Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 170/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und der Kosten der technischen Anlagen (Kostengruppe 400) gemäß Kostenberechnung für das streitgegenständliche Bauvorhaben I, Einfamilienhaus T ##, E.
Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin (Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Statik) begehrt von der Beklagten (Architekturbüro) Resthonorar in Höhe von 46.416,44 Euro für ihre Planungstätigkeit für das Objekt I, E - Q
3Mit Schreiben vom 23.06.2010 bot die Klägerin den Eheleuten I ihre Leistungen über „Tragwerksplanung und das Aufstellen des Wärmeschutznachweises“ in Höhe von 16.848,00 Euro netto an.
4Mit Subunternehmervertrag vom 03.09.2010 kam indes zwischen den Parteien ein Pauschalvertrag über die Tragwerksplanung sowie optional über den Wärmeschutznachweis inklusive bauphysikalischer Abnahme zustande. Im Rahmen dieses Vertrages war zwischen den Parteien ein Honorar in Höhe von 13.000,00 Euro sowie weitere 1.200,00 Euro für die optionalen Leistungen jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer vereinbart; für Stundenlohnarbeiten war ein Stundenlohn in Höhe von 60,00 Euro zzgl. MwSt. vereinbart.
5Mit E-Mail vom 15.10.2010 übersandte die Klägerin der Beklagten den Wärmeschutznachweis in 2 Varianten.
6Auf die Mitteilung der Beklagten über Änderungen bei der Objektplanung übernahm die Klägerin diese und übersandte der Beklagten unter dem 04.11.2010 einen modifizierten Wärmeschutznachweis.
7Die Beklagte forderte die Klägerin mit E-Mail vom 09.11.2010 auf, eine Stückliste mit sämtlichen Massen zu erstellen. Diesem kam die Klägerin nach und übersandte mit weiteren E-Mails vom 03.01.2011, 21.02.2011 und 11.03.2011 die ermittelten Massen.
8Unter dem 12.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Bauvorhaben den Kfw70-Standard erfüllen müsse. Mit E-Mail vom 13.01.2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstellung des Wärmeschutznachweises unter Einhaltung des Kfw70-Standards auf.
9Für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 rechnete die Klägerin mit 1. Abschlagsrechnung vom 24.02.2011 in Höhe von 9.936,50 Euro brutto ab.
10Mit E-Mail vom 05.07.2011 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Angebot über zusätzliche Leistungen auf Stundenbasis sowie die Erstellung des Schallschutznachweises (pauschal) in Höhe von 3.860,00 Euro netto.
11Die Klägerin führte auch die Bewehrungsabnahmen durch.
12Unter dem 06.07.2011 rechnete die Klägerin mit der 2. Abschlagsrechnung einen weiteren Betrag in Höhe von 2.463,30 Euro brutto ab.
13Die Beklagte zahlte unter dem 15.06.2011 einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro, unter dem 16.09.2011 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro und unter dem 25.01.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 936,50 Euro. Mit Schreiben vom 27.02.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung binnen 14 Tagen auf.
14Unter dem 24.01.2012 erteilte die Klägerin der Beklagten eine 3. Abschlagsrechnung in Höhe von 3.010,70 Euro sowie unter dem 05.11.2012 eine 4. Abschlagsrechnung in Höhe von 4.498,20 Euro. Die Beklagte leistete weitere Zahlung in Höhe von 2.463,60 Euro. Nach diverser Korrespondenz über einen Zahlungsplan zwischen den Parteien forderte die Klägerin die Beklagte unter dem 14.12.2012 zur Zahlung des offenen Betrages in Höhe von 11.114,60 Euro auf. Die Beklagte zahlte weitere 1.500,00 Euro.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.01.2013 auf, die anrechenbaren Kosten mitzuteilen und kündigte die Schlussrechnungserstellung auf Mindestsatzbasis nach HOAI an.
16Die Klägerin erstellte unter dem 28.02.2013 eine Schlussrechnung in Höhe von noch 49.855,54 Euro.
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.03.2013 zum Ausgleich der Schlussrechnungsforderung auf.
18Gleichfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung ab.
19Die Klägerin macht von der Schlussrechnung nur bestimmte Positionen in Höhe von insgesamt 60.316,44 Euro brutto abzüglich der von der Beklagten bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.900,00 Euro; mithin einen Betrag in Höhe von 46.416,44 Euro geltend. Bezüglich der Berechnung wird auf Blatt 11 d. Akte Bezug genommen.
20Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie auf Schätzbasis nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen könne. Die vereinbarte Pauschale läge hinsichtlich der Tragwerksplanung unterhalb der Mindestsätze und sei daher unwirksam.
21Nach Beendigung der Leistungen hätten die Parteien keine Vereinbarung zum Honorar getroffen.
22Auch sei die Verzichtsklausel für den Fall einer Mindestsatzunterschreitung unwirksam; diese sei nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt und wäre auch für diesen Fall aufgrund Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
23Es sei auch kein Erlassvertrag aufgrund der Vereinbarung eines Zahlungsplanes oder Ähnlichem zwischen den Parteien zustande gekommen.
24Die Schlussrechnung sei auch ordnungsgemäß erstellt worden. Die Klägerin habe das Leistungsbild, die Honorarzone und die Honorartafel angegeben. Grundlage seien die von der Klägerin geschätzten anrechenbaren Kosten; die tatsächlichen anrechenbaren Kosten seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die anrechenbaren Kosten seien auch nachvollziehbar; bei dem Einfamilienhaus handele es sich um ein exklusives Einfamilienhaus mit gehobener Ausstattung direkt am Q. Für das Wohngebäude seien zwei benachbarte Grundstücke zusammengelegt worden; es verfüge über eine Fläche von 600 m2 inklusive Einliegerwohnung und Doppelgarage. Insgesamt sei ein sehr hoher Standard ausgeführt worden. Hinsichtlich der Kostenermittlung im Einzelnen wird auf die Anlage K 29, Bl. 219 d.A. Bezug genommen.
25Die von der Beklagten vorgelegte Darlegung der anrechenbaren Kosten entspreche nicht den Anforderungen der HOAI.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klausel unter Ziffer 5 des Vertrages AGB-widrig sei und es demnach den dortigen Fälligkeitsvoraussetzungen (prüffähige Rechnung, mängelfreie Abnahme, Nachweis der Haftpflichtversicherung) nicht bedürfe. Bei dem Vertrag handele es sich um einen Standardvertrag der Beklagten.
27Zudem habe die Beklagte die Leistungen der Klägerin zumindest konkludent durch schlüssiges Verhalten abgenommen. Die Beklagte habe die Planungsleistungen der Klägerin für die Erstellung des Bauwerks verwandt.
28Auch habe sich der Leistungsumfang erheblich verändert. Die Beklagte sei während der Ausführung von der Entwurfsplanung abgewichen. U.a. habe die Beklagte das Einarbeiten eines Beamerlifts gefordert; auch seien die Fertigteilbrüstungen nachträglich entfallen. Zudem hätten sich Änderungen hinsichtlich der Dachdecke, der Anpassung des Aufzugs, der Fenster u.a. ergeben.
29Auch sei vertraglich nur ein Wärmeschutznachweis nach EnEV 2009 vereinbart worden; die Klägerin habe daher einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für den Nachweis nach Kfw70-Standard. Dass in dem gesamten Wohngebiet nur Kfw70-Standard erstellt werden sollte, habe die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt; dies sei der Klägerin auch sonst nicht bekannt gewesen. Das Angebot der Klägerin über eine entsprechende zusätzliche Leistung habe die Beklagte auch mit E-Mail vom 13.01.2011 angenommen. Auch sei die Abrechnung nach Stunden, die aufgewandten Stunden und die angesetzte Stundenvergütung angemessen und ortsüblich.
30Die Beklagte habe die Klägerin auch zusätzlich mit der Erbringung des Schallschutznachweises mündlich am 05.07.2011 sowie per Mail am 06.07.2011 zum Preis von 800,00 Euro beauftragt.
31Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Begleitung der Bauausführung nicht zu den Grundleistungen der Tragwerksplanung gehöre und von der Beklagten auch zusätzlich beauftragt worden sei. Insofern habe die Beklagte die Klägerin gebeten diverse Termine wahrzunehmen; damit habe die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 05.07.2011 angenommen.
32Auch sei die vorgezogene Massenermittlung keine Grundleistung der Leistungsphase 6b, sondern besondere Leistung. Diese sei auch von der Beklagten beauftragt worden.
33Die Klägerin beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.416,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2013 bis zum 28.07.2014 und seit dem 29.07.2014 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
35die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 673,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 28.07.2014 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen;
36hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und der Kosten der technischen Anlagen (Kostengruppe 400) gemäß Kostenberechnung für das streitgegenständliche Bauvorhaben I, Einfamilienhaus T ##, E.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachte Schlussrechnungsforderung nicht zustehe.
40Das Angebot der Klägerin an die Eheleute Haßfeld sei zwischen den Parteien am 03.09.2010 nachverhandelt worden; der Subunternehmervertrag sei im Einzelnen durchgegangen und besprochen worden. Die Klägerin habe sich dann zu dem Pauschalhonorar nach ausführlicher Verhandlung und eigenem Vorschlag bereiterklärt. Zudem sei für den Fall, dass das vereinbarte Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze liegen sollte, nach dem Vertrag ein Verzichtsvertrag geschlossen worden.
41Ein zusätzlicher Auftrag eines Wärmeschutznachweises Kfw70 sei nicht erteilt worden; in dem gesamten Baugebiet Q sei der Mindeststandard Kfw70 vorgegeben und dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen.
42Entsprechendes gelte auch für die Erstellung einer Stückliste der Massen; diese falle in die Leistungsphase 5b und sei nicht zusätzlich beauftragt worden.
43Im Übrigen handele es sich um Leistungen, die in dem erteilten Auftrag bereits enthalten gewesen seien. Dies gelte auch für die Leistungen der Tragwerksplanung, insbesondere die Begleitung der Bauausführung.
44Die Parteien hätten ein Pauschalhonorar vereinbart und dieses auch durch die aufgestellten Zahlungspläne später bestätigt. Die Klägerin sei hieran auch gem. § 242 BGB gebunden, da ausschließlich sie das entsprechende Angebot für das Pauschalhonorar unterbreitet habe.
45Die Schlussrechnung weise zudem Phantasiezahlen aus und sei nicht prüffähig. Die Klägerin gehe von völlig unrealistischen Zahlen und einem nicht gegebenen Bauumfang und Darstellung des Gebäudes aus.
46Zudem seien von der Klägerin hinsichtlich der Leistungsphasen 2 bis 6 lediglich Teilleistungen erbracht worden; die Leistungen der Klägerin seien nicht abgenommen.
47Die Klägerin habe entgegen ihrem Auftrag auch nicht an der Kostenschätzung und Kostenberechnung nach DIN 276 mitgewirkt. Die Beklagte habe der Klägerin auch angeboten, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen.
48Die Beklagte ist der Ansicht, dass der gestellte Hilfsantrag eine unzulässige Klageänderung darstelle, die auch nicht sachdienlich sei. Eine Sachdienlichkeit scheitere jedenfalls an einer vorwerfbaren Verspätung.
49Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen vollumfänglich Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe
51Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags derzeit nicht begründet.
52Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Resthonorars ist jedenfalls wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Abrechnung gem. § 15 HOAI derzeit nicht fällig.
53Die Klägerin hat keine Rechnung vorgelegt, die den von der Klägerin geschuldeten und erbrachten Leistungsgegenstand und die hierfür ansetzbaren Kosten hinreichend berücksichtigt. Insofern gelten §§ 48 ff. i.V.m. Anlage 14 HOAI (LPH 3g); h)). Danach muss die vorzulegende Rechnung die Anforderungen der DIN 276 hinsichtlich des Leistungsgegenstandes hinreichend berücksichtigen. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin der Forderung zugrundegelegte Rechnung nicht gerecht. Der eingeschränkte Leistungsgegenstand der Klägerin im Sinne der „Objektrechtsprechung“ des BGH ist der Rechnung und deren Grundlagenermittlung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin entgegen der ihr grundsätzlich obliegenden Verpflichtung der Kostenberechnung nur eine Kostenschätzung vorgenommen hat.
