Urteil vom Landgericht Dortmund - 11 S 162/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.08.2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Unna wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab-
gesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Beklagten sind gemäß § 535 Satz 2 BGBa.F. i.V.m. dem Mietvertrag
3vom 17.12.2000 zur Zahlung des Bruttomietzinses für den halben Monat
4Februar und März 2001 verpflichtet. Der Mietvertrag ist wirksam. Der Ver-
5trag ist nicht infolge Anfechtung nach § 142 BGB als Von Anfang an nich-
6tig anzusehen. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Vorhandensein ei-
7nes Swinger-Clubs in 1 km Entfernung zum Mietobjekt als Umweltbezie-
8hung noch als verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache anzusehen ist,
9denn jedenfalls ist die Anfechtungsfrist des §121 BGB nicht eingehalten.
10Denn die Beklagten haben nach ihrem Vorbringen unmittelbar nach Ab-
11schluss des Vertrages von der Existenz des Clubs erfahren, so dass sie
12unverzüglich hätten anfechten müssen. In dem Schreiben vom
1318.12.2000 liegt jedenfalls keine solche Anfechtungserklärung i.S.v. § 143
14BGB. Denn eine solche müsste mindestens den tatsächlichen Grund der
15Anfechtung erkennen lassen. Davon kann bei dem Kündigungsschreiben
16nicht die Rede sein. In der Erklärung werden allein die einsame Lage des
17Grundstücks und die Angstgefühle der Beklagten zu 2) angesprochen.
18Aber auch die in der Klageerwiderung noch innerhalb der Jahresfrist des
19§ 124 BGB erklärte Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Vertrages
20nicht. Als arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB käme nur das Ver-
21schweigen eines Umstandes in Betracht, hinsichtlich dessen eine Aufklä-
22rungspflicht des Klägers besteht. Die Beklagten müssten nach Treu und
23Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine
24Aufklärung erwarten dürfen. Dass die Existenz eines Swinger-Clubs in 1
25km Entfernung zum Mietobjekt für den anderen Teil offensichtlich von
26ausschlaggebender Bedeutung ist, so dass ungefragt darauf hingewiesen
27werden muss, ist nicht anzunehmen. Neben dem Umstand, dass der Club
28in einiger räumlicher Entfernung zum Mietobjekt und nicht etwa Hauswand
29an Hauswand eingerichtet ist, ist hierbei von Bedeutung, dass dieser Um-
30stand den Beklagten jedenfalls nicht so bedeutsam erschien, dass er in
31der Kündigungserklärung aufgenommen wurde.
32Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einräumung
33des formnichtigen Vorkaufsrechts, der Wirksamkeit des übrigen Mietver-
34trages nicht entgegensteht. Zwar ist die Einräumung des Vorkaufsrechts
35für das "angemietete Objekt" formnichtig, §§ 125, 504, 313 BGB.Das ge-
36samte Rechtsgeschäft wäre jedoch nur dann nichtig, wenn die Bedeutung
37der nichtigen Vorkaufsabrede ergibt, dass die Parteien den Vertrag nicht
38ohne die Vorkaufsklausel geschlossen hätten (BGH, DWW 94, 283). Die
39Auslegung des hypothetischen Parteiwillens zur Zeit des Vertragsschlus-
40ses ergibt jedoch, dass das Vorkaufsrecht nicht diese entscheidende Be-
41deutung hatte. Insoweit hat Berücksichtigung gefunden, dass das Objekt
42von den Klägern über die Mäklerin zur Vermietung angeboten wurde und
43dass beim 1. Besichtigungstermin noch nicht über mögliche Vorkaufs-
44rechte gesprochen wurde. Dafür, dass den Beklagten das Vorkaufsrecht
45wichtig gewesen sein könnte, spricht zwar, dass die Beklagten nach den
46Bekundungen der Zeugin I die Frage des Vorkaufsrechts aufge-
47griffen haben, jedoch hat eben diese Zeugin ebenfalls bekundet, dass
48nach ihrem Eindruck das Vorkaufsrecht nur beiläufig "als Bonbon" aufge-
49nommen worden sei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin,
50die Maklerin, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Jedoch
51sprechen auch weitere Umstände dafür, dass nach dem hypothetischen
52Parteiwillen der Mietvertrag nicht mit Einräumung des Vorkaufsrechts ste-
53hen und fallen sollte. Es erscheint vielmehr unplausibel, dass ein Firmen-
54inhaber, der einen geräuschträchtigen Geschäftsbetrieb inne hat, das auf
55dem Firmengelände befindliche Haus an einen Privatmann veräußert und
56sich dabei Immissionsschutzansprüchen ausgesetzt sieht. Das Mietver-
57hältnis bestand auch in den maßgeblichen Monaten fort, denn die
583-monatige Kündigungsfrist begann nach der Vereinbarung der Parteien
59mit dem ursprünglichvereinbarten Mietbeginn.
60Die Beklagten schulden auch den Bruttomietzins. Auch wenn das Miet-
61verhältnis innerhalb des Abrechnungszeitraumes endete, ist der Kläger
62nicht zur vorzeitigen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, Abrech
63nungsreife ist noch nicht eingetreten.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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