Urteil vom Landgericht Detmold - 26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte B wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
1
G r ü n d e:
2I.
Angeklagter A
3Der heute 42 Jahre alte Angeklagte A wurde in C geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses begann er eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker bei der Fa. X und absolvierte seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Daran anschließend machte er eine Ausbildung zum
4Industriekaufmann. In der Folgezeit zog er nach D und machte sich dort als Autohändler selbstständig.
5Im Sommer 2018 zog der Angeklagte wieder nach C und arbeitete als Verkäufer in einem Autohaus. Der Arbeitsdruck und damit einhergehende nervliche Belastung war dort für den Angeklagten derart hoch, dass er unter Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust (ca. 20 kg) und Schlafstörungen litt. Er war ab dem 16.08.2022 bis zum 31.10.2022 infolgedessen arbeitsunfähig geschrieben, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
6Der Angeklagte ist seit Mai 2022 verheiratet. Mit seiner Frau hat er einen zweijährigen Sohn. Er hat eine Schuldnerberatung aufgesucht und beabsichtigt, einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen.
7Der Angeklagte hat sich aus der Automobilbranche zurückgezogen und verfügt über eine feste Arbeitsstelle als Kraftfahrer bei der Firma Spedition E. Er verdient derzeit 2.600,00 Euro brutto monatlich. Seine Ehefrau verfügt über ein Monatseinkommen von 1.600,00 bis 1.800,00 Euro brutto.
8Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
91.
10Am 17.09.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
112.
12Das Amtsgericht C verhängte gegen den Angeklagten – unter Einbeziehung der unter Ziffer 1. genannten Entscheidung – am 14.01.2003 wegen Betruges in zwei Fällen eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
133.
14Am 30.06.2003 wurde er durch das Amtsgericht C wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro belegt.
154.
16Das Amtsgericht C verhängte gegen den Angeklagten am 11.05.2006 wegen Betruges eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
175.
18Am 08.09.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 28.05.2007.
19Aus den unter Ziffern 4. und 5. aufgeführten Entscheidungen bildete das Amtsgericht C durch Beschluss vom 01.03.2007 unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis eine nachträgliche Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
206.
21Das Amtsgericht F belegte den Angeklagten am 15.08.2007 wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro.
227.
23Am 19.01.2009 verhängte das Amtsgericht C gegen ihn wegen
24Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
258.
26Das Amtsgericht C verurteilte den Angeklagten am 24.09.2009 wegen Verstoßes gegen das UWG sowie Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
27Aus den unter Ziffern 7. und 8. aufgeführten Entscheidungen bildete das Amtsgericht
28C durch Beschluss vom 17.06.2010 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
299.
30Am 13.03.2013 verurteilte das Amtsgericht G den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie Untreue in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die für zwei Jahre zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 18.06.2015 erlassen.
3110.
32Das Amtsgericht H belegte den Angeklagten am 24.08.2020 wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Die Geldstrafe ist seit dem 21.06.2022 vollständig bezahlt.
Angeklagter B
33Der 30jährige Angeklagte B stammt aus J, wo er gemeinsam mit seinem großen Bruder bei seinen Eltern aufwuchs. Er besuchte die Realschule, die er im Jahr 2006 mit der Mittleren Reife abschloss. Der Angeklagte absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, anschließend eine Ausbildung zum Automobilkaufmann, die er im Jahr 2013 erfolgreich abschloss. Bis 2016 arbeitete der Angeklagte danach als Verkäufer in verschiedenen Autohäusern. Ab November 2016 war er als Verkäufer für die Firma K GmbH des Angeklagten A tätig. Von November 2017 bis Oktober 2022 arbeitete der Angeklagte wiederum bei verschiedenen Autohäusern als Automobilkaufmann, bis er sich aus eigenem Antrieb aus der Automobilbranche zurückzog.
34Nunmehr ist der Angeklagte als Kooperationsmanager bei der Firma L in J tätig und dort v.a. für Akquise zuständig. Er verdient zurzeit 3.200,00 Euro brutto. Sein Nettoverdienst in Höhe von 2.100,00 Euro ist mit einer Pfändung belegt, sodass ihm monatlich 1.340,00 Euro verbleiben. Der Angeklagte beabsichtigt, in Kürze einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen.