54Die anrechenbaren Kosten sind unter Berücksichtigung des vorstehenden durch die Klägerin nicht nachvollziehbar ermittelt. Anrechenbare Kosten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Kosten des gesamten Objekts, sondern nur diejenigen des Vertragsgegenstandes. Der BGH (Urteil vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/04 – zitiert nach juris) hat klargestellt, dass das „Objekt“ im Sinne der HOAI, also insbesondere der § 2 Abs. 1 und § 4 HOAI, durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird. Das ist bedeutsam, wenn sich der Auftrag des Architekten nicht auf das gesamte Bauvorhaben, sondern nur auf Teile bezieht (z.B. Rohbau). In diesem Fall sin nicht die anrechenbaren Kosten des Gesamtobjekts, sondern nur die zugrunde zu legen, auf die sich der Auftrag bezieht: Mit einer Honorarberechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (Werner / Pastor, Rn. 915).
55Dies gilt auch vorliegend im Fall der Klägerin. Insofern ist unter Berücksichtigung der DIN 276 die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dem Vertragsgegenstand als Objekt in diesem Sinne vorzunehmen. Dabei spiegelt auch die jeweilige Entwicklung das Vorstehende wieder. Auch der Vertragsgegenstand des Ingenieurs bzw. Tragwerkers ist anhand des tatsächlichen Leistungsbildes und Umfangs zu ermitteln. Diesem Grundsatz ist die Klägerin in ihrer Darlegung nicht gefolgt. Die entsprechende Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist der Darlegung durch die Klägerin nicht nachzuvollziehen und insofern nicht prüffähig.
56Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Verzugszinsen aus den Abschlagsrechnungen besteht gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 3, 288 Abs. 2 BGB nicht.
57Insofern liegt bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Vertrag vor. Nach dem Vertrag waren Abschlagszahlungen jedenfalls nicht geschuldet, so dass eine Nichtzahlung auf eine gestellte Abschlagsforderung keine Verletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis begründen kann. Mangels Pflichtverletzung kann auch kein Verzug mit der seitens der Beklagten nicht geschuldeten Leistung bestehen.
58Soweit die Klägerin indes hilfsweise gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der anrechenbaren Kosten zu Kostengruppen 300 und 400 gemäß der Kostenberechnung für das streitgegenständliche Bauvorhaben begehrt, ist dieser Anspruch zulässig und begründet.
59Der Anspruch stellt eine zulässige, da zumindest sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Die Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs entsprechen denen des Hauptantrags. Im Ergebnis stellt sich der hilfsweise gestellte Auskunftsanspruch als für die Geltendmachung einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderliche Vorstufe dar, die auf den gleichen Tatsachen gründet. Eine gesonderte Geltendmachung ist insofern nicht geboten.
60Der Anspruch ist auch begründet.
61Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die Klägerin ist zwar nach dem Inhalt des Vertrages selbst zur Mitwirkung an der Kostenberechnung verpflichtet; die Kostenberechnung selbst kann indes von der Klägerin nicht geleistet werden, sondern bedarf der Mitwirkung der Beklagten. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist durch die Klägerin auf die Kostenberechnung abzustellen, so dass die entsprechende Mitwirkungshandlung – die Auskunftserteilung – von der Beklagten zu leisten ist.
62Der Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt; § 362 BGB.
63Für die Erfüllung des Anspruchs ist die Beklagte insofern darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich eingewandt hat, dass die Auskunftsnahme durch Einsichtnahme in die Unterlagen angeboten habe, hat sie den entsprechenden Vortrag nicht hinreichend substantiiert.
64Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
65Der Streitwert wird auf 50.916,44 EUR festgesetzt, wobei auf den Auskunftsanspruch ein Betrag in Höhe von 4.500,00 Euro entfällt.
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Referenzen
- §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 3, 288 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 2/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x