Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 48/11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 197.513,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,00 € seit dem 5. Januar 2007 und aus weiteren 152.513,28 € seit dem 13. Oktober 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden, der ihm durch das fehlerhafte Handeln der Beklagten am 6. Juli 2006 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, und sämtlichen materiellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm dadurch in der Vergangenheit entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit er noch nicht beziffert werden kann und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Der Kläger wurde am #. Juni 20## in F mit einem sogenannten Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem Herzfehler (antriventrikulärer Septumdefekt) geboren. Er wurde deshalb stationär in der B Klinik in B2 behandelt. Der dortige Kardiologe empfahl dem weiterbehandelnden Kinderarzt, dem Beklagten zu 1), arztbrieflich, dass der Kläger nach seiner Entlassung zu Hause täglich zwei Digitalis-Tropfen erhalten sollte. Die Mutter des Klägers begab sich am Entlassungstag, dem 6. Juli 2006, mit dem vorläufigen Arztbrief in die kinderärztliche Praxis des Beklagten zu 1). Dort wurde versehentlich ein Rezept über 50 Digitalis-Tabletten erstellt und vom Beklagten zu 1) unterschrieben. Dies entsprach einer fast achtfachen Überdosis der arztbrieflich empfohlenen Medikation. Die Mutter des Klägers begab sich mit dem Rezept in die Apotheke des Beklagten zu 2) und erhielt, obwohl dort bekannt war, dass das Medikament für einen Säugling bestimmt war, die verordneten Tabletten. Sie verabreichte dem Kläger entsprechend der ärztlichen Einnahmeempfehlung einmal morgens und einmal abends bis zum Abend des 9. Juli 2006 insgesamt sieben Mal eine Digitalis-Tablette.
2Die dadurch eintretende Digitalis-Intoxikation führte zu einer Durchblutungsstörung und Schädigung des Darmes. In der Nacht vom 9. zum 10. Juli 2006 wurde der Kläger mit entsprechenden Beschwerden (Fieber, Erbrechen, aufgetriebener Bauch) stationär im Kinderherzzentrum B2 aufgenommen. Dort kam es eine Stunde später zum Herzkreislaufstillstand, der ebenfalls auf die Digitalis-Intoxikation zurückzuführen war. Nach 50 Minuten Herzdruckmassage, Intubation und Beatmung, Defibrililation und Gabe eines Digoxin-Antidots stabilisierte sich der Herzkreislauf. Die nekrotisch zerstörten Teile des Dünndarms wurde operativ entfernt. Die künstliche Beatmung wurde am 21. Juli 2006 beendet, der zwischenzeitlich künstlich verlegte Darmausgang am 1. August 2006 zurückverlegt.
3Der angeborene Herzfehler wurde am 10. Oktober 2006 operativ korrigiert. Die sprachliche und motorische Entwicklung des Klägers war erheblich verlangsamt. Im Alter von fünf Jahren konnte er noch nicht laufen und sprechen.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2006 forderte der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 €. Die Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlten danach 5.000,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Februar 2009 forderte er als Schmerzensgeld und Schadensersatz weitere 101.267,60 € und eine monatliche Mehrbedarfsrente von 698,32 €. Für die vorgerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs zahlte der Kläger 4.739,18 €.
5Der Kläger behauptet, er habe durch Sauerstoffmangel während der Wiederbelebungsversuche einen hypoxischen Hirnschaden (hypoxisch-ischämische Enzephalopathie) erlitten. Dieser trage erheblich zu der Entwicklungsstörung bei. Mit fünf Jahren habe er sich etwa auf dem gewöhnlichen Entwicklungsstand eines 18 Monate alten Kindes mit Down-Syndrom befunden.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2007 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.739,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
82. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch das fehlerhafte Handeln der Beklagten am 6. Juli 2006 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird,
93. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm in der Vergangenheit entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit er noch nicht beziffert werden kann und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 4. April 2012 verwiesen.