35Er ist ledig und hat keine Kinder. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
36II.
37Der Angeklagte A war Geschäftsführer der von ihm gegründeten Autohaus K GmbH und leitete die Firma bis zum 24.08.2017. Das Unternehmen war zunächst in der M- Str. 00 in N ansässig. Im Laufe des Jahres 2016 erfolgte ein Umzug an den Standort O-Str. 00 in P.
38Der Angeklagte B war ab November 2016 zunächst als Verkäufer bei der K GmbH beschäftigt. Vom 06.03.2017 bis zum 24.07.2017 war er neben dem Angeklagten A als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig.
39Spätestens im September 2016 entschloss sich der Angeklagte A, sich durch betrügerische Verkäufe von Kraftfahrzeugen dauerhaft eine fortlaufende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung seines Tatvorhabens kaufte er zunächst Fahrzeuge mit gravierenden Unfallschäden aus dem Ausland an.
40Diese ließ er in Litauen notdürftig und durchweg unfachmännisch aufbereiten, um sie dann über die K GmbH an Privatkunden unter Vortäuschung einer fachgerechten Reparatur bzw. Verschweigen des Vorschadens weiter zu veräußern.
41Spätestens ab dem 10.01.2017 betrieben die Angeklagten A und B dieses „Geschäftsmodell“ gemeinschaftlich, wobei der Angeklagte A die treibende Kraft war und der Angeklagte B eine untergeordnete Stellung inne hatte. Gemeinsam fassten sie den Entschluss, in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausländische Unfallwagen anzukaufen, diese in Litauen notdürftig reparieren zu lassen und sodann über die K GmbH an ahnungslose Privatkunden weiterzuverkaufen, um sich und dem Unternehmen dadurch ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen.
42Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:
431. (Sonderheft Ablichtungen aus Zivilverfahren LG Detmold)
44Am 30.09.2016 kaufte der Zeuge Q in den Räumlichkeiten des Autohauses
45K in N von dem Angeklagten A einen Gebrauchtwagen Mercedes-Benz GLK 350 (FIN: WDCGG8J80DG062742) zu einem Kaufpreis von 31.300,00 €. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Unfallwagen, der einen Achsschaden hinten links erlitten hatte. Der Angeklagte A klärte den Zeugen Q über den Unfallschaden auf, spiegelte ihm jedoch vor, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden sei, um ihn zum Kauf des Autos unter Zahlung eines überhöhten Kaufpreises zu bewegen und auf diese Art seine Firma und sich zu Unrecht zu bereichern. Tatsächlich war – was dem Angeklagten bekannt war – die Hinterachsinstandsetzung nicht fachgerecht vorgenommen worden, sondern die linke Achshälfte um mehrere Zentimeter verschoben. Das Fahrzeug war aufgrunddessen nur bedingt fahrtüchtig und lediglich eingeschränkt verkehrssicher. Der Zeuge Q vertraute auf die Angaben des Angeklagten A. Er ging, wie von dem Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, irrig davon aus, dass das Fahrzeug über einen Vorschaden verfügte, der jedoch ordnungsgemäß repariert worden war, und entrichtete daher den vereinbarten Kaufpreis an die Firma K GmbH. Hätte der Zeuge Q um den tatsächlichen Zustand des Pkw gewusst, hätte er – was dem Angeklagten klar war – das Fahrzeug nicht erworben. Das Fahrzeug hatte zum Tatzeitpunkt einen tatsächlichen objektiven Wert von 22.000,00 Euro.
46Für die fachmännische Reparatur des Unfallschadens wendete der Zeuge Q einen Betrag von ca. 3.000,00 Euro auf. Er erwirkte gegen die K GmbH ein Versäumnisurteil, aus dem er jedoch wegen Insolvenz der Firma nicht vollstrecken kann. Das tatgegenständliche Fahrzeug fährt er nach wie vor.
