Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 264/19

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen zu tätigen:

•              „Laut dem Recherchenetzwerk O1 zählt er [der Verfügungskläger] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“

•              „Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle P1 Crew“

Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung,

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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