Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 944/15

Tenor

Auf die Beschwerde vom 31.07.2015 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  20.07.2015 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten  aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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