Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 306/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der eingestanzten Fahrgestellnummer &$$###############, Motornummer ############## und eines N Austauschmotors für einen PKW N Typ ###$$, Baujahr 1982.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des genannten PKWs und des genannten Austauschmotors in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.


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