472. (Fallakte 2)
48Am 10.01.2017 erwarb der Zeuge R in den Räumlichkeiten des Autohauses K in P einen entsprechend des gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten B von dem Angeklagten A zum Zwecke des betrügerischen Weiterverkaufs beschafften Gebrauchtwagen Audi Q5 (FIN: QAUZZZ8R0CA066855) zu einem Kaufpreis von 26.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei in der Internetanzeige von den Angeklagten wider besseren Wissens mit einem „ordnungsgemäß reparierten Unfallschaden“ angeboten. Der unmittelbar mit dem Verkauf befasste Angeklagte B verriet dem Zeugen R beim Verkaufsgespräch zwar, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, gab ihm gegenüber – dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten A folgend – aber bewusst wahrheitswidrig an, dass der Vorschaden fachgerecht behoben worden sei. Hierdurch wollten die Angeklagten bei dem Zeugen die falsche Vorstellung einer fachmännischen Reparatur erwecken und ihn so dazu bringen, das Fahrzeug unter Zahlung eines überhöhten Kaufpreises zu erwerben, um sich und ihre Firma zu Unrecht zu bereichern. In Wahrheit war – wie die Angeklagten wussten – der
49Unfallschaden nicht ordnungsgemäß in Stand gesetzt worden: Die rechte Seite des Fahrzeugs verfügte an mehreren Stellen noch über diverse Verformungen, es bestand eine Verschiebung der Hinterachse. Zudem war die Bremsleitung nur notdürftig und in nicht zulässiger Art und Weise repariert worden, weswegen das Fahrzeug auch nicht verkehrssicher war. Der Zeuge R nahm, wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, aufgrund ihrer Angaben an, dass der Unfallschaden fachgerecht behoben worden war. Unter dieser Annahme zahlte er den vereinbarten Kaufpreis an die K GmbH. Bei Kenntnis vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs hätte der Zeuge R, wovon auch die Angeklagten sicher ausgingen, vom Kauf Abstand genommen. Der Pkw hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs einen objektiven Wert von 9.958,00 Euro.
50Der Zeuge R hat zwar erfolgreich Klage gegen die K GmbH erhoben, Zahlungen auf den Schaden bislang aber nicht erhalten.
513. (Fallakte 4)
52Am 17.03.2017 kaufte der Zeuge Dr. S in den Räumlichkeiten des Autohauses K in P einen Gebrauchtwagen Mercedes SLS AMG (FIN: WDDRJ7HA9BA001063) zu einem Kaufpreis von 143.000,00 €. Diesen hatte der Angeklagte A tatplangemäß zuvor angekauft, um ihn anschließend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen weiterzuverkaufen. Entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatentschlusses boten die Angeklagten das Fahrzeug wider besseren Wissens als unfallfrei an. Der unmittelbar mit dem Verkauf befasste Angeklagte B versicherte dem Zeugen Dr. S dem gemeinsamen Tatplan folgend bewusst wahrheitswidrig, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelte. Tatsächlich hatte das Fahrzeug – was den Angeklagten bekannt war – einen massiven, lediglich unsachgemäß behobenen Unfallschaden und war in einem nicht verkehrssicheren Zustand. Ferner boten die Angeklagten das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 58.836 km an, obgleich sie wussten, dass der Kilometerzähler manipuliert wurde und das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von mindestens 111.201 km hatte. Durch ihre unwahren Angaben wollten die Angeklagten bei dem Zeugen Dr. S die falsche Vorstellung hervorrufen, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug, und ihn so zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Zahlung des überhöhten Kaufpreises bewegen, um sich und ihr Unternehmen zu Unrecht zu bereichern. Der Zeuge Dr. S vertraute, wie von den Angeklagten beabsichtigt, aufgrund ihrer Angaben auf die Unfallfreiheit und die geringere Laufleistung des Fahrzeugs. Darum entschloss er sich zum Kauf des Pkw und entrichtete den Kaufpreis an die K GmbH. Bei Kenntnis des Vorschadens und der höheren Laufleistung hätte der Zeuge Dr. S das Fahrzeug, womit auch die Angeklagten rechneten, nicht erworben. Der Wagen hatte, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, zum Tatzeitpunkt einen objektiven Wert von
5381.990,00 Euro. Rückzahlungen hat der Zeuge Dr. S nicht erhalten.
