Beschluss vom Landgericht Bochum - 8 O 278/24

Tenor

Aufgrund der Verpflichtung des Schuldners aus dem Vergleich der Kammer vom 14.11.2025 (8 O 278/24) wird gem. § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung gem. Ziffer 4), nämlich gegenüber allen öffentlichen Bibliotheken in Deutschland alles Erforderliche zu veranlassen, damit das streitgegenständliche Buch „#“ zurückgerufen und aus dem Bestand entfernt wird, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 200,00 Euro ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.


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