heizung bzw. Tank) stammende Explosion aufgewiesen. Vielmehr seien nur Schäden von außen durch herabfallen Trümmerstücke nach der Explosion festzustellen gewesen.
200Danach sei das aus der durchbohrten Gasleitung ausstörmende Gas, für dessen Verteilung er den Darlegungen des Sachverständigen CT. beitrete, die einzig in Betracht kommende Erklärung. Dies gerade auch, weil durch die Rettungskräfte unmittelbar nach der Explosion im Umfeld des zerstörten Hauses erhöhte Gaskonzentrationen gemessen worden seien. Zwar neige Methangas grundsätzlich dazu aufzusteigen, jedoch sei es auch für ihn plausibel, dass eine Ausbreitung, die aufgrund des Erdreichs sowie Straßen- und Gehwegblages behindert werde, letztlich stark in seitlicher Richtung erfolge.
201Die Kammer hat sich dem vorgenannten mündlich erstatteten Gutachten nach eigener Prüfung angeschlossen. Der Sachverständige ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und legte seine fachlichen Ausführungen nachvollziehbar dar. Er konnte seine Ausführungen mit den von ihm vorgenommenen Untersuchungen vor Ort, mit Untersuchungen an den aufgefundenen Gasflaschen und der Ölheizung nebst Öltank sowie den Lichtbildern des beschädigten Hauses belegen.
202VI.
2031.
204Der Angeklagte P. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie tenoriert strafbar gemacht.
205a)
206Ihm fällt nach den getroffenen Feststellungen eine bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich der Durchführung der Bohrung im Bereich der Gasleitung und der dadurch verursachten Beschädigung der Gasleitung sowie der anschließenden Explosion samt ihrer Folgen für KR. KG. und DV. KG. und bzgl. der Zerstörung des Hauses zur Last. Die von ihm durchgeführte Bohrung hätte nach dem Trassenverlauf keinesfalls ohne Freilegung der Gasleitung unter dem westlichen Gehweg in der L.-straße durchgeführt werden dürfen. Zudem war er spätestens nach der Meldung von Gasgeruch durch AH. nochmals besonders sensibilisiert, auch wenn ein auffälliger Geruch nach Gas danach von niemandem sonst wahrgenommen wurde, da ihm die Lage der Gasleitung aufgrund der Verlegungspläne sowie der Lage des Bohrkopfes nach Maßgabe des Bohrprotokolls ebenso bekannt waren wie die einzuhaltenden Vorschriften der DVGW. Dementsprechend hätte er es keinesfalls unterlassen dürfen, noch am 10.01.2023 die Stadtwerke K. zu benachrichtigen und die Gasleitung im Kreuzungsbereich mit der Bohrung freizulegen.
207aa)
208Maßgeblich für die Bestimmung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten sind die Vorgaben des DVGW. Gem. § 49 Abs. 1 EnGW ist bei Energieanlagen deren technische Sicherheit zu gewährleisten und sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnGW ist eine Einhaltung der Regeln der Technik bei Anlagen betreffend Gas und Wasserstoff zu vermuten, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eingehalten werden. Vorrangige gesetzliche Regelungen oder DIN-Vorgaben bestehen insoweit nicht. Gem. § 3 Nr. 15 EnGW gehören zu den Energieanlagen auch Anlagen zur Fortleitung von Energie und mithin auch Gasleitungen.
209Nach DVGW-Arbeitsblatt GW 129 bedürfen Personen, die mit der Ausführung, Aufsicht oder Arbeitsvorbereitung von Arbeiten an Gasleitungen befasst sind, einer besonderen Schulung, in der insbesondere mögliche Ursachen und Folgen von Schäden entsprechender Leitungen vermittelt werden. Der Angeklagte P. verfügte über eine solche Fortbildung, auch wenn der Qualifikationszeitraum zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war.
