Urteil vom Landgericht Detmold - 04 O 112/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeldanspruch sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) geltend.
3Am 00.00.0000 quetschte sich die Klägerin während der Arbeitszeit an ihrer Autotür, die durch einen Windstoß zugeschlagen wurde, den Mittelfinger der rechten Hand. Zur näheren Abklärung der dabei erlittenen Verletzungen begab sie sich im Rahmen einer BG-Behandlung, deren Ablauf und Ergebnis zwischen den Parteien im Streit steht, in das H.-Klinikum in B., wo die betroffene Hand geröntgt und als Diagnose eine „Fingerquetschung D3 rechts“ im Endglied gestellt wurde (vgl. Anlage K1). Deshalb wurde der Klägerin eine Gipsschiene, eine sog. Stackschiene, angelegt, mit der sowohl der betroffene Mittelfinger, als auch der daneben befindliche Ringfinger eingegipst wurden. Weiter wurde der Klägerin Physiotherapie verordnet. Im Rahmen dieser Behandlung äußerte der die Klägerin behandelnde Therapeut sodann den Verdacht, dass nach seiner Auffassung nicht nur eine Quetschung des Mittelfingers vorläge, sondern es auch zu einem Bruch gekommen sein könnte. Aus diesem Grunde wurde durch die Chirurgin X. eine MRT-Untersuchung veranlasst, die den Verdacht insofern bestätigte, als dass auch eine Verletzung des Endgliedes des Mittelfingers in Höhe der Insertion der Flexorensehnen mit intraspongiöser subkortikaler Fraktur ohne Dislokation, also ein Bruch des Endgliedes des Mittelfingers, sowie eine Beschädigung der Beugesehne des Endgliedes vorlag (vgl. Anlage K2).
4Deshalb stellte sich die Klägerin erstmals am 00.00.0000 im Hause der Beklagten zu 1) im Rahmen der durchgangsärztlichen Sprechstunde vor, bei der ein persistierendes Beugedefizit auf Höhe des DIP-Gelenkes festgestellt wurde. Eine Beugung gegen Widerstand war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (vgl. Anlage B1). Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer Operation, die im Hause der Beklagten zu 1) durch Frau M. im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durchgeführt wurde. Während der Operation am 00.00.0000 wurde u.a. eine Tenolyse beider Beugesehnen am D3 rechts bis zum Karpaltunnel durchgeführt, insbesondere wurde das Sehnenspiel überprüft (vgl. Anlagen K4 sowie B3 und B4). Postoperativ wurden der Klägerin noch im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2), jedenfalls am Entlassungstag, dem 00.00.0000, einem Freitag, lastfreie Bewegungsübungen, auch für die Häuslichkeit zur Fortführung, gezeigt und der entsprechende Finger passiv durchbewegt. Nach dem Wochenende wurden sodann physio- sowie ergotherapeutische Maßnahmen durch die dafür nach Entlassung zuständigen nachbehandelnden niedergelassenen Ärzte verordnet (vgl. Anlagen B5 und B6). Einzelheiten sind hier zwischen den Parteien streitig.
5Etwas später schloss sich, was zwischen den Parteien ebenfalls im Streit steht, eine Rehamaßnahme an, welche die Klägerin teilstationär im Ambulanten Therapiezentrum I. absolvierte, diese jedoch vorzeitig abbrechen musste, da sich der betroffene Finger im Verlaufe der Behandlung entzündete.
6Deshalb fand in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, was wiederum zwischen den Parteien streitig ist, eine weitere stationäre Behandlung im Klinikum E. statt, um abzuklären, ob das nach wie vor vorhandene Beugedefizit beseitigt werden könne. Daher erfolgte eine weitere Operation, bei der der betroffene Mittelfinger wieder gerichtet wurde. Es wurde festgestellt, dass sich die Beugesehnen erneut verklebt hatten, weswegen eine erneute Tenolyse sowie eine Arthrolyse beim Mittel- und Endgelenk des betroffenen Fingers durchgeführt werden mussten. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 musste die Klägerin deshalb am rechten Unterarm einen Gips tragen. Unmittelbar nach der Operation wurde mit pyhsiotherapeutischen Maßnahmen begonnen, um ein erneutes Verkleben von Sehnen und Gewebe zu verhindern, hierzu nahm die Klägerin den vorhandenen Gips ab (vgl. Anlage K6). Danach erhielt die Klägerin weiterhin Physio- und Ergotherapie.
7Die Klägerin beantragte zunächst die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen. Die Beteiligung an einem solchen Verfahren wurde beklagtenseits jedoch mit Schreiben vom 00.00.0000, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 00.00.0000 zugegangen, abgelehnt (vgl. Anlage K7).