54Die Angeklagten handelten bei sämtlichen Taten jeweils in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Sie haben bei den von ihnen verübten Taten in ihr Bewusstsein jeweils die Möglichkeit mit aufgenommen, dass es aufgrund der aus den Vorschäden folgenden eingeschränkten bzw. fehlenden Verkehrssicherheit der herausgegebenen Fahrzeuge zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Kunden und anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte, machten sich hierüber aber keine weiteren Gedanken.
55III.
561.
57Die Feststellungen zur Person beruhen jeweils auf den glaubhaften Angaben der
58Angeklagten, hinsichtlich der Vorbelastungen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 14.12.2022 sowie bezüglich der vollständigen
59Vollstreckung der Geldstrafe aus dem gegen den Angeklagten A ergangenen Urteil des Amtsgerichts H vom 24.08.2020 zusätzlich auf der verlesenen schriftlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft J vom 07.09.2022.
602.
61Die Angeklagten haben das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen durch eine von ihnen jeweils bestätigte Verteidigererklärung vollumfänglich eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit ihrer Geständnisse besteht für die Kammer kein Zweifel. Sie stehen im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
62a.
63Dass die Angeklagten falsche Angaben über den Zustand der jeweiligen Fahrzeuge machten, folgt aus den Aussagen der Zeugen Q und R, der verlesenen schriftlichen Äußerung des Zeugen Dr. S, den auszugsweise verlesenen Kaufvertragsurkunden sowie den verlesenen Sachverständigengutachten:
64Die Zeugen haben das auf sie bezogene Tatgeschehen glaubhaft so bekundet wie festgestellt. Anschaulich und in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung der Angeklagten schilderten sie, was die Angeklagten bei Vertragsschluss hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs zusagten. Der Zeuge Q hat plastisch und flüssig beschrieben, wie der Angeklagte A ihm Bilder des Unfallschadens vorgelegt und dazu angegeben habe, dass dieser zwischenzeitlich repariert worden sei. Der Zeuge R berichtete eingehend und widerspruchsfrei, wie der Angeklagte B ihm gegenüber geäußert habe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handele, der Unfallschaden aber „vernünftig“ repariert worden sei. Nachvollziehbar äußerte sich auch der Zeuge Dr. S dahingehend, dass das Fahrzeug als unfallfrei deklariert worden sei. Insoweit decken sich die Bekundungen der Zeugen auch mit den Kaufvertragsurkunden. In dem mit dem Zeugen Q (Tat 1) geschlossenen Kaufvertrag ist zu den Schäden des Fahrzeugs angegeben: „Instandsetzung Seite hinten links. US Import. Bilder vom Unfall wurden vorgelegt!“ Aus der auszugsweise verlesenen Kaufvertragsurkunde betreffend den Zeugen R (Tat 2) ergibt sich, dass der Zustand des Fahrzeugs schriftlich wie folgt niedergelegt war: „Importfahrzeug, diverse Nachlackierungen, Umbau Linkslenker, reparierter Unfallschaden“. In dem mit dem Zeugen Dr. S (Tat 3) geschlossenen Kaufvertrag heißt es insoweit: „Unfallfrei, Fahrzeug hat Gebrauchsspuren“. Der Kilometerstand wird dort mit 58.000 km angegeben.