210Im DVGW-Arbeitsblatt GW 315 sind Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten geregelt. Danach hat jeder Bauausführende die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung der Anlagen zu verhindern. Insbesondere dürfen im Bereich von Versorgungsleitungen Baumaschinen nur eingesetzt werden, soweit hierdurch eine Beschädigung ausgeschlossen bleibt; Auflagen und Schutzanweisungen der Leitungsbetreiber sind zu beachten. Zudem ist für die Durchführung der Arbeiten eine nach GW 129 geschulte Person erforderlich.
211Das DVGW-Arbeitsblatt GW 321 verweist für das Horizontalspülbohrverfahren auf das Arbeitsblatt GW 315 und zwar unabhängig davon, ob die Verlegung Rohrleitungen der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung betrifft oder nicht. Dazu hat der DVGW-Sachverständige Dipl.-Ing. CT. nachvollziehbar vor der Kammer ausgeführt, dass aus fachlich-technischer Sicht die DVGW-Richtlinien auch einzuhalten sind, wenn Bauarbeiten - gleich welcher Art - in der Nähe von Gasleitungen ausgeführt werden. Dabei sei aus fachlicher Sicht der auf Privatgrundstücken geltende seitliche Abstand von einem Meter auch auf die Anforderungen im öffentlichen Bereich zu übertragen, sodass die DVGW-Richtlinien einzuhalten seien, wenn die Arbeiten in einem Abstand von einem Meter oder weniger erfolgen. Ein Untergraben bzw. Unterqueren von Gasleitungen sei grundsätzlich nicht gestattet. Sofern sich das Unterqueren aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als alternativlos erweisen sollte, dürfe dies keinesfalls ohne Suchschachtung unter gleichzeitiger Freilegung der Gasleitung erfolgen. Auch der für das Fachgebiet der Horizontalbohrung zugezogene Sachverständige Dr. Ing. EJ. bestätigte als Sachverständiger vor der Kammer, dass aus fachlicher Sicht unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit des DVGW-Regelwerkes eine Suchschachtung sowohl aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Stadtwerke K., die aus seiner fachlichen Sicht zwingend einzuhalten waren, wie auch aufgrund der räumlichen Nähe der geplanten Bohrung von weniger als einem Meter Abstand zur Gasleitung, eine Freilegung der Gasleitung hätte erfolgen müssen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
212Daraus ergaben sich für das hier gegenständliche Bauvorhaben mit seiner geplanten Trassenführung und Unterquerung in geringem Abstand zur Gasleitung für den Angeklagten P. folgende Anforderungen:
213- 214
1. Die Arbeiten waren mit dem Netzbetreiber eng abzustimmen und nur durch geschultes Fachpersonal auszuführen.
- 216
2. Die Lage der Gasleitung wäre auch in Bezug auf ihre Tiefe durch Freilegen derselben genau zu bestimmen gewesen.
- 218
3. Im Fall ungewöhnlicher Ereignisse bzw. eines bloßen Verdachts auf eine Beschädigung einer Gasleitung wären die Arbeiten sofort zu unterbrechen und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die sofortige Information des Störungsdienstes des Netzbetreibers, zu veranlassen gewesen.
bb)
220Darin dass P. trotz der Nähe des geplanten Trassenverlaufs zur Gasleitung und einer geplanten Unterquerung derselben eine Suchschachtung vor dem Beginn der Arbeiten nicht durchführen ließ, liegt ein erster Verstoß gegen die o. g. Pflichten. Diese Maßnahme war trotz Vorliegens der Leitungspläne nicht entbehrlich, weil aus den Plänen gerade keine Verlegungstiefe der maßgeblichen Gasleitung hervorging.
