Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 170/13

Tenor

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und der Kosten der technischen Anlagen (Kostengruppe 400) gemäß Kostenberechnung für das streitgegenständliche Bauvorhaben I, Einfamilienhaus T ##, E.

              Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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