65Die geständigen Einlassungen der Angeklagten werden hinsichtlich des jeweiligen wahren Zustands der Fahrzeuge durch die ausführlichen, nachvollziehbaren und daher überzeugenden Sachverständigengutachten gestützt. Aus dem verlesenen Gutachten des Diplom-Ingenieurs T vom 07.04.2017 folgt, dass das an den Zeugen Q verkaufte Fahrzeug (Tat 1) tatsächlich nicht fachgerecht in Stand gesetzt war. Der Sachverständige hat hierzu wie folgt ausgeführt: Am Fahrzeug sei eine nicht fachgerechte Hinterachsinstandsetzung festzustellen gewesen. Ein Lenker der Hinterachse sei erneuert und ein weiterer auf unzulässige Weise instandgesetzt. Zudem sei die linke Achshälfte um mehrere Zentimeter nach hinten verschoben gewesen. Bezogen auf den gegenständlichen Schaden liege eine Einschränkung der Verkehrssicherheit vor. Eine bedingte Fahrfähigkeit bis zur Werkstatt sei gegeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen U (Diplom-Ingenieur) in seinem Gutachten vom 13.11.2017 wies das an den Zeugen R veräußerte Fahrzeug (Tat 2) einen massiven Schaden in der gesamten Fahrzeugstruktur auf, bei dem sicherheitsrelevante Bauteile und karosserietragende Strukturen stark verformt und beschädigt wurden. Die durchgeführte Reparatur sei danach weder fach- noch sachgerecht und zum Teil unter Missachtung der Herstellerrichtlinien zu den einzusetzenden Schweißverfahren ausgeführt worden, wodurch die Festigkeit der einzelnen Bauteile eingeschränkt worden sei. Die Bremsleitung war nach den Feststellungen des Sachverständigen getrennt und mit einem Verbindungsstück mit Schneidringen wieder verbunden worden, was eine nicht zulässige Reparatur darstelle. Es bestanden zum Begutachtungszeitpunkt noch erhebliche Restunfallspuren, so etwa eine Verschiebung der Hinterachse. Das Fahrzeug sei insgesamt nicht verkehrssicher gewesen. Die Reparaturkosten veranschlagte der Sachverständige mit 12.300,00 Euro. Hinsichtlich des an den Zeugen Dr. S veräußerten Mercedes Benz SLS AMG (Tat 3) kommt der Sachverständige Diplom-Ingenieur V in seinem Gutachten vom 23.10.2017 zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug über einen schweren Unfallschaden verfügt. An der Fahrzeugkarosserie seien schwerpunktmäßig im rechten sowie im vorderen Bereich massiv nicht sach- und fachgerechte Unfallbeseitigungsarbeiten durchgeführt worden. Zudem lägen eine Vielzahl von Mängeln am Aggregatestrang vor. Für die Beseitigung der Mängel seien Reparaturkosten in Höhe von 95.000,00 Euro erforderlich. Der abgelesene digitale Wegstreckenzähler entspreche nicht der tatsächlichen Gesamtlaufleistung, diese liege bei mindestens 111.201 km. Das Fahrzeug sei aufgrund der vorgefundenen Mängel „eindeutig nicht verkehrssicher“. Die überwiegenden Mängel im Karosseriebereich und im Aggregatestrang seien bei einer Sicht- und Lackprüfung für einen gewerblichen Verkäufer eindeutig erkennbar.
66b.
67Dass die Geschädigten die unwahren Angaben der Angeklagten zum Zustand der Fahrzeuge jeweils irrig als zutreffend annahmen und dies der Grund für ihre Kaufentscheidung und die Bezahlung des Fahrzeugs war, ergibt sich aus den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Q, R und Dr. S.
68Plausibel gab der Zeuge Q an, dass er auf die Angaben des Angeklagten A vertraut habe. Dazu schilderte er anschaulich, dass er eine Probefahrt gemacht habe, bei der das Fahrzeug auf ihn zunächst einen ordnungsgemäßen Eindruck gemacht habe. Auch die Zeugen R und Dr. S bekundeten jeweils schlüssig, die Angaben des Angeklagten B geglaubt zu haben und von einer fachgerechten Reparatur bzw. Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgegangen zu sein. Nachvollziehbar gaben die Zeugen zudem jeweils an, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage vom Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätten.
69c.
70Die Feststellungen zu den tatsächlichen Werten der tatgegenständlichen Fahrzeuge beruhen auf den hierzu verlesenen Sachverständigengutachten.
71Hinsichtlich des an den Zeugen Q verkauften Mercedes GLK (Tat 1) hat der
72Sachverständige W in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.09.2021 bezogen auf den Tattag einen objektiven Wert von 22.000,00 Euro ermittelt. Der Sachverständige hat das zum Zustand des Fahrzeugs erstellte Gutachten des Sachverständigen T vom 07.04.2017 eingehend studiert, sodass ihm eine sichere Beurteilung des Fahrzeugwertes möglich war.