221Das Ausmessen mit Hilfe eines Zollstocks an den Riechöffnungen über der Gasleitung stellte keinen ausreichenden Ersatz für die Freilegung der Leitung dar, denn eine solche Messung entsprach einerseits nicht den bereits dargestellten technischen Anforderungen und barg andererseits das Risiko, dass durch Vorwölbungen im Kanal der Riechöffnung oder dort hinein gefallene Steine die Leitungstiefe unzutreffend ermittelt wurde, weil nicht bis hinab zur Gasleitung selbst gemessen wurde. So ließ sich hier feststellen, das die obere Verlegetiefe der Gasleitung tatsächlich 124 cm und nicht, wie von dem Angeklagten mit seiner Messung über ein Riechrohr ermittelt, 110 cm betrug.
222cc)
223Sofern eine Freilegung der Gasleitung wie vorgeschrieben erfolgt wäre, wäre der Bohrkopf in der ausgehobenen Baugrube sichtbar geworden, sobald er eine kritische Nähe zur Gasleitung erreicht hätte. Dies hätte wiederum dazu geführt, dass die Bohrung rechtzeitig hätte unterbrochen werden können, ehe es zu einer Beschädigung der Gasleitung durch den Bohrkopf gekommen wäre.
224Selbst wenn der Bohrkopf nicht mehr rechtzeitig hätte gestoppt werden können, wäre die Beschädigung der Gasleitung sofort erkennbar gewesen, was zu einer Information des Störungsdienstes der Stadtwerke und zur Absperrung der Gasleitung geführt hätte. Zudem wäre bei einer Freilegung der Leitung keine Verbreitung des Gases durch das Erdreich erfolgt, sondern dieses wäre in die Luft ausgetreten, sodass es ausreichend gewesen wäre, die Schadensstelle sofort und weiträumig abzusperren und die Anwohner zu warnen, bis die Gaszufuhr abgestellt worden wäre, sodass es dann nicht zum Schadensfall wie eingetreten gekommen wäre.
225Auch die unterbliebene Information an die Stadtwerke K. über die kurzzeitige Gaswahrnehmung des AH. wirkte sich ursächlich aus. Im Falle der Benachrichtigung der Stadtwerke wäre eine Messung auch auf geringste Gaskonzentrationen möglich gewesen und erfolgt. Dann wäre eine erhöhte Gaskonzentration ermittelt worden. Sodann wären die Absperrung der Schadstelle und die Freilegung der Gasleitung, was zur Entdeckung der Durchbohrung geführt hätte, erfolgt.
226dd)
227Die Kammer bejaht einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Angeklagten P. und der Explosion mit ihren Folgen. Die durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten geschaffene spezifische Gefahr realisierte sich in der Explosion des Gases und den dadurch verursachten Folgen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer fachlicher Beratung für den genauen Hergang und insbesondere für die Ausbreitung des Erdgases unter der Erde und der Ansammlung gerade im Keller des Hauses L.-straße 00 bedurfte. Denn es war auch für den Angeklagten absehbar, dass durch die Bohrung eine Beschädigung der Gasleitung verursacht worden sein konnte und es in der Folge zu einem unkontrollierten und bzgl. der konkreten Ausbreitung unabsehbaren Gaslecks kam, welches zu einem Gasaustritt an beliebiger, allerdings nicht allzu weit entfernter Stelle führte. Lediglich der Ort, an dem sich Gas sammeln würde, war eher unwägbar und letztlich abhängig von unterirdischen Hohlräumen, die die Ausbreitung begünstigten. Dabei lag die Verbreitung entlang von Versorgungsleitungen objektiv nahe, wie sowohl der Zeuge BB., der Leiter der LI. Feuerwehr ist, wie auch der Sachverständge CT. ausführten und als „wenig überraschend“ bezeichneten. Die Gefahr der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches am jeweiligen Austrittsort, welches dann durch einen Funken entzündet würde, lag in der Folge nahe. Genau eine solche Gefahr realisierte sich dann. Die Kammer wertet es als unerheblich, ob eine Gasansammlung unmittelbar im Bereich des Gehwegs oder - wie hier - im Keller des Hauses L.-straße 00 erfolgte.