8Die Klägerin behauptet, dass die im Hause der Beklagten zu 1) nach erfolgter Operation durchgeführte Nachbehandlung durch den Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen sei. Insofern hätte ihr umgehend nach der Operation Ergo- und Physiotherapie verordnet und tatsächlich schon vor Ort durchgeführt werden müssen. Dies sei allerdings erst durch den weiterbehandelnden Arzt erfolgt, der angemerkt habe, dass dies durchaus eher hätte erfolgen sollen. Aufgrund dieser verspäteten Verordnung sei es zu einer Verklebung der Beugesehnen sowie des Gewebes um die Sehnen an ihrem rechten Mittelfinger gekommen, wodurch sich die Heilbehandlung verzögert habe und es bei der Verkrümmung des Mittelfingers geblieben sei. Insofern hätte die erforderliche Revisionsoperation im Klinikum E. verhindert werden können. Der Zeitraum ihrer Krankschreibung sowie ihrer weiteren Beschwerden hätte sich dann um mindestens sechs Monate verkürzt. Die Verkrümmung des Mittelfingers sei überdies bis heute noch leicht vorhanden, so dass mit weiteren Folgebehandlungen zu rechnen sei. Insgesamt sei die Klägerin in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 arbeitsunfähig krank gewesen. Danach habe sich eine Wiedereingliederungsmaßnahme angeschlossen. Mittlerweile sei die Hand der Klägerin wieder voll nutzbar, so dass sie ihrer Arbeitstätigkeit als Pflegeassistentin seit dem 00.00.0000 wieder voll nachgehen könne. Sie erhalte jedoch weiterhin Physio- und Ergotherapie.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 10.000,00 € angemessen sei.
10Die Klägerin beantragt deshalb,
11-
12
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen;
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13
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten im Klinikum J. in Q. in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 noch entstehen werden, soweit diese nicht bereits kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
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14
die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin, was zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht, umfangreich untersucht und in dezidierten Gesprächen über den Befund und die Maßnahmen, insbesondere auch über bestehende Risiken, aufgeklärt worden sei (vgl. Anlage B2). Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin der Operation ausdrücklich zugestimmt. Etwaige heute noch bestehende Beschwerden der Klägerin seien unfallbedingt und schicksalhaft.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen handchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. vom 00.00.0000 (Bl. 206ff. d.A.), welches dieser innerhalb der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erläutert hat. Zudem wurden sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2) von der Kammer persönlich angehört. Auf das entsprechende Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 (Bl. 357ff. d.A.) wird verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Beklagten zu 1) ist zur Überzeugung der Kammer kein Behandlungsfehler der in ihrem Hause tätigen Ärzte, insbesondere des Beklagten zu 2), vorzuwerfen.
23Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagten weder aus §§ 630 a, 280 I, 249 I, 253 BGB noch aus §§ 823 I, 831, 249 I, 253 BGB der Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden zu.
24I.
25Eine Pflichtverletzung in Form eines Behandlungsfehlers liegt zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Insoweit konnte die beweisbelastete Klägerin den bei der Beklagten behandelnden Ärzten, insbesondere dem Beklagten zu 2), einen Behandlungsfehler, welcher sich konkret nachteilig ausgewirkt hat, nicht nachweisen.
26Ein Behandlungsfehler ist dann anzunehmen, wenn der behandelnde Arzt gegen den jeweils zu fordernden medizinischen Standard verstößt. Er muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können, und zwar nach dem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 6. 5. 2002 - 3 U 31/01 m. w. N.).
27Von einem solchen Behandlungsfehler ist nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. K. vom 00.00.0000 und insbesondere nach seinen mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung vom 00.00.0000, dessen Ergebnis die Kammer aufgrund seiner plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen, folgt, nicht auszugehen. Dabei stützt sich das erstellte Gutachten auf die übersandte Verfahrensakte sowie eine persönliche handchirurgische Untersuchung der Klägerin am 00.00.0000.
28Der Sachverständige kommt danach zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass es im konkreten Fall ausreichend gewesen sei, bei der Klägerin spätestens an deren Entlassungstag den Verband zu wechseln, ihr Bewegungsübungen zu zeigen und den operierten Finger durchzubewegen. Auch sei die erforderliche Verordnung von Schmerzmitteln übers Wochenende ermöglicht worden. Vor diesem Hintergrund lasse sich kein Behandlungsfehler, jedenfalls keiner, der sich konkret negativ ausgewirkt habe, feststellen.
29Im Einzelnen:
301.