73Bezüglich des an den Zeugen R veräußerten Pkw Audi Q5 (Tat 2) beruht die Wertermittlung ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen U vom 19.04.2021 auf einer mit Hilfe des DAT-Bewertungsprogramms durchgeführten Stichtagsbewertung des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt. Für den so ermittelten Wert von 27.584,44 Euro hat der Sachverständige nachvollziehbar für den reparierten Vorschaden eine Wertminderung von 2.000,00 Euro, für die Tatsache, dass das
74Fahrzeug bereits Vorhalter hatte 3% und für die Eigenschaft des Fahrzeugs als ReImport weitere 10% sowie die von ihm in seinem Gutachten vom 13.11.2017 veranschlagten Reparaturkosten von 12.300,00 Euro abgezogen.
75Der Sachverständige V kommt in seinem Gutachten vom 05.05.2021 unter Auswertung der über Restwertbörsen eingeholten, auf den Tattag bezogenen Angebote nachvollziehbar zu einem objektiven Wert des an den Zeugen Dr. S verkauften Fahrzeugs (Tat 3) von 81.990,00 Euro. Es handelt sich hierbei um das höchste, für den tatgegenständlichen Pkw abgegebene Gebot.
76d.
77Dass die Angeklagten das Gefährdungspotenzial der veräußerten Fahrzeuge für ihre Kunden und andere Straßenverkehrsteilnehmer zumindest im Sinne eines tatbegleitenden Mitbewusstseins erkannten, folgt aus den festgestellten übrigen Tatumständen. Die Angeklagten wussten über die gravierenden Schäden der
78Fahrzeuge Bescheid. Sie kannten damit die Umstände, aus denen die fehlende (bzw. eingeschränkte) Verkehrssicherheit folgte, und konnten aufgrund ihrer Fachkenntnisse den Schluss ziehen, dass mit der Teilnahme der Fahrzeuge am Straßenverkehr eine Gefährdung einhergeht. Dennoch haben sie die Fahrzeuge unter Verschleierung des wahren Zustands an die Zeugen verkauft und übergeben.
79IV.
801.
81Der Angeklagte A hat sich bezüglich der unter Ziffer II.1. dargestellten Tat wegen Betruges in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht, strafbar gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB.
82Hinsichtlich der Taten zu 2 und 3 haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in einem besonders schweren Fall (§§ 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.
83Sie machten den Geschädigten gegenüber bewusst wahrheitswidrige Angaben über Vorschädigungen der zu verkaufenden Fahrzeuge und bewegten, wie von ihnen beabsichtigt, die Zeugen auf diese Weise dazu, die Gebrauchtwagen zu einem überhöhten Kaufpreis zu erwerben. Hierbei handelten sie in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Bei der Tat 3 führten sie darüber hinaus einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs.
843 Nr. 2 StGB herbei.
85V.
861. Angeklagter A
87a.
88Bei der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten A bezüglich sämtlicher Taten jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt.
89Ausreichende Gründe dafür, die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen zu lassen und den geringeren Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB anzuwenden, hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung, in die auch sämtliche im Rahmen der konkreten Strafzumessung (unter V.1.b.) genannten Gesichtspunkte einbezogen wurden, jeweils nicht gesehen.
90Die Kammer hat hierbei alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
91Zugunsten des Angeklagten spricht hierbei, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat und diese mittlerweile zirka sechs Jahre zurückliegen. Die Verfahrensdauer und die drohende Haftstrafe haben den Angeklagten merklich beeindruckt. Dies lässt die Taten insgesamt in einem milderen Lichte erscheinen.
92Trotz dieser Umstände hebt sich die Schuld des Angeklagten aber nicht so deutlich vom Regelfall des § 263 Abs. 3 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden kann hinsichtlich der Taten 1 und 2 nämlich die jeweils entstandene Schadenshöhe. Im Fall 3 hat der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte ist – zu einem nicht unerheblichen Teil einschlägig – vorbestraft.