228Nicht festzustellen vermochte die Kammer, dass die fehlende Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzsystem ursächlich geworden ist, weil ein dadurch induziertes elektromagnetisches Feld die Tiefenmessung durch A. beeinflusste. Es konnte nicht festgestellt werden, ob das Messprotokoll hinsichtlich der Tiefenlage des Bohrkopfes über die o. g. Varianz von 10 % hinaus unrichtig war. Denn auch bei einer Tiefe von etwa 170 cm wäre bei einem Steigungswinkel von 15% der Bohrung auf den nächsten drei Metern Bohrweg eine Tiefenlage von 125 cm erreicht worden, sodass auch dann die 124 cm bis 145 cm tief liegende Gasleitung ohne Weiteres hätten getroffen werden können.
229Auch hinsichtlich der Abänderung des Bohrprotokolls um 5 cm von 165 oder 160 cm auf 170 cm Tiefe des Bohrkopfes an Messposition 48 lässt sich keine auf Messfehler zurückzuführende unrichtige Tiefe feststellen. Den Hintergrund der handschriftlichen Änderung des Bohrprotokolls konnte die Kammer mangels Aussagen dazu nicht aufklären.
230ee)
231Die Kammer geht nicht davon aus, dass dem Angeklagten P. der Ablauf seiner Qualifikation nach DVGW GW 129 vorwerfbar ist.
232Insofern oblag es einerseits dem F. V., die Fortbildung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Zudem waren andererseits die Einschränkungen im Rahmen der Coronapandemie sowie die fachlichen Ausführungen des DVGW-Sachverständigen Dipl.-Ing. CT. zu berücksichtigen, der ausführte, dass die erstmalige Teilnahme wesentlich sei, um eine grundsätzliche Sensibilisierung zu erreichen. Diese sei zwar grundsätzlich aufzufrischen, jedoch wiege aus seiner fachlichen Sicht dieses Versäumnis nicht allzu schwer, zumal Einschränkungen in der Pandemiezeit bestanden hätten, die man seitens des DVGW mit Onlineangeboten versucht habe abzumildern, was aber gleichwohl zu einem gewissen Engpass geführt habe.
233Die Kammer geht nicht davon aus, dass die fehlende Einholung weiterer Informationen im Vorfeld dem Angeklagten oblegen hätte. Vielmehr wäre es Sache der Bauleiterin Z. und des Geschäftsführers F. V. gewesen, im Zuge der Baustellenplanung mit den Stadtwerken Kontakt aufzunehmen, um eine Tiefenbestimmung der Gasleitung oder die Einweisung vor Ort sowie die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzssystems zu beantragen.
234Allerdings hätte der Angeklagte im Rahmen der Baustellenbegehung mit Z. Ende Dezember auf Risiken aus seiner Sicht und ggfls. auf die Notwendigkeit weiterer Schachtungen hinweisen können und müssen, da der Termin gerade zur Klärung der Durchführung der anstehenden Bohrung diente.
235Weiter war dem Angeklagten aufgrund seiner Fortbildung nach DVGW GW 129 bewusst, dass die gewählte Trassenführung im Hinblick auf die Nähe zur Gasleitung und deren geplanter Unterquerung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und keinesfalls ohne eine Freilegung der Gasleitung hätte erfolgen dürfen. Dies wurde dem Angeklagten auch nochmals durch die ihm vorliegenden Leitungsverlegungspläne sowie durch das Merkheft für Baufachleute vor Augen geführt. Aus dem Merkheft ergab sich, dass er mit einer Verlegetiefe der Gasleitung im Bereich zwischen 45 cm und 150 cm rechnen musste. Dass die Tiefenmessung über Riechöffnungen demgegenüber unzureichend war, war dem Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und nach seiner vorgenannten DVGW-Fortbildung bekannt.
