Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 280/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.09.2012 - 2 IN 298/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 09.08.2012 beantragte (der Antragteller) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners wegen Abgaberückständen in Höhe von 698,92 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 68,00 € und Vollstreckungskosten in Höhe von 62,62 €, insgesamt 829,54 €. Der Antragsteller führte in seinem Antrag im Wesentlichen aus:

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Die Umsatzsteuerrückstände seien in vollem Umfang unanfechtbar festgesetzt. Der Versuch der Pfändung eines Kontos des Antragsgegners bei der A-Bank vom 29.06.2011 sei erfolglos verlaufen; die Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Antragsgegner habe nicht mehr bestanden. Der Versuch der Pfändung eines Kontos bei der B.-Bank vom 03.02.2012 sei erfolglos verlaufen; das Konto sei als Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Im Übrigen lägen „dort vorrangige Pfändungen vor“. Seit 14.03.2011 hätten „keinerlei Zahlungen realisiert werden“ können, „so dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt“. Der Vollziehungsbeamte sei „mehrfach tätig“ gewesen. Im Zeitraum 14.07. bis 06.10.2011 seien „wiederholt Termine durch den Vollstreckungsschuldner nicht eingehalten und auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert“ worden. Im Zeitraum vom 10.01. bis 02.02.2012 sei der Antragsgegner nicht angetroffen worden und habe auf Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten nicht reagiert. Dem Vollziehungsbeamten sei am 03.05.2012 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume verweigert worden, da der Steuerpflichtige den Zutritt nicht gestattet habe.

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Das Insolvenzgericht wies den Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2012 darauf hin, dass ein Eröffnungsgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht sei. Die für die Behebung der Beanstandung gesetzte Zwei-Wochen-Frist lief fruchtlos ab.

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Mit Beschluss vom 06.09.2012, der dem Antragsteller am 11.09.2012 zugestellt worden ist, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Schuldner bei Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen wird oder die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert, genüge, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, nicht zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes. Dem Antragsteller hätten weitere Möglichkeiten zur Durchführung der Vollstreckung offen gestanden, die dieser nicht genutzt habe.

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Hiergegen richtet sich die am 24.09.2012 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er meint, „die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anhand der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen nachgewiesen“ zu haben. Ergänzend führt er an, dass sich bei dem erfolglosen Versuch, in ein Konto des Antragsgegners bei der B.-Bank zu pfänden, herausgestellt habe, dass dort vorrangige Pfändungen für drei andere Gläubiger bestünden. Der Vollziehungsbeamte sei „mehrfach tätig“ geworden, ihm sei aber der Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen verweigert worden. „Dem äußeren Anschein nach“ wäre eine Durchsuchung auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nicht erfolgversprechend gewesen. Zu berücksichtigen sei im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach - so der Antragsteller - Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht sei, wenn der Schuldner „mit fälligen Steuern von mehr als sechs Monaten“ im Rückstand sei. Auch verweist die Beschwerde auf eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 21.10.2011 - 3 T 425/11 - , aus der zu entnehmen sei, dass an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes bei antragstellenden öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern keine überzogenen, vom Gesetz nicht veranlasste, formale Anforderungen zu stellen seien. Dem Landgericht Chemnitz folgend sei bei einer Behörde, zu deren ständigen Geschäftsaufgaben es gehört, mit eigenen Vollstreckungsorganen Steuerforderungen auch zwangsweise beizutreiben, aus der Erklärung, dass Maßnahmen zur Beitreibung erfolglos blieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattfand, und dass ein Zugriff auf liquide Mittel wie Kassenbestand oder Bankguthaben nicht möglich war.

6

Unter dem 25.09.2012 hat das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zum weiteren Befinden vorgelegt.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel beim Insolvenzgericht form- und fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 1 S. 2 InsO, 569 Abs. 1, 2 ZPO).

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In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Eröffnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, wie das Amtsgericht richtig angenommen hat. Zudem fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Forderung.

