Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 48/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.03.2013 (114 C 171/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 %, die Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
5Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten in Höhe von 232,40 € aus §§ 7,18 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Das angefochtene Urteil war entsprechend abzuändern.
61.
7Die Klägerin ist aufgrund der unstreitigen Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 1 ff. RDG nichtig. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäߧ 5 Absatz 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, NZM 2012, 360).
82.
9Hinsichtlich der Höhe der nach § 249 BGB zu erstattenden Mietwagenkosten kann die Klägerin den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Dieser ist im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Als Schätzgrundlagen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 22.2.2011 - VI ZR 353/09 -, vom 12.4.2011 - VI ZR 300/09 - und vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10 -) grundsätzlich sowohl der sogenannte Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung des Fraunhofer Instituts (nachfolgend: Fraunhofer-Liste) geeignet. Dabei hat der Bundesgerichtshof die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel der beiden Markerhebungen als rechtlich zulässig erachtet (BGH, NJW-RR 2010, 1251).
10Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nur dann der Klärung durch einen Sachverständigen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW-RR 2011, 823). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
11Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der Autovermieter F, B und T genügen nicht, um auszuschließen, dass die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten jedenfalls auch - neben den Werten der Liste des Fraunhofer Instituts - herangezogen werden können. Sie führen aus Sicht der Kammer lediglich dazu, die Werte der Schwacke-Liste zu erschüttern, so dass die Kammer diese als alleinige Schätzgrundlage für nicht ausreichend erachtet.
12Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten ergibt sich nicht hinreichend, dass die jeweiligen Unfallgeschädigten ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung und ersatzfähiger Nebenleistungen zu den dort genannten Preisen hätten anmieten können. Die Beklagte hat keine vollständigen Angebote einschließlich Nebenleistungen vorgelegt. Die Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der Selbstbeteiligung sind teilweise unklar. Bei dem „B-Angebot“ liegt die Selbstbeteiligung bei 850,00 € und damit oberhalb derjenigen, die in den Werten der Schwackeliste 2012 eingepreist ist. Die Werte der Schwackeliste enthalten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 €.
13Die Angebote spiegeln ferner die konkrete Anmietsituation nicht ausreichend wider. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Anmietung vorliegend am Wohnort des Geschädigten in N vorgenommen worden ist. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote gehen von einer Abholung und Rückgabe in C/ C2 aus. Den Ausdrucken lässt sich auch nicht entnehmen, ob und zu welchem Preis die von dem Zedenten in Anspruch genommene Nebenleistung Zustellung/Abholung verfügbar ist und zu welchem Preis diese angeboten würde. Die Kosten, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er das Mietfahrzeug in Besitz nehmen kann und dieses nach Beendigung des Mietvertrags vertragsgemäß zurückgeben kann, stellen jedoch eine von dem Schädiger zu ersetzende Schadensposition im Sinne des § 249 BGB dar.
14Die Angebote beziehen sich zudem auf einen Zeitpunkt, der einige Monate nach dem tatsächlichen Anmietzeitpunkt liegt. Ihnen lässt sich weder entnehmen, dass zu dem maßgeblichen tatsächlichen Anmietzeitpunkt ein Fahrzeug der gewünschten Kategorie mit der gewünschten Ausstattung zur Verfügung gestanden hat, noch ob eine Vorbuchungsfrist hätte gewahrt werden müssen. Auch die konkreten Mietbedingungen der jeweiligen Anbieter sind nicht aufgeführt, so dass nicht in ausreichendem Umfang überprüfbar ist, ob die Angebote mit denen, die der Bewertung in der Schwacke-Liste zugrunde liegen, annähernd vergleichbar sind.
15Nachdem die Parteien im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan haben, dass die Schwacke-Liste oder die Erhebung des Fraunhofer IAO so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass diese ihre Heranziehung als Schätzgrundlage ausschließen würden, hält die Kammer es für angemessen, die gemäß § 249 BGB zu ersetzenden erforderlichen Kosten durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus den Werten dieser beiden Tabellenwerke zu ermitteln. Die Kammer schließt sich insoweit – auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk und zur Schaffung von Rechtssicherheit – der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12; Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12). Die Kammer war dabei im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht an die von dem Amtsgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen und Ermessenausübung gebunden. Im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung hat das Berufungsgericht den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten.
