Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 457/99

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt, die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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