9

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag des Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Anträge öffentlich-rechtlicher Gläubiger und damit gleichermaßen (u. a.) auch für Finanzämter (HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 37; Uhlenbruck/Uhlenbruck, 13. Aufl., § 14 InsO, Rnrn. 71 ff.). Eine Bevorzugung der öffentlichen Hand gegenüber privaten Gläubigern sieht die InsO - namentlich, soweit es die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes betrifft - nicht vor (AG Potsdam, DZWiR 2001, 262, 1. LS.; Mönning in: Nerlich/Römermann, 23. Aufl., § 14 InsO, Rn. 46; MünchKomm/Schmahl, 2. Aufl., § 14 InsO, Rn. 85).

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a) Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung des Antragstellers. Zwar listet der Antrag tabellarisch Steuerart/Schuldgrund, Zeitraum, Fälligkeit, Schuldbetrag und Säumniszuschläge auf. Auch wird mitgeteilt, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen aus den §§ 251, 254 ff. AO gegeben seien und die Abgabenrückstände in vollem Umfang unanfechtbar festgesetzt seien. Hingegen fehlt es an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 220/05, juris-Rn. 3; Beschluss v. 08.12.2005 - IX ZB 38/05, juris-Rn. 4) zur Glaubhaftmachung erforderlichen Vorlage der zugrundeliegenden Steuerbescheide. Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese - daneben ggfs. auch die Steueranmeldungen des Steuerschuldners - unaufgefordert vorzulegen, um die zugrundeliegende Forderung darzutun und glaubhaft zu machen.

11

b) Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, die wesentliche Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.

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aa) Der vom Antragsteller behauptete Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) ist glaubhaft gemacht (§§ 4 InsO, 294 ZPO), wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft (BGH, ZInsO 2003, 941). Das Insolvenzgericht muss also zu der Überzeugung gelangen, dass im Sinne der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2005, 807) überwiegend wahrscheinlich ist, dass von den fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen 10 % oder mehr nicht gezahlt werden können (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO: „Wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.“). Die bloße Nichterfüllung einer Forderung, selbst über einen erheblichen Zeitraum hinweg, lässt demnach für sich allein noch nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zu (HK-Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 19). Für die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 S. 2 InsO sind Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Zahlungseinstellung (in Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung) folgt.

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bb) Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für bestimmte, von ihm als existenznotwendig angesehene Betriebskosten angenommen hat, ihr Ausbleiben über einen längeren Zeitraum reiche für sich genommen bereits aus, um glaubhaft von einer Zahlungseinstellung und - in der Folge - von Zahlungsunfähigkeit ausgehen zu können (BGH, ZInsO 2006, 827; ZInsO 2003, 757, WM 1955, 1468). Dieser Rechtsprechung liegt allerdings ein Gedanke zugrunde, der sich nicht ohne Weiteres auf Steuerschulden übertragen lässt. Der BGH geht - nachvollziehbar - davon aus, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge zu den wesentlichen, existenznotwendigen Betriebsausgaben zählen, deren Nichtzahlung nicht nur eine Zahlungsstockung, sondern bei Nichtzahlung über mehrere Monate hinweg eine Zahlungsunfähigkeit indiziere. Das sei, für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, auch vor dem Hintergrund dessen anzunehmen, dass diese Forderungen in der Regel - wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB - bis zuletzt bedient würden. Die strafbewehrte Sanktion lasse das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung als unwahrscheinlich erscheinen. Deshalb reiche das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg bereits für sich genommen als starkes Indiz aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diese Überlegungen lassen sich auf Umsatzsteuerrückstände gegenüber dem Finanzamt nicht übertragen. Vor diesem Hintergrund hilft der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des BGH vom 13.06.2006 - XI ZB 238/05 - (ZInsO 2006, 827) nicht weiter; die Entscheidung bezieht sich nicht, wie die Beschwerde meint, auf „fällige Steuern von mehr als 6 Monaten“, sondern auf fällige Sozialversicherungsbeiträge, mit denen der Antragsgegner im dort zugrundeliegenden Fall mehr als sechs Monate im Rückstand war.