13Das Gericht hat ein Sachverständigengutachen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L und auf das Sitzungsprotokoll vom 4. April 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist in Höhe eines Schmerzensgeldes von 195.000,00 € nebst zuerkannter Zinsen und Anwaltskosten sowie hinsichtlich der Feststellungsanträge begründet, im übrigen unbegründet.
15Die Beklagten sind gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den durch die Digitalisintoxikation im Juli 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte zu 1) hat durch die Verschreibung von Tabletten statt Tropfen seine Sorgfaltspflicht aus dem kinderärztlichen Behandlungsvertrag, der Beklagte zu 2) durch die Aushändigung der Tabletten trotz Kenntnis der beabsichtigten Verabreichung an einen Säugling seine Sorgfaltspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Der Kläger, für den die jeweiligen Leistungen erkennbar bestimmt waren, ist in den Schutzbereich der Verträge einbezogen. Soweit ein Verschulden nicht den Beklagten persönlich, sondern deren in die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten eingeschalteten Gehilfen vorzuwerfen ist, haften die Beklagten hierfür jeweils nach §§ 278, 831 BGB. Die Pflichtverletzung hat zu einer Digitalisintoxikation und damit zu einer Gesundheitsverletzung im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB geführt. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 840 Abs. 1 BGB.
16Zum Ausgleich des derzeit bekannten und vorhersehbaren immateriellen Schadens aus den Pflichtverletzungen der Beklagten ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend. Abzüglich des vorgerichtlich gezahlten Betrages verbleibt ein Anspruch in Höhe von 195.000,00 €.
17Die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen haben unstreitig und insbesondere auch nach dem von der Beklagten vorgerichtlich eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T die Digitalis-Intoxikation, die dadurch ausgelöste Darmschädigung und deren Behandlung, den Herzkreislaufstillstand, die Wiederbelebungsmaßnahmen und die anschließende künstliche Beatmung zur Folge gehabt. Daneben sieht die Kammer auch einen hypoxischen Hirnschaden und die dadurch mitverursachten motorischen und sprachlichen Entwicklungsstörungen als zurechenbaren und durch das Schmerzensgeld auszugleichenden immateriellen Schaden an.
18Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Zuge der 50minütigen Wiederbelebung einen hypoxischen Hirnschaden erlitten hat. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sind dabei, wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausführlich dargelegt hat, teilweise ambivalent: Die objektive Gefahr einer hypoxischen Hirnschädigung war einerseits wegen der sehr langen Dauer der Wiederbelebung erhöht, andererseits durch die sofortige Behandlung des Herzkreislaufstillstandes durch geschultes Personal reduziert. Das MRT zeigt Vernarbungen (Gliosen), die auf eine Durchblutungsstörung hindeuten, aber keine typischen Aspekte einer hypoxischen Hirnschädigung wie den Untergang von Teilen des Gehirngewebes. Vor diesem Hintergrund kommt der klinischen Entwicklung des Klägers entscheidende Bedeutung zu: Das Ausmaß der Entwicklungsstörung beim Kläger, der mit fünf Jahren noch nicht laufen und sprechen konnte, ist objektiv so schwer, dass es allein mit seiner Grunderkrankung von niemanden, auch nicht den Beklagten erklärt werden kann. Eine plausible Erklärung bietet nur ein hypoxischer Hirnschaden, der während der langen Reanimation entstehen konnte, zu dem die im MRT erkennbaren Gliosen passen und der nach der auch insoweit überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen weder durch die sofortige Reaktion im Krankenhaus sicher verhindert werden konnte, noch durch das Fehlen typischer Aspekte im MRT ausgeschlossen werden kann.
19Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer hypoxischen Hirnschädigung reicht für die Zurechnung im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung aus. Die Frage nach der Hirnschädigung betrifft den Umfang des zurechenbaren immateriellen Schadens. Die primäre, den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach rechtfertigende Gesundheitsverletzung liegt bereits in der unstreitigen Digitalisintoxikation selbst. Ob der intoxikationsbedingte Herzkreislaufstillstand zu einem Hirnschaden geführt hat, fällt als Frage der haftungsausfüllenden Kausalität in den Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 BGB mit der Folge eines entsprechend reduzierten Beweismaßes.