236Für den Angeklagten ohne Weiteres erkennbar war, dass er selbst nach der Meldung eines Gasgeruchs durch AH. keine ausreichenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr traf. Vielmehr war ihm aufgrund der Leitungspläne und sowie nach Maßgabe der Daten des Bohrprotokolls und insbesondere aufgrund der dortigen Daten zur zuletzt ermittelten Position 48 (Entfernung zur Startgrube 141m, Tiefe 170 cm bei einer Steigung der Bohrung von 15%) bewusst, dass sich der Bohrkopf in unmittelbarer Nähe zur Gasleitung befand. Insofern durfte sich der Angeklagte angesichts der von ihm selbst geschilderten und auch tatsächlich bestehenden Messtoleranzen von bis zu +/- 10% bei der Tiefenortung des Bohrkopfes nicht darauf verlassen, dass sich der Bohrkopf im Zweifel an der tieferen Stelle und damit weiter von der Gasleitung entfernt befand, sondern hätte in seine Überlegungen auch die ernsthafte Möglichkeit einstellen müssen, dass sich der Bohrkopf in einer geringeren Tiefe von möglicherweise nur etwa 155 cm und damit sehr nahe an der Gasleitung befand. Dementsprechend hätte er es keinesfalls bei der olfaktorischen und akustischen Prüfung auf Gas belassen dürfen, sondern hätte zwingend den Störungsdienst der Stadtwerke K. in Kenntnis setzen müssen, um die Messung einer erhöhten Gaskonzentration sowie dann eine Absperrung zu ermöglichen.
237Allein dieses Vorgehen hätte dem Inhalt der Fortbildung bzw. den Anweisungen im Merkheft für Baufachleute entsprochen, auf das der Angeklagte P. sogar unmittelbar auf der Baustelle Zugriff hatte.
238Die Folgen seines Handelns und namentlich die dann erfolgte Explosion sind ihm subjektiv vorwerfbar. Denn auch für ihn lag es auf der Hand, dass die Art der Bohrung die einzuhaltenen technischen Regelungen verletzte und die Realisierung der damit geschaffenen Gefahr der Beschädigung der ihm nach den Plänen bekannten Gasleitung, spätestens nach der Meldung von Gasgeruch, nahelag. Auch die sich dadurch ergebende Gefahr einer unwägbaren Verbreitung von Gas und einer damit einhergehenden Explosiongefahr in der Umgegend, zu der auch das an den Kreuzungsbereich L.-straße/M.-straße unmittelbar angrenzende Haus L.-straße 00 zählte, war für ihn naheliegend. Wegen der hohen Gefährlichkeit einer Gasexplosion konnte er unter diesen Umständen die Gefährdung bzw. Verletzung von Leib und Leben von Menschen sowie von Sachen absehen.
239b)
240Soweit eine Verurteilung auch wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil des DV. KG.) erfolgte, hat die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 20.06.2023 bejaht.
241c)
242Die danach zu bejahende fahrlässige Tötung der KR. KG. durch fahrlässige Herbeiführung der Gasexplosion, Vergehen gemäß § 222 StGB, begründet zugleich eine Strafbarkeit gemäß § 308 Abs. 1 und 6 StGB im Hinblick auf Leib und Leben der KR. KG.. Die durch die Explosion begründete Lebensgefahr verwirklichte sich bei ihr.
243Die gewählte Tenorierung schöpft den Unrechtsgehalt beider Tatbestände aus.
244Tateinheitlich ist der Tatbestand des § 308 Abs. 1 und 6 StGB auch in Bezug auf Leib und Leben des DV. KG. verwirklicht. Er schwebte aufgrund der Explosion in hoher Gefahr für Leib und Leben. Er wurde durch diese verletzt, was den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, Vergehen gemäß § 229 StGB, erfüllt.
245Die gewählte Tenorierung schöpft auch insoweit den Unrechtsgehalt beider Tatbestände aus.