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cc) Soweit es die von der Beschwerde angeführten Kontopfändungsversuche anbetrifft, gilt Folgendes:

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(1.) Dass dem Erfolg der Pfändung eines (nicht näher bezeichneten und damit unsubstantiiert vorgetragenen) Kontos bei der A.-Bank der Umstand entgegenstand, dass die Geschäftsbeziehung bereits beendet war, indiziert keine Zahlungseinstellung respektive Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Zu den Gründen dafür, dass der Antragsgegner nicht mehr in einer Geschäftsverbindung zur A.-Bank stand, wird vom Antragsteller nichts vorgebracht. Es sind durchaus Gründe denkbar, die in keinerlei Zusammenhang zu einer Zahlungseinstellung des Antragsgegners stehen. Zu Recht hat das Insolvenzgericht davon abgesehen, die unzureichenden Angaben des Antragstellers zum Anlass für intuitive Spekulationen zu nehmen.

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(2.) Die Angabe des Antragstellers, die Pfändung eines (auch hier nicht näher bezeichneten) Kontos bei der B.-Bank vom 03.02.2012 sei erfolglos verlaufen, weil dieses Konto als Pfändungsschutzkonto eingerichtet worden sei und zudem vorrangige Pfändungen für drei andere Gläubiger bestünden, wird nicht durch die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Dokumente dargetan und glaubhaft gemacht. Von diesem Defizit unabhängig ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 220/05, zitiert nach juris) der Hinweis auf eine erfolglose Pfändung eines Kontos für die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit unzureichend, und zwar - wie der BGH im dort zugrundeliegenden Fall ausdrücklich gemeint hat - auch dann, wenn mit dem Pfändungsversuch ein erfolgloses Tätigwerden des Vollziehungsbeamten einhergegangen war. Hier gibt es der Sache nach nur eine erfolglose Pfändung, die (allerdings auch insoweit ohne Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, s. o.) behauptet wird. Die mangels Kontofortbestehens nicht durchführbare Pfändung des Kontos bei der A.-Bank vom 29.06.2011 ist - wie ausgeführt - in der Frage des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes nicht aussagekräftig.

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dd) Den Grundanforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt im Übrigen die Angabe des Antragstellers, wonach der Vollziehungsbeamte „mehrfach tätig“ geworden sei, evidentermaßen nicht. Soweit angegeben ist, im Zeitraum vom 14.07. bis 06.10.2011 seien „wiederholt Termine durch den Vollstreckungsschuldner nicht eingehalten und auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert“ worden, fehlt es an einer Vereinzelung der „wiederholt(en) Termine“. Weder wird vorgebracht, für welche Tage „Termine“ vereinbart bzw. angekündigt worden waren, noch werden hierzu aussagekräftige Unterlagen (bzw. Abdrucke hiervon), namentlich auch von den hinterlassenen Zahlungsaufforderungen, vorgelegt.

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Der Antragsteller gibt des Weiteren an, der Antragsgegner sei „im Zeitraum vom 10.01.2012 bis 02.02.2012 (…) nicht angetroffen“ worden; „auf die Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten [habe] er nicht reagiert“. Zur hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung hätte es des Vortrags bedurft, an welchen Tagen der Vollziehungsbeamte (zu unterschiedlichen Tageszeiten?) den Versuch unternommen hat, den Vollstreckungsschuldner zu erreichen. Auch hierzu fehlt es an der Vorlage aussagekräftiger Dokumente (Abdrucke der Zahlungsaufforderungen).

