Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 264/19
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen zu tätigen:
• „Laut dem Recherchenetzwerk O1 zählt er [der Verfügungskläger] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“
• „Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle P1 Crew“
Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung,
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
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Tatbestand
2Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Behauptungen in Anspruch.
3Der Verfügungskläger ist Band-Leader der Rechtsrock-Band P1 und Mitbegründer der ehemaligen „P1-Crew“. Er bekennt sich offen zur Naziszene und war jedenfalls in der Vergangenheit Sympathisant der Nazi-Kampftruppe „Combat 18“. Er trägt eine Tätowierung mit dieser Aufschrift, hat 2006 ein diese Truppe verherrlichendes Lied mit dem Titel „U1 Combat 18“ veröffentlicht und ist mehrfach auf Konzerten aufgetreten, die unter dem Slogan der Truppe beworben wurden.
4Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der C1-Zeitung. In der Printausgabe (Lokalausgabe Ruhrgebiet) vom 00.00.0000 veröffentlichte sie auf S. 7 einen Artikel mit dem Titel „Das rechte Netzwerk“. Darin heißt es:
5„Eine weitere Schlüsselfigur von ‚Combat 18‘ ist H1, Sänger der Neonazi-Band ‚P1‘. Laut dem Recherchenetzwerk ‚O1‘ zählt er seit 2003 zum deutschen ‚C18‘-Führungskader. Im Umkreis der Band entstand die ‚C18‘-Zelle ‚P1-Crew‘, deren Umfeld ebenfalls Verbindungen zum NSU unterhielt und zu der sich auch Stephan E. gezählt haben soll.“
6Der Verfügungskläger behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung C-18 und gehöre somit erst recht nicht dem Führungskader an. Die „P1-Crew“ sei keine C-18-Zelle, lediglich einige der Mitglieder seien gleichzeitig auch Mitglieder bei C-18 gewesen.
7Dies ergebe sich sowohl aus der von der Verfügungsbeklagten zitierten Quelle O1 als auch aus dem von ihm vorgelegten Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses III des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2014, Drs. 16/14400, S. ### f.
8Aufgrund der Falschbehauptungen der Verfügungsbeklagten und des Zusammenhangs des Artikels mit den Mordermittlungen im Fall Walter Lübcke bzw. dem Tatverdächtigen Stephan E. sei sein Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden.
9In der mündlichen Verhandlung distanzierte sich der Verfügungskläger von C-18, indem er zu seiner Tätowierung und dem Song „U1 Combat 18“ angab: „Dinge ändern sich auch“.
10Der Verfügungskläger beantragt,
11die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, in Bezug auf ihn folgende Behauptungen zu unterlassen:
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„Laut dem Recherchenetzwerk O1 zählt er [der Verfügungskläger] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“
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„Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle P1-Crew“
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügungsbeklagte ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, oder Ordnungshaft, festzusetzen.
16Die Verfügungsbeklagte beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Sie behauptet, die von ihr im Artikel aufgeführten Tatsachen seien korrekt, was eine Vielzahl von Quellen belege. Vorgelegt hat sie vier Quellen und zwar Artikel der Internetseiten F2, C2, X1 und O1.
19Ihrer Ansicht nach würde eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers selbst dann nicht vorliegen, wenn die Behauptungen falsch wären, da der Verfügungskläger sich offen zu seiner rechten Gesinnung bekenne und jedenfalls Unterstützer und Sympathisant von Combat 18 ist.
20Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsbegründung nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 (Bl. 24 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Der Antrag ist zulässig und begründet.
23Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
24Dem Verfügungskläger steht nach summarischer Prüfung ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte zu. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich.
25Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
26Die Verfügungsbeklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die Veröffentlichung des Artikels vom 00.00.0000 unter Nennung seines vollständigen Namens rechtswidrig verletzt.
27Dies ergibt sich aus einer Güter- und Interessenabwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Verfügungsbeklagte konnte weder die Wahrheit der von ihr behaupteten Tatsachen noch eine ordnungsgemäße Quellenrecherche nachweisen.
28Die Beweislast für die behauptete Unwahrheit der Tatsachen trägt grundsätzlich zunächst der Verfügungskläger. Dazu hat er insbesondere eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, sodass die Kammer zunächst von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagte ausgegangen ist.