246Tateinheitlich ist der Tatbestand des § 308 Abs. 1 und 6 StGB durch die fahrlässige Zerstörung des Hauses im Wert von rund 200.000 € und die damit verbundene (und realisierte) Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert, verwirklicht.
247d)
248Wegen der mit der Anklage erhobenen Vorwürfe der Beschädigung zweier Pkw hat die Kammer am 29.09.2023 Beschränkung gemäß § 154a StPO beschlossen.
2492.
250Der Angeklagte A. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Feststellungen der Kammer keinen ihnen treffenden strafrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstoß ergaben.
251VII.
252Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 222 StGB zu Grunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, und im Wesentlichen folgende Umstände abgewogen:
253Zu Gunsten des Angeklagten sprach im Wesentlichen:
254Er ist unbestraft und wird dementsprechend Erstverbüßer sein, den die Verbüßung einer zumal nicht nur kurzen Freiheitsstrafe als solchen besonders hart trifft. Auch das hohe öffentliche Interesse am Verfahren wirkte sich belastend auf ihn aus.
255Diesen Umständen hat die Kammer insgesamt nur geringes Gewicht zugemessen.
256Er hat sich sowohl im Rahmen des Haftprüfungstermins vor der Kammer am 20.06.2023 wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung freimütig eingelassen, war um Aufklärung der Tatumstände und um Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und in der Beweisaufnahme bemüht. Dementsprechend konnte die Hauptverhandlung in ruhiger und sachlicher Atmosphäre stattfinden.
257Dem hat die Kammer ein gewisses Gewicht zugemessen.
258Sowohl im Haftprüfungstermin am 20.06.2023 wie auch in der Haupverhandlung formulierte er mehrfach eine Entschuldigung und wollte dies auch gegenüber DV. KG. tun. Er zeigte aufrichtige Reue für sein Verhalten und Mitleid wegen der Folgen der Tat.
259Dem hat die Kammer erhebliches Gewicht zugemessen.
260Die Kammer hat bei der Strafzumessung in den Blick genommen, dass auch F. V. und Z. ein erhebliches Organisations- bzw. Übernahmeverschulden zur Last fällt, denn sie organisierten Ausführung und Überwachung der Arbeiten nicht ausreichend, ließen insbesondere das Unterbohren der Gasleitung zu, waren dafür nicht ausgebildet und kannten die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen bei der Baustellenplanung nicht. So erfolgte die Baustelleneinrichtung unter anderem ohne jede Maßnahme zur Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzsystems. Dieses Verschulden Dritter ist indes nicht geeignet, den den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf zu verringern, denn der Angeklagte hatte aufgrund seiner Fortbildung ein gesteigertes Gefahrenbewusstsein. Ihm stand es frei, die sofortige Freilegung der Gasleitung anzuordnen, zumal die vor Ort tätigen Arbeiter für etwaige dadurch anfallende Überstunden vergütet worden wären. Es gab keine Vorgaben gegen das Anlegen einer Baugrube im Kreuzungsbereich, denn der Trassenverlauf war mit allen Beteiligten erörtert worden und eine Eröffnung einer Baugrube im Kreuzungsbereich der L.-straße/M.-straße war ohnehin beabsichtigt, um die Lage der dort verlaufenden Wasserleitung zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund war auch aus der Sicht des Angeklagten die Freilegung einer Gasleitung, deren Beschädigung ein viel höheres Gefahrenpotential barg als ein Schaden an einer Wasserleitung, nicht problematisch. Es gab keine Weisung, wonach er die Freilegung vermeiden sollte. Nach der Lage der Gasleitung im Bereich des Gehwegs in direkter Nähe zur Fahrfläche wäre durch die Eröffnung einer Baugrube zur Suchschachtung keine vollständige Sperrung der Straße notwendig geworden. Abgesehen davon traf den Angeklagten nach dem aufgekommenen Verdacht des Durchbohrens einer Gasleitung die Verpflichtung, die Stadtwerke darüber in Kenntnis zu setzen, sodass die Entscheidungshoheit über die weiteren Schritte dann dort gelegen hätte.
