Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 92/22

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.09.2022 (Az.: 202 C 74/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zu der Frage zugelassen, ob im frei finanzierten Wohnungsbau bei nach dem 31.12.2003 vereinbarten Mietverträgen, in denen die Wohnfläche mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegeben ist, der Begriff der Wohnfläche grundsätzlich nach der Wohnflächenverordnung (WFlV) ohne Heranziehung der Überleitungsvorschrift in § 5 WFlV auszulegen ist.


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