29Es handelt sich sowohl bei der Behauptung, der Verfügungskläger sei Führungskader von Combat 18, als auch bei der Behauptung, die von dem Verfügungskläger mitbegründete „P1-Crew“ sei eine „C18-Zelle“ um Behauptungen, die aufgrund der der Truppe Combat 18 zugerechneten Straftaten das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu verletzen geeignet sind. Es macht einen Unterschied, ob der Verfügungskläger die Taten von Combat 18 lediglich gutheißt und sich mit ihnen solidarisiert oder ob er selbst Führungskader ist und damit der Verdacht besteht, dass er selbst die der Truppe vorgeworfenen Straftaten kennt, veranlasst oder gar verübt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungskläger Combat 18 positiv gesonnen ist, sondern lediglich darauf, ob er tatsächlich Mitglied bzw. wie behauptet Führungskraft ist.
30Bei ehrverletzenden Äußerungen gilt nach den anerkannten und zutreffenden Grundsätzen der Rechtsprechung eine Beweislastumkehr (§ 186 StGB sinngemäß). Danach ist die Verfügungsbeklagte beweisbelastet. Sie muss allerdings nicht die Wahrheit der Behauptungen beweisen, vielmehr obliegt ihr eine erweiterte Darlegungslast, dass sie bei ihrer Recherche der Sorgfaltspflicht genügt hat. Das ist der Fall, wenn sie
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über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügt,
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bei gewichtigen Vorwürfen dem Verfügungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
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die Darstellung keinen verfälschenden, vorverurteilenden Eindruck gemacht hat.
(Vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 = NJW 2014, 2029 Rn. 26; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2018, § 823 Rn. 102; Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 40 Rn. 32.)
36Hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten aufgestellten Behauptung, laut O1 zähle der Verfügungskläger zum deutschen C18-Führungskader, vermochte die Verfügungsbeklagte bereits den Nachweis nicht zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Quellenrecherche gemacht habe und über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügt.
37Die von ihr aufgestellte Behauptung ergibt sich nicht aus der von ihr im Artikel zitierten und im Verfahren vorgelegten Quelle O1 aus 2015. Dort heißt es auszugsweise:
38„P1 (…) machte sich mit Songs wie ‚U1 Combat 18‘ (…) zum Sprachrohr des deutschen C18.“
39„In der P1-Crew gab es im Frühjahr 2006 eine innige Verbindung zwischen L1 und E1 Neonazis, die sich als ‚deutsches Combat 18‘ verstanden.“
40„Im Jahr 2006 entstand aus der P1-Crew erneut eine kleine Gruppe, die Combat 18 umsetzen wollte. Mitglieder waren unter anderem H1 (…).“
41Außerdem wird in dem Artikel eine E-Mail eines Herrn S vom 05.07.2011 zitiert, der ein führender „I1“ in Deutschland sein soll. Die E-Mail richtete sich an die rechte Gruppierung „I1 Nation“. Darin berichtet er von einem Gespräch mit dem Verfügungskläger als Unterhändler für C 18.
42Die Kammer sieht wie bereits ausgeführt einen entscheidenden Unterschied darin, ob jemand bloßer Sympathisant und Unterstützer oder wie behauptet sogar Führungskraft ist. Allein der Umstand, dass der Verfügungskläger mit seiner Band Combat 18 verherrlicht, reicht noch nicht aus, um von einer Führungsrolle von ihm in der Gruppierung auszugehen. Auch die Verbindung zwischen L1 und E1 Neonazis bzw. die Behauptung, dass einzelne Mitglieder aus der P1-Crew sich als „deutsches Combat 18“ verstanden hätten, reicht nicht aus, um auf eine Führungsrolle des Verfügungsklägers zu schließen.
43Bezüglich der im Jahre 2006 entstandenen Gruppe, die Combat 18 habe umsetzen wollen, ist lediglich von einer Absichtsbekundung, nicht aber von einer Führungsrolle des Verfügungsklägers beim deutschen Combat 18 auszugehen.
44Aus der E-Mail des Herrn S könnte sich allenfalls schließen lassen, dass der Verfügungskläger im Jahre 2011 Mitglied bei Combat 18 gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er - wie von der Verfügungsbeklagten behauptet - seit 2003 dem Führungskader von Combat 18 angehöre. Damit wäre weder der Zeitraum von 2003 - 2010 belegt, noch der Zeitraum von 2012 bis heute. Der Verfügungskläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass sich die Zeiten ändern. Wenn er sich aber heute von Combat 18 bzw. jedenfalls von einer Mitgliedschaft dort distanziert, kann anhand der vorgelegten Quelle nicht davon ausgegangen werden, er sei bis heute Mitglied bzw. Führungskader. Darüber hinaus ist zwischen einer bloßen Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit zum Führungskader ein qualitativer Unterschied zu machen.
45Hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten aufgestellten Behauptung, die P1-Crew sei eine C18-Zelle, vermochte die Verfügungsbeklagte ebenfalls den Nachweis nicht zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Quellenrecherche gemacht habe und über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügt.
46Die vorgelegte Quelle „F2“ sieht die Kammer bereits nicht als belastbar an. Auf der Internetseite wird kein Impressum angegeben und auch auf Nachfrage vermochte die Verfügungsbeklagte keine Angaben zur Herkunft und Seriosität der Quelle zu machen.
47Aus der vorgelegten Quelle „X1“ ergibt sich lediglich, dass die Band P1 des Verfügungsklägers unter der Bezeichnung Combat 18 Konzerte gab.
48Aus der vorgelegten Quelle „C2“ ergibt sich lediglich, dass die Band des Verfügungsklägers, P1 in dem Song „U1 Combat 18“ die Gruppierung Combat 18 verherrlicht.
49Aus der vorgelegten Quelle O1 ergibt sich wie oben bereits zitiert, dass im Jahr 2006 aus der P1-Crew eine kleine Gruppe entstanden sei, die Combat 18 umsetzen wollte. Mitglied sei unter anderem der Verfügungskläger gewesen.
50Dies sieht die Kammer nicht als ausreichenden Beleg für die Behauptung, die P1-Crew sei eine C18-Zelle, an.
51Der Begriff „Zelle“ wird allgemein verstanden als Untereinheit einer größeren Einheit. Somit muss der Artikel der Verfügungsbeklagten so verstanden werden, dass die P1-Crew als Untergruppierung zu C18 gehöre und damit alle ihre Mitglieder ebenfalls Mitglieder bei C18 gewesen wären.
52Zum einen ist bei O1 nur von einer Absichtsbekundung die Rede, Combat 18 habe umgesetzt werden wollen. Zum anderen lässt sich aus der Formulierung „aus der P1-Crew erneut eine kleine Gruppe“ nicht schließen, dass die gesamte P1-Crew eine C18-Zelle sei.
53Der Verfügungskläger hat hierzu den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses III des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2014, Drs. 16/14400, S. ### f. vorgelegt. Darin heißt es:
54„Der Personenkreis der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ in E1 rekrutierte sich ebenfalls aus den Reihen der ‚P1 Crew‘, wobei die Crew und die Gruppe nicht identisch waren, da nur ein kleiner Teil der Crew-Mitglieder zu der Gruppe in Bezug auf ‚Combat 18‘ zählte.“
55Auch danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ganze P1-Crew eine C18-Zelle gewesen wäre. Es ergibt sich aus dieser Quelle zudem nicht, dass der Verfügungskläger Mitglied dieser Untergruppierung gewesen wäre. Eine sorgfältige Quellenrecherche, wie sie von der Verfügungsbeklagten erwartet werden konnte, hätte die Angabe der Quelle O1 somit nicht bestätigt, sodass die Behauptung jedenfalls nicht uneingeschränkt als feststehend aufgestellt werden durfte.
56Der Verfügungskläger ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch durch diese Aussage in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er war Mitglied der P1-Crew und die Verfügungsbeklagte vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihre Behauptung ausreichend recherchiert habe und mit Quellen belegen könne. Hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten gewählten Formulierung ergibt sich vielmehr, dass diese unwahr ist. Lediglich ein Teil der Mitglieder der P1-Crew waren zugleich auch Mitglieder bei Combat 18 oder jedenfalls Teil einer gesonderten Gruppierung. Ob auch der Verfügungskläger Mitglied dieser Untergruppierung war, lässt sich anhand der vorliegenden Quellen nicht belegen.
57Die weitere Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Wiederholungsgefahr, wird durch die bereits erfolgte erstmalige Veröffentlichung der Behauptungen vermutet. Die Verfügungsbeklagte konnte durch ihr Verhalten die Vermutung nicht widerlegen.
58Die Eilbedürftigkeit des Verfügungsgrundes liegt außerdem vor.
59Nach § 935 ZPO darf eine einstweilige Verfügung nur ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
60Die Eilbedürftigkeit ergibt sich hier daraus, dass jederzeit mit einer erneuten Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte zu rechnen ist.
61Der weitere Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 25.07.2019 konnte gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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- VI ZR 211/12 1x (nicht zugeordnet)