93b.
94Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer neben den in Ziffer V.1.a. genannten Umständen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
95Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er sich umfassend geständig gezeigt hat. Er hat hierdurch Schuldeinsicht gezeigt, Verantwortung für seine Taten übernommen und das Verfahren – insbesondere die ansonsten durchzuführende umfangreiche Beweisaufnahme – erheblich vereinfacht und verkürzt. Die Taten liegen bereits sechs Jahre zurück, die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit darüber, ob er ggf. eine Haftstrafe antreten muss, haben den Angeklagten merklich beeindruckt. Seitdem ist der Angeklagte strafrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten und hat seinem Leben eine neue Richtung gegeben, indem er sich aus der Automobilbranche zurückzog.
96Strafschärfend hatten sich hingegen die – vielfach einschlägigen – Vorstrafen sowie in den Fällen 1 und 2 die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens auszuwirken. Im Fall 3 sind zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte ist bei den Taten gezielt und planvoll vorgegangen, worin sich die Stärke des Tatwillens zeigt. Zu Lasten des Angeklagten wirkt zudem das mit dem Verkauf nicht bzw. nur eingeschränkt verkehrssicherer Fahrzeuge einhergehende Gefährdungspotenzial für die Kunden und andere Straßenverkehrsteilnehmer, auch wenn er diesbezüglich lediglich über ein unreflektiertes, tatbegleitendes Mitbewusstsein verfügt hat.
97c.
98Die Kammer hat für den Angeklagten A folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:
99Tat 1 10 Monate
100Tat 2 1 Jahr
101Tat 3 1 Jahr 3 Monate
102Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.
103Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Täterpersönlichkeit durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
104zwei Jahren
105gebildet.
106Eine geringere Gesamtstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.
107Ein Härteausgleich dafür, dass die bereits beglichene Geldstrafe nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden konnte, hatte nicht zu erfolgen. Die vollständige Bezahlung der Geldstrafe stellt keine den Angeklagten benachteiligende Härte dar. Zum einen wird eine ausgleichspflichtige Härte bei Verhängung einer Freiheitsstrafe nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe begründet (BGH, Beschluss v. 23.09.2020 – 2 StR 606/19; vgl. auch Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21 m.w.N.). Zum anderen hätte die Einbeziehung der Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geführt, mit der Folge, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht gekommen wäre und der Angeklagte mit einem schwereren Strafübel belastet worden wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 StR 603/19 m.w.N.).
108d.
109Dem Angeklagten A wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB), es liegen nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
110aa.
111Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben (unter Ziff. V.1.a und V.1.b.) im Einzelnen dargelegten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Maßgeblich für die Annahme einer positiven Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte die Taten vorbehaltlos eingeräumt und seinem Berufsleben durch die Annahme einer Stelle als Kraftfahrer zwischenzeitlich eine neue Richtung gegeben hat. Die Taten liegen mittlerweile sechs Jahre zurück, in dieser Zeit ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die lange Verfahrensdauer und der ungewisse Verfahrensausgang haben den Angeklagten belastet und merklich beeindruckt. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind stabil. Er ist verheiratet, hat einen zweijährigen Sohn und verfügt über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit festem Einkommen. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
112bb.
113Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lässt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte bereits erheblich einschlägig vorbestraft ist und durch die Taten ein hoher Schaden entstand. Maßgeblich hierfür war für die Kammer jedoch, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegte. Hierdurch hat er das Verfahren nicht nur erheblich verkürzt und vereinfacht, sondern auch Verantwortung für sein Handeln übernommen und ehrliche Reue gezeigt. Die Taten liegen mittlerweile sechs Jahre zurück. In dieser Zeit sind keine weiteren Straftaten des Angeklagten bekannt geworden. Diesen Milderungsgründen kommt durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit ein besonderes Gewicht zu.
114cc.
115Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In
116Kenntnis der dargelegten Umstände würde die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung durch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Ferner wurde ihm als Bewährungsauflage aufgegeben, einen Betrag von 1.800,00 Euro an Die Tafel e.V. zu zahlen.