261Schuldhaftes Verhalten Dritter hat die Kammer danach insgesamt nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt.
262Zu Lasten des Angeklagten sprach im Wesentlichen Folgendes:
263Er beging zwei als grob zu bewertende Pflichtenverstöße. Als grob bewertet die Kammer die Pflichtenverstöße, weil er um seine Pflichten und deren Verletzung wusste; es handelte sich nicht um ein Augenblicksversagen.
264Aufgrund seiner Fortbildung, den ihm auf der Baustelle vorliegenden Leitungsplänen und dem ihm bekannten Trassenverlauf sowie des o. g. Merkhefts für Baufachleute, welche die ihm schon aufgrund seiner Fortbildung bekannte Pflicht zur Freilegung der Gasleitung nochmals wiederholte, wusste er um die mit der Bohrung nur geschätzte 40 cm unter einem Gasrohr her verbundene hohe Gefahr.
265Als grob pflichtwidrig wertet die Kammer auch, dass er die Mitteilung des AH. über einen Gasgeruch nicht zum Anlass nahm, den Störungsdienst der Stadtwerke K. zu verständigen sowie weitere ihm nach seiner Fortbildung und dem Merkheft für Baufachleute bekannte Sicherungsmaßnahmen (Absperrung des Gefahrenbereich und sofortige Freilegung der Gasleitung) zu veranlassen. Statt dessen entschied er sich, in Kenntnis der ihm vorliegenden Unterlagen und in Kenntnis des Messprotokolls und der daraus auf den ersten Blick hervorgehenden Nähe des Bohrkopfes zur Gasleitung dazu, die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu missachten und nach - allerdings ergebnisloser - olfaktorischer und akustischer Prüfung auf der Straße zunächst abzuwarten und erst am nächsten Tag auszuschachten.
266Diesen Pflichtenverstößen misst die Kammer hohes Gewicht bei.
267Über den Tod der KR. KG. hinaus, was tatbestandsausfüllend und damit nicht gesondert strafschärfend zu berücksichtigen war, verletzte er tateinheitlich einen weiteren Menschen (DV. KG.) fahrlässig. Insofern hat die Kammer einschränkend berücksichtigt, dass die körperlichen Verletzungen nicht besonders schwer waren und zeitnah folgenlos verheilten. DV. KG. leidet andererseits aber noch heute unter den psychischen Folgen seines eigenen Erlebens der Tat.
268Der Angeklagte verwirklichte tateinheitlich auch die fahrlässige Gefährdung des Lebens des DV. KG.. Insoweit hat die Kammer in den Blick genommen, dass es lediglich einem Glückfall zu verdanken ist, dass die Explosion für diesen keine schwereren Folgen hatte. Der für DV. KG. begründeten hohen Lebensgefahr hat die Kammer erhebliches Gewicht zugemessen.
269Weiter hat die Kammer den Wert des zerstörten Hauses von rund 200.000 € berücksichtigt und auch diesem Umstand erhebliches Gewicht beigemessen.
270Nach zusammenfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei strafmildernd die gezeigte Reue und strafschärfend die beiden groben Pflichtverletzungen, die hohe durch die Tat begründete Lebensgefahr für DV. KG. und der hohe Sachschaden führend waren, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
271zwei Jahren und sechs Monaten
272als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.
273VIII.
274Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte P. gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO insgesamt zu tragen. Für den gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellten Teil des Verfahrens sind keine besonderen Auslagen angefallen.
275Die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. hat die Landeskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zu tragen.
276Große Feldhaus Pöstgens Zollingkoffer
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Referenzen
- StGB § 222 Fahrlässige Tötung 2x
- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 1x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 3x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
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