20Die danach der Schmerzensgeldbemessung zugrundezulegende Hirnschädigung war ihrerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Entwicklungsrückstand des Klägers, der in seinem konkreten Ausmaß erst durch die Annahme eines Hirnschadens verständlich wird. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bedarf es keiner Feststellungen dazu, in welchem Maße die Entwicklung des Klägers ohne die Hirnschädigung schon allein auf Grund des Down-Syndroms verlaufen/verlangsamt worden wäre. Die hinter dieser Frage stehende conditio-sine-qua-non-Formel zur Beschreibung eines kausalen Zusammenhangs führt bei kumulativ wirkenden Umstände bekanntermaßen in die Irre, weil sie, wenn man sie auf kumulativ wirkende Umstände separat anwendet, keine Ursache für einen Schaden oder einen Schadensteil findet, der tatsächlich eingetreten ist. Die Annahme etwa, dass sich der Hirnschaden auf die Fähigkeit des Klägers zu laufen erst ab dem dritten Lebensjahr ausgewirkt habe, weil Kinder mit einem Down-Syndrom im Durchschnitt ohnehin erst mit zwei Jahren laufen können, hat mit dem tatsächlichen Kausalverlauf nichts zu tun. Der Hirnschaden begann nicht erst ab dem Zeitpunkt zu wirken, ab dem das Down-Syndrom die Entwicklungsstörung nicht mehr erklären kann. Die Entwicklungsstörung, wie sie tatsächlich vorliegt, ist vielmehr das Ergebnis eines sowohl durch das Down-Syndrom als auch den Hirnschaden nachteilig beeinflussten Kausalverlaufs, ohne dass einzelne Teile dieses Schadens abgrenzbar wären und ausschließlich der einen oder der anderen Mitursache zugeordnet werden könnten. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargelegt, dass ein Neuropädiater zwar den Umfang des relativen Entwicklungsrückstandes des Klägers gegenüber der gewöhnlichen Entwicklung eines Kindes mit Down-Syndrom, nicht aber die Ursache der Behinderung feststellen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Aufspaltung des Schadensbildes in den Einzelursachen zuzuordnende Teile nicht möglich. Mangels abgrenzbarer Schadensteile führt jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den gesamten Schaden (BGH, Urteil vom 20. November 2001, NJW 2002, 504).
21Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet. Der materielle Schaden ist noch nicht insgesamt bezifferbar; derzeit unvorhersehbare, durch das zuerkannte Schmerzensgeld nicht abgegoltene immaterielle Beeinträchtigungen sind denkbar.
22Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen des Schreibens vom 11. Februar 2009 ist aus §§ 280, 823 BGB in Höhe von 2.513,28 €, nämlich nur mit einem Gebührensatz von 2,0 schlüssig und nur aus dem Streitwert des seinerzeit geltend gemachten Schmerzensgeldes (50.000,00 €) begründet ((1.046,00 € x 2,0 + 20) x 1,19 = 2.513,28 €). Der vorgerichtlich weiter geltend gemachte, aber nicht eingeklagte Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden (Pflegemehrkosten etc.) ist nicht substantiiert dargetan. Der Kläger beziffert zwar sowohl in der Klageschrift als auch in seinem terminsvorbereitenden Schriftsatz materielle Schäden, was für Gespräche über einen Abfindungsvergleich und die Bewertung des Feststellungsantrags hilfreich ist. Die Ausführungen beziehen sich aber nicht auf einen bestimmten Stichtag und ermöglichen daher keine rechtliche Beurteilung, ob gerade am 11. Februar 2009 ein fälliger Zahlungs- und ein Rentenanspruch in der damals geltend gemachten Höhe bestand, so dass dessen anwaltliche Geltendmachung eine angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung war. Der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Sachverhalts ist ein Gebührensatz von 2,0 angemessen.
23Die zuerkannten Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
25Streitwert: 305.000 € (Antrag zu 1: 200.000,00 €; Antrag zu 2): 100.000,00 €; Antrag zu 3) 5.000,00 €).
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