1172. Angeklagter B
118a.
119Bei der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten B für beide Taten jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt.
120Die von der Kammer durchgeführte Gesamtwürdigung aller Umstände und Aspekte, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, hat vorliegend ergeben, dass das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass ausnahmsweise die
121Anwendung des geringeren Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB geboten erscheint.
122Die Abwägung sämtlicher nachfolgender sowie der im Rahmen der konkreten
123Strafzumessung (unter V.1.b.) genannten Gesichtspunkte wies die Tat vielmehr dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu.
124Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer in die Abwägung neben dem Zeitablauf einbezogen, dass er ein vollumfassendes und wertvolles Geständnis abgelegt hat. Er ist unvorbestraft, was die Taten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Andererseits hatte die Kammer bzgl. der Tat zu Ziffer 2. die Höhe des Vermögensschadens zu berücksichtigen. Bei der Tat zu Ziffer 3 verwirklichte der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB. Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht so deutlich, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle eine unbillige Härte bedeuten würde.
125b.
126Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war für die Kammer neben den oben (Ziff. V.2.a.) ausgeführten Umständen folgendes maßgeblich:
127Strafmildernd hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser unvorbestraft ist und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Hierdurch hat er nicht nur Schuldeinsicht gezeigt und Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern auch die Beweisaufnahme und das Verfahren insgesamt erheblich vereinfacht und verkürzt. Er war lediglich kurze Zeit Geschäftsführer der Autohandel K GmbH und hat die Firma auf eigenen Antrieb verlassen. Bei der Tatbegehung spielte er eine untergeordnete Rolle. Die Taten liegen mittlerweile ca. sechs Jahre zurück, die lange Verfahrensdauer hat ihn merklich beeindruckt. Andererseits hatte sich hinsichtlich der Tat 2 die Höhe des Schadens sowie insgesamt das für den Angeklagten erkennbare, mit dem Verkauf nicht bzw. nur eingeschränkt verkehrssicherer Fahrzeuge einhergehende Gefährdungspotenzial für die ahnungslosen Kunden strafschärfend auszuwirken. Bei der Tat 3 wurden zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Das zielgerichtete und planmäßige Vorgehen sind Ausdruck eines erhöhten Tatwillens.
128c.
129Für den Angeklagten B hat die Kammer folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen erachtet:
130Tat 2 7 Monate
131Tat 3 10 Monate
132Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.
133Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Täterpersönlichkeit durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.
134Eine geringere Gesamtstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.
135d.
136Die Vollstreckung der Strafe hat die Kammer nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten kann nämlich eine positive Sozialprognose gestellt werden (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
137aa.
138Die Kammer hegt die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des
139Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben (unter Ziff. V.2.a. und V.2.b.) im Einzelnen dargelegten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Maßgeblich für die Annahme einer positiven Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte zuvor ein unbescholtenes
140Leben geführt hat und nun erstmals straffällig geworden ist. Seit der Tatbegehung im Jahr 2017 sind keine neuerlichen Taten des Angeklagten bekannt geworden. Er hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, wodurch er nicht nur das Verfahren erheblich verkürzt und vereinfacht hat, sondern auch Schuldeinsicht zeigte und Verantwortung für sein Handeln übernahm. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind stabil. Er hat sich aus eigenem Entschluss aus der Automobilbranche zurückgezogen und verfügt über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit festem Einkommen. Er hat eine Schuldnerberatung aufgesucht, um der finanziellen Schieflage, in die er geraten ist, Herr zu werden. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führen wird.
141bb.
142Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht, denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Darüber hinaus wurde ihm auferlegt, einen Betrag von 1.800,00 Euro an Die Tafel e.V. zu zahlen.
143VI.
144Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 263 Betrug 15x
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- 10 Am 17.09 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Am 30.06 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Am 08.09 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Am 13.03 1x (nicht zugeordnet)
- 44 Am 30.09 1x (nicht zugeordnet)
- 48 Am 10.01 1x (nicht zugeordnet)
- 52 Am 17.03 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 606/19 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 15/21 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 603/19 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 7x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x