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ee) Zuletzt setzen sich die Mängel in den Angaben im Eröffnungsantrag auch fort, soweit von Finanzamtseite mitgeteilt wird, dem Vollziehungsbeamten sei am 03.05.2012 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume verweigert worden; der Steuerpflichtige - diesmal angetroffen - habe den Zutritt nicht gestattet. Hieraus ist weder isoliert noch in der Gesamtschau mit den unzureichend dargelegten und glaubhaft gemachten vorangegangenen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage ist, von den fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen 10 % oder mehr zu zahlen. Zutreffend verweist das Insolvenzgericht darauf, ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit sei in diesem Zusammenhang die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die sich auf Wohn- und Geschäftsräume beziehen muss, die gegebenenfalls mit richterlicher Erlaubnis zu durchsuchen sind (vgl. nur: Mönning in: Nerlich/Römermann, 23. Aufl., § 14 InsO, Rnrn. 32 ff., 39 m. w. N.). Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, „dem äußeren Anschein nach“ sei eine Durchsuchung mit richterlicher Erlaubnis „nicht erfolgversprechend“ gewesen - sie hätte nur „weitere hohe Kosten für den Schuldner“ verursacht - gilt dreierlei:

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Das Argument eines vermeintlichen Schuldnerschutzes vor hohen Kosten überzeugt angesichts des massiven Eingriffs in die Rechtsstellung des Schuldners, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden ist, nicht. Im Übrigen sieht der Antragsteller auch hier davon ab, seine Angaben zu substantiieren; wie der „äußere Anschein“ beschaffen gewesen sein soll, wird nicht vorgetragen. Dokumente des Vollziehungsbeamten werden nicht vorgelegt. Zuletzt ist das Vorbringen in sich widersprüchlich. Einerseits soll dem Vollziehungsbeamten der Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen verweigert worden sein, andererseits will er erkannt haben, dass „dem äußeren Anschein nach“ eine Durchsuchung ohnehin nicht erfolgversprechend wäre. Hier wie auch in anderen Teilen des Antrags folgt der Antragsteller offenbar einem intuitiven Rechtsgefühl, das dahin zu gehen scheint, dass nach den Erfahrungen des Finanzamtes der Antragsgegner zahlungsunfähig ist. Das kann durchaus so sein, doch reicht die Intuition, mag sie sich auch auf einen subjektiv typischen Sachverhalt (Steuerschulden, keine Zahlung, keine Reaktion etc.) stützen, nicht aus, um über hier gegebene Defizite im Antragstellervorbringen hinweggehen zu können.

21

ff) Weil zuletzt auch kein Fall vorliegt, in dem es um die Nichtzahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners allerdings sehr erheblichen Schuld geht, die Höhe der Verbindlichkeit also hier für sich genommen keine außergewöhnliche Aussagekraft besitzt, teilt das Beschwerdegericht die Bewertung des Amtsgerichtes, wonach das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (und überdies bereits der Forderung) nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

22

2. Nicht gefolgt werden kann hingegen dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2011 - 3 T 754/10 (ZInsO 2011, 684). Aus den zutreffenden Erwägungen der Entscheidungsanmerkung von Jacobi (ZInsO 2011, 1094 ff.) widerspricht dieser Beschluss in seinen tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Es ist nicht zu rechtfertigen, aus der Mitteilung eines Finanzamtes, wonach - im dortigen Fall - „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuer (…) erfolglos“ blieben, die Schlussfolgerung zu ziehen, „dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattfand, und dass ein Zugriff auf liquide Mittel wie Kassenbestand oder Bankguthaben nicht möglich war“. Am Rande bemerkt sei, dass der Antrag im dortigen Fall in Bezug auf die Darlegung der Steuerforderung wie auch der Vollstreckungsversuche deutlich mehr Substanz aufwies als hier der Fall (u. a. waren dort Abdrucke der Aktenausfertigung der zugrundeliegenden Steuerbescheide sowie Ablichtungen der Vollstreckungsaufforderungen vorgelegt worden).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

24

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.

25

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Es geht vorliegend um die tatrichterliche Würdigung der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes anhand von Einzelfallumständen.


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