Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 185/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens das am 08.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 436 C 5504/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.193,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 I, II, 313 a Abs. 1 ZPO).
4II.
5Die Berufung ist zulässig, aber nur in einem geringen Umfang begründet.
6Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.193,17 EUR teilweise begründet.
71.
8Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 BGB in Höhe von 2.193,17 EUR zu.
9a)
10Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) geschlossen worden, der die anwaltliche Beratung über den vom Beklagten entworfenen Trennungsvertrag zum Gegenstand hatte.
11b)
12Die Klägerin war berechtigt, die von ihr – unstreitig – erbrachte anwaltliche Leistung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,0 zu einem Gegenstandswert 198.676,38 EUR abzurechnen.
13aa)
14Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG abgeschlossen.
15(1)
16In der E-Mail vom 20.02.2015 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sich die Gebühr nach dem RVG berechne und eine 1,0 Geschäftsgebühr nach dem Wert der Vereinbarung betrage. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent angenommen, indem er anschließend die anwaltliche Leistung in Anspruch genommen hat.
17Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Beklagte als Laie auf der Grundlage dieser Auskunft der Klägerin die konkrete Höhe der anwaltlichen Vergütung nicht habe ersehen könne, ist dies unschädlich. Bereits nach § 49b Abs. 5 BRAO ist es lediglich erforderlich, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten mitteilt, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Soweit diese Auskunft der Klägerin dem Beklagten nicht ausgereicht hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, weitergehend nachzufragen; was er jedoch erst später mit E-Mail vom 02.03.2015 – also nach Durchführung des Besprechungstermins und Anfall der Gebühren – gemacht hat.
18(2)
19Diese Vereinbarung ist auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung gemäß der Kostennote vom 26.02.2015 (vgl. Bl. 12 der Akten) aufgehoben worden.
20Der Beklagte konnte aus der Sicht eines objektiven Dritten – auf den es bei der Auslegung von Willenserklärungen ankommt – diese Kostenberechnung nicht als Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung ansehen. Denn in der die Übersendung der Kostennote ankündigende E-Mail vom 25.02.2015 (Bl. 10 der Akte) weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die in der Kostennote ausgewiesenen Gebühren für eine Erstberatung auf die weiter entstehenden Gebühren Anrechnung finden würden und sie ihm die zu erwartenden Kosten für ihre Tätigkeit erst später zusammen mit der Unterhaltsberechnung mitteilen würde.
21(3)
22Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG die Klägerin berechtigt gewesen wäre, eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,0 nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen.
23Bereits die Prüfung eines vorgegebenen Vertragsentwurfs auf seine sachliche Richtigkeit ist als „Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages“ im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG anzusehen. Nach einhelliger Auffassung liegt eine solche Mitwirkung nicht erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt seinerseits Verträge entwirft. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn er mündlich an der Gestaltung mitwirkt (Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, § 34 RVG Rn. 17).
24(4)
25Auch der von der Klägerin gewählte Gebührenansatz von 1,0 ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 RVG nicht zu beanstanden.
26Der Rahmen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Damit liegt die von der Klägerin angesetzte Gebühr von 1,0 trotz der umfangreichen familienrechtlichen Problematiken (Trennungsentschädigung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) und unter Berücksichtigung des in Familiensachen nicht unerheblichen Haftungsrisikos (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010 – IX ZR 104/08) unter der rechnerischen Mittelgebühr von 1,5 und der Schwellengebühr von 1,3.
27bb)
28Hinsichtlich des Gegenstandswertes hat die Kammer lediglich einen Gesamtbetrag von 198.676,38 € als begründet angesehen.
29Dieser berechnet sich aus der Addition (vgl. § 22 Abs. 1 RVG) der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2015 (Bl. 82 der Akte) mitgeteilten Gegenstandswerte für den Trennungsunterhalt, die Vermögensauseinandersetzung und den Versorgungsausgleich. Die abstrakte Richtigkeit dieser Werte ist vom Beklagten in der Berufung nicht angegriffen worden.
30Als nicht den Gegenstandswert erhöhend hat die Kammer den von der Klägerin berücksichtigten Gegenstandswert der Scheidung angesehen, da diese ausdrücklich nicht Gegenstand des Beratungsauftrags war. Unstreitig hatte der Beklagte vorgegeben, dass eine solche nicht vor dem Jahr 2022 anstehen würde.
31Soweit der Beklagte einwendet, hinsichtlich der Vermögenswerte würde kein Streit zwischen den Eheleuten bestehen, ändert dies nichts an ihrer Berücksichtigung im Gegenstandswert, da sich der Trennungsvertrag auch über diese Punkte verhält. Ob diese Punkte streitig sind oder nicht, ist insoweit für die Berechnung irrelevant, denn auch bei einem Vergleich werden Positionen, über die Einigkeit besteht, für die Bemessung des Streitwertes/Gegenstandswertes berücksichtigt.
32cc)
33Damit berechnet sich der Vergütungsanspruch der Klägerin wie folgt:
34Gegenstandswert: 198.676,38 EUR
351,0 Geschäftsgebühr 2.013,00 EUR
36Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7200 RVG) 20,00 EUR
37Zwischensumme netto 2.033,00 EUR
3819% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 386,27 EUR
39abzgl. - 226,10 EUR
40Gesamtbetrag 2.193,17 EUR
41Soweit der Kläger gegen die Höhe der Vergütungsforderung einwendet, diese sei vor dem Hintergrund, dass die Besprechung und die Vorbereitung lediglich insgesamt zwei Stunden gedauert haben dürften, unangemessen, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Denn das RVG stellt bei der Berechnung der Vergütungshöhe nicht auf den Zeitaufwand ab. Hinzu kommt, dass es dem Kläger freigestanden hätte, die bereits angefallenen Gebühren auch auszuschöpfen, mit der Folge, dass sich der vom Kläger behauptete Stundensatz dann signifikant verringert hätte.
422.
43Der Beklagte schuldet die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 11.04.2015 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die mit Schreiben vom 15.03.2015 bis zum 10.04.2015 gesetzte Zahlungsfrist ist erfolglos verstrichen.
44III.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da die Mehrforderung der Klägerin weniger als 10% des Streitwertes ausmacht und kein Gebührensprung ausgelöst wird, ist eine Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO, der auch für die Berufungsinstanz gilt, gerechtfertigt.
46Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 36 C 5504/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 2x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 2x
- BGB § 612 Vergütung 1x
- RVG § 34 Beratung, Gutachten und Mediation 3x
- BRAO § 49b Vergütung 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- IX ZR 104/08 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 22 Grundsatz 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x