Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 236/10

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.07.2010 – 109 C 379/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen


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