31Zunächst sei es richtig gewesen, dass im Operationsbericht seitens der Operateurin „umgehende lastfreie Bewegungsübungen“ angeordnet worden seien. Unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, dass ihr an ihrem Entlassungstag Bewegungsübungen gezeigt worden seien und eine passive Durchbewegung des Fingers erfolgt sei, sei dieses Vorgehen insoweit nicht zu beanstanden, als dass der weitere Aufschub im Hinblick auf eigenständige und angeleitete Bewegungsübungen aufgrund des anstehenden Wochenendes ein zwangsläufiger gewesen sei. Überdies sei es durchaus möglich, innerhalb des Verbandes entsprechende eigenständige Übungen durchzuführen. Auch wenn der Sachverständige zu diesem Punkt innerhalb der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er es für vorzugswürdiger halte, aktive Bewegungsübungen mit dem jeweiligen Patienten durchzuführen, so hat er in diesem Zusammenhang aber auch eingeräumt, dass es für Ärzte keine entsprechenden Leitlinien gäbe, welche genauen Übungsbehandlungen durchzuführen seien.
32Selbst wenn man unter dieser Prämisse im Aufschub der aktiven Beübung des Fingers in Form von Physiotherapie auf einen Zeitpunkt nach Entlassung der Klägerin aus dem Hause der Beklagten zu 1) einen einfachen Behandlungsfehler annehmen würde, sei ein solcher Aufschub über das Wochenende, zunächst zwangsläufig hinzunehmen und, so der Sachverständige noch in seinem Gutachten, nicht so bedeutsam gewesen und habe sich im konkreten Fall auch nicht negativ ausgewirkt. Die Gefahr starker Verklebungen und Vernarbungen sei im konkreten Fall als durchschnittlich anzusehen gewesen, weil bei der streitgegenständlichen Operation keine frischen Wunden um die Beugesehne erzeugt worden seien. Insofern sei lediglich bei erhöhter Gefahr von Adhäsionen, die hier aber nicht vorgelegen habe, eine sofortige Übungsbehandlung zwingend erforderlich gewesen. Dieses Ergebnis werde, so der Sachverständige weiter, auch durch den Operationsbericht der Klinik in E. gestützt, aus welchem sich ergebe, dass die Streckproblematik nicht von einer Sehnenverklebung, sondern von einer Seitenband- und Kapselschrumpfung, verursacht worden sei. Diese intraoperativen Befunde würden belegen, dass die Verzögerung der Krankengymnastik nur eine geringe Rolle gespielt habe und mit der dauerhaften Verkrümmung des Fingers nicht im Zusammenhang stehe.
332.
34Insofern habe das eigentliche Problem der Klägerin in einem erheblichen Streckdefizit im Mittelgelenk bestanden, welches sich aufgrund der schmerzbedingten Ruhigstellung des Fingers gebildet und so zu einer Kapsel-Band-Schrumpfung des Mittelgelenks geführt habe. Eine solche Schrumpfung bilde sich allerdings nicht innerhalb weniger Tage, wie hier die etwaige Verzögerung der Übungsbehandlung betragen habe, aus. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass die Verklebungen, die bei der zweiten Operation vorgefunden worden seien, durch eine sofortige Physio- oder Ergotherapie verhindert worden oder geringer ausgefallen wären.
35Angezeigt sei es nach dem Sachverständigen vor allem gewesen, die Klägerin über das bevorstehende Wochenende nach Entlassung mit entsprechenden Schmerzmitteln auszustatten, damit sie überhaupt in der Lage gewesen sei, die gezeigten Übungsbehandlungen selbstständig durchführen zu können. Vor dem Hintergrund, dass im ausgestellten Entlassungsbrief der im Hause der Beklagten zu 1) tätigen Ärzte vom 00.00.0000 die gewünschte Schmerzmitteldosierung aufgelistet worden sei, die Klägerin nach eigenem Vortrag an einem Freitagvormittag entlassen worden sei und somit die Möglichkeit gehabt habe, sich um eine entsprechende Verschreibung ihres niedergelassenen Hausarztes zu kümmern, sei das Vorgehen der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Ein Krankenhaus dürfe für einen Kassenpatienten auch keine Schmerzmittel verschreiben, müsse insofern lediglich dafür Sorge tragen, dass der Patient die Möglichkeit habe, sich um eine entsprechende Verschreibung zu kümmern.
363.
37Diese Feststellungen des Sachverständigen sind in ihrer Gesamtschau unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörungen der Klägerin sowie des Beklagten zu 2) zur Überzeugung der Kammer allesamt plausibel und nachvollziehbar und insoweit nicht zu beanstanden. Daher kommt die Kammer nach eigener kritischer Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. zu dem Ergebnis, dass den im Hause der Beklagten zu 1) tätigen Ärzten, insbesondere dem Beklagten zu 2), kein Behandlungsfehler im Rahmen der postoperativen Versorgung der Klägerin vorgeworfen werden kann, welcher sich negativ ausgewirkt hat.
38II.
39Da ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Klägerin auch mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden und mit dem Zahlungsantrag hinsichtlich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren keinen Erfolg.
40III.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
42IV.
43Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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