16Soweit die Klägerin gegen das „Mischmodell“ Bedenken dahingehend geltend macht, dass sich aus einer Kombination zweier für bedenklich bzw. als ungeeignet erachteter Methoden keine geeignete Schätzungsgrundlage ergeben könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie bereits dargestellt, hat der Bundesgerichtshof beide Erhebungen als zur Schätzung geeignet angesehen, wenn nicht im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Werte mangelhaft sind. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass die hier maßgeblichen Werte der beiden Tabellenwerke mangelhaft ermittelt sind und die realen Gegebenheiten des Marktes unzureichend abbilden, dass aber gleichwohl eine nicht unerhebliche Differenz zwischen den Bewertungen vorhanden ist, erscheint es der Kammer gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der tatsächliche Marktpreis zwischen den Werten der beiden Tabellenwerke anzusiedeln und durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes zu ermitteln ist.
17Die Kammer hat sich bei der konkreten Berechnung an der Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Schriftsatz vom 26.11.2013 orientiert. Die Parteien haben insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmend klargestellt, dass diese zugrunde gelegt werden soll, auch wenn sie - anders als bei den Berechnungen des Oberlandesgerichts Köln in den oben aufgeführten Entscheidungen - nicht die tatsächlich angemietete Fahrzeugklasse 3, sondern die Fahrzeugklasse des verunfallten Kraftfahrzeugs der Klasse 4 zugrunde legt. Dafür ist entsprechend der Berechnung der Beklagten, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung akzeptiert hat, ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 33,34 € vorzunehmen.
18Im Einzelnen:
19Der Berechnung des arithmetischen Mittels hat die Kammer die für den Anmietungszeitpunkt aktuellste Tabelle aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt. Maßgeblicher Postleitzahlbezirk ist der Ort, an dem das Fahrzeug angemietet oder übernommen wird. (vgl. BGH VersR 2010, 683). Dies ist vorliegend der Postleitzahlbezirk N #####.
20Sodann ist für die Berechnung aus beiden Tabellen das arithmetische Mittel der jeweiligen Tabelle zugrunde zu legen. Die Werte der Schwacke-Liste 2012 enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 €. In den Werten der Fraunhofer-Tarife ist eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 € und 950 € enthalten. Die Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der Selbstbeteiligung steht einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste nicht entgegen (OLG Köln, Urteil vom 07.05.2013, 15 U 186/12).
21Für die Berechnung ist die Gesamtmietdauer maßgebend. Aus der jeweiligen Tabelle wird der größte aufgeführte Zeitraum entnommen und auf dieser Grundlage der 1-Tages-Wert ermittelt. Dieser wird sodann mit der tatsächlichen Mietdauer multipliziert. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an.
22Hinsichtlich der Fahrzeugklasse wird mit Einverständnis der Parteien die Klasse des verunfallten Fahrzeugs zugrunde gelegt und ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 33,34 € vorgenommen.
23Sodann sind gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie etwa Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs und einer Haftungsreduzierung dem arithmetischen Mittel von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Köln, a.a.O.). Vorliegend sind in der Rechnung Kosten für die Zustellung und Abholung gesondert ausgewiesen und damit angefallen. Nach der Schwacke-Nebenkostentabelle beträgt das arithmetische Mittel für die Zustellung und Abholung je 26,18 € brutto, mithin insgesamt 52,36 € brutto. Kosten für die Haftungsreduzierung wurden hingegen nicht in die Rechnung der Klägerin eingestellt, so dass diese vorliegend auch nicht zu erstatten sind.
24Damit ergibt sich folgende Berechnung:
25Schadensjahr |
2012 |
PLZ |
533… |
Fahrzeugklasse |
4 |
Mietdauer |
13 Tage |
Tagespreis nach Schwacke-Liste; arithmetisches Mittel |
1.211,41 € (652,30 € :7 x 13) |
Tagespreis nach Fraunhofer; arithmetisches Mittel |
455,35 € (245,19 € : 7 x 13) |
Arithmetisches Mittel beider Tabellen/Tagespreis |
64,11 € |
Normalpreis für 13 Tage (§ 287 ZPO) |
833,38 € |
Zustellung/Abholung |
52,36 € |
Summe brutto |
885,74 € |
abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 33,34 € |
852,40 € |
Hiervon in Abzug zu bringen ist der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 620,00 €, so dass sich die offene Forderung der Klägerin auf 232,40 € beläuft.
29Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus dem zuvor genannten Betrag ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
31III.
32Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Werten der Schwacke- und Fraunhoferliste eine rechtlich nicht zu beanstandende Methode ist, um den Normaltarif für Mietwagenkosten zu schätzen (BGH, NJW 2010, 1251ff.). Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
33Streitwert des Berufungsverfahrens: 619,49 €
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- VI ZR 142/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 186/12 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- VI ZR 300/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 114 C 171/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/12 1x
- §§ 1 ff. RDG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VI ZR 353/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 3x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x