Urteil vom Landgericht Darmstadt (20 . Zivilkammer) - 20 O 22/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 270.284,46 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 28.09.2021 sowie € 40,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für Transportleistungen in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe und hilfsweise Schadensersatz für eingelagerte Waren.
Die Klägerin erbrachte für die Beklagte auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 18.08.2021 Transportleistungen (Anlage K 0). Sie erteilte der Klägerin über die erbrachten Leistungen in dem Zeitraum vom 20.07. bis 31.08.2021 7 Rechnungen in einem Gesamtbetrag in Höhe von 270.284, 46 € (Anlagen K1 bis K7).
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf eine „DWS-Archieving und Retrival“-Datei, die bei Durchlaufen der Transportbänder erzeugt wird und Zustellungsnachweisen für drei Pakete, dass sämtliche in Rechnung gestellten Transporte ausgeführt seien.
Hinsichtlich der Widerklage trägt sie vor, sämtliche Waren, deren Herausgabe mit der Widerklage geltend gemacht wird, seien von ihr ausgeliefert worden. Unter Bezugnahme auf die von ihr erstellte Auflistung (Anlage K8,Bl. 210 – 211 d. A.) seien die Positionen 49 – 119 an den näher bezeichneten Empfänger zugestellt worden. Bei den Positionen 1 – 48 sowie 120, 121, 123 und 125 sei ebenfalls eine Ablieferung erfolgt, zu der aber keine detaillierten Informationen vorlägen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 270.284,46 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.09.2021 sowie 40,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte, die von der Klägerin transportieren Glaswaren mit den Trekkingnummern
[…]
an die Beklagte herauszugeben;
hilfsweise an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Transportleistungen für welche, die Vergütung geltend gemacht wird, nicht ausgeführt, sondern das Kundenkonto der Beklagten gesperrt und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € verlangt.
Die streitgegenständlichen Waren der Widerklage habe die Klägerin in einem ihrer Lager in Kentucky, USA transportiert und nicht an die jeweiligen Adressaten zugestellt. Der Wiederbeschaffungswert sämtlicher Waren betrage mindestens 150.000,00 €. Diesen schulde die Klägerin für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Widerklage ist nicht begründet.
Der Vorsitzende konnte gemäß § 349 ZPO anstelle der Kammer alleine entscheiden, nachdem er vor Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ein Handelsrichter zu dem Termin nicht pünktlich erscheinen kann und mit einer Wartezeit von etwa 45 Minuten zu rechnen sei.
Die Parteivertreter haben sich daraufhin mit einer Entscheidung des Vorsitzenden einverstanden erklärt.
Die Klageforderung ist gemäß §§ 407 Abs. 1, 420 Abs. 1 HGB begründet, weil nach dem beiderseitigen Parteivortrag davon auszugehen ist, dass die Klägerin die geltend gemachten Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Die Klägerin hat auf das Bestreiten der Beklagten hin durch Bezugnahme auf die genannten Dateien und deren Vorlage substantiiert dargelegt, dass die Pakete über die Förderbänder gelaufen sind, um dann weiter transportiert werden zu können und für drei Pakete auch Zustellungsnachweise vorgelegt. Damit ist der Vortrag der Beklagten widerlegt, dass sich die Klägerin mangels Zahlung einer Sicherheitsleistung geweigert habe, weitere Transportleistungen für die Beklagte zu erfüllen. Die Beklagte ist der Darlegung der Klägerin auch nicht mehr entgegengetreten.
Hinsichtlich der Widerklage steht der Beklagten kein Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch zu.
Ein Herausgabeanspruch scheitert daran, dass nach dem Vortrag der Klägerin auf den die Beklagte nicht mehr erwidert hat und der demgemäß gemäß § 138 Abs. 3 als zugestanden anzusehen ist, die genannten Glaswaren an die Empfänger ausgeliefert hat. Damit stand der Beklagten kein Weisungsrecht mehr nach §§ 418 HGB, Art. 12 CMR (bei grenzüberschreitenden Verkehr) und Art. 12 Montrealer Übereinkommen (bei Luftbeförderung) zu. Das Weisungsrecht, welches auch die Rückgabe der zu liefernden Waren umfasst, endet nach den genannten Vorschriften mit Ablieferung bei dem Empfänger. Auch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist damit mangels Besitzes der Klägerin nicht mehr gegeben.
Soweit die Beklagte hilfsweise Schadensersatzanspruch für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe geltend macht, ist dieser Antrag zwar zulässig (Riehm-Beck-Online Großkommentar Stand 01.08.2023 § 283 Randnummer. 74) und nicht auf die Fälle nach § 285, 259 ZPO beschränkt, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat die Höhe des Schadensersatzes nicht begründet und auch keine Umstände dargelegt, aufgrund derer eine Schadenhöhe von 150.000,00 € nachvollziehbar wäre. Sie hat insbesondere auf den Vortrag der Beklagten, wonach der Paketpreis mit 40,00 US-$ angegeben wurde, nicht mehr erwidert, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegen.
Aus diesem Grund war die Widerklageforderung auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzes abzuweisen soweit eine Unmöglichkeit der Herausgabe aufgrund des Vortrages der Klägerin vorliegt wegen eines nach § 425 HGB, Art. 17 CMR und Art. 18 Montrealer Übereinkommen zu verantwortenden Verlustes des Transportgutes. Die Klägerin trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast, dass die Ware von ihr ordnungsgemäß abgeliefert wurde.
Der Beklagten war auch keine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO einzuräumen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne von § 139 Abs.2 ZPO erteilt, sondern den ohnehin offenkundigen Vortrag der Klägerin aufgegriffen, wonach die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes keinerlei nachvollziehbare Grundlage hat.
Soweit das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Klägerin erörtert hat, wonach nicht einerseits die Übernahme der Pakete bestritten und andererseits deren Ablieferung vorgetragen werden kann, hat die Klägerin klargestellt, dass entsprechend des Wortlautes ihres Vortrages nur die Quittierung und nicht die Übernahme bestritten werden sollte, so dass auch kein widersprüchlicher Vortrag vorlag. Die Beklagte war daher gehalten, zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung zu nehmen, ohne dass es hierzu eines gerichtlichen Hinweises bedurfte, zumal die Beklagte den Vortrag vor der mündlichen Verhandlung nicht als widersprüchlich gerügt hat. Dabei hätte sie sich auch mit dem Inhalt der vorgelegten Liste hinsichtlich des Verbleibs der Ware auseinandersetzen müssen. Dies folgt bereits aus § 138 Abs. 2 ZPO und bedurfte keines richterlichen Hinweises.
Die Beklagte hat insoweit auch nicht dargelegt, woraus sie schließt, dass sich die genannten Glaswaren sich noch in einem Lager in Kentucky befinden.
Die geltend gemachten Zinsen und Mahnkosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 420.284,46 €.
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Referenzen
- 13 U 205/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen 1x
- HGB § 407 Frachtvertrag 1x
- HGB § 418 Nachträgliche Weisungen 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 2x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x