Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 44/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für die Errichtung passiver Schallschutzmaßnahmen an ihren Immobilien gegen die Beklagte im Wege der Teilklage geltend.
3Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegender Wohnimmobilien im N1 Stadtteil N2. Sie begehrt von der Beklagten, der benachbarten Eigentümerin mehrerer Eisenbahntrassengrundstücke, Ausgleichszahlungen für die Einbringung passiver Schallschutzmaßnahmen für eines ihrer sechs von Bahnlärm betroffenen Wohnhäuser. Das in Rede stehende Wohnhaus umfasst seinerseits neun Wohneinheiten. Weitere vier Häuser gleicher Bauart und Größe sowie ein weiteres Haus mit vier Wohneinheiten, D1-Straße 00 u. 00, D2-Straße 00, D3-Straße 00 sind nicht verfahrensgegenständlich.
4Das streitgegenständliche Hausgrundstück D2-Straße 00, N1, Stadtteil N2 (Grundbuch von D, Anl. K 47, Bl. 134 d.A.) wurde im Jahr 1962 erbaut auf Grundlage der Baugenehmigung des Rechtsvorgängers der Klägerin, erteilt von der N1 am 02.11.1961 (Anl. K2). Das Grundstück liegt in einem Gleisdreieck der Schienenstrecken Nr. 0000 (im Westen), Nr. 0000 (im Süden) und Nr. 0000 (im Osten). Zudem stehen die Strecken Nr. 0000 und 0000 in Rede, die die ursprüngliche Strecke Nr. 0000, die nach Feststellung des Sachverständigen ca. zwei km südöstlich des klägerischen Grundstücks verläuft, ersetzen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Strecken:
5- Strecke 0000 von km 0,9 bis km 0,6 Strecke X1 – X2, Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft
6- Strecke 0000 von km 8,0 bis km 8,4 Strecke X3 – X4, Preußische Staatseisenbahnen
7- Strecke 0000 von km 3,5 bis km 4,0 Strecke X5 – X6, Preußische Staatseisenbahnen
8- Strecke 0000 von km 160,7 bis km 161,0 Strecke X7 – X8, Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft
9- Strecke 0000 von km 5,7 bis km 6,0 Strecke X9 – X10, Preußische Staatseisenbahnen.
10Die Bahnstrecken verlaufen auf Bahndämmen; das nächstgelegene Wohnraumfenster des streitgegenständlichen Hauses hat einen Abstand zu der nächstgelegenen Schienenstrecke von ca. 15m. Die Strecken mit der Nr. 0000 bzw. 0000 wurden im Jahr 1862 errichtet, die weiteren Strecken ebenfalls in ähnlichem Zeitraum. Die Streckenabschnitte wurden zwischen 1874 und 1888 in Betrieb genommen. Im Jahr 1950 wurden die Strecken elektrifiziert.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2014 beantragte die Klägerin bei dem Eisenbahn-Bundesamt in W1 nachträgliche Schutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 VwVfG aufgrund gesundheitsbeeinträchtigenden, nicht vorhersehbaren Lärms und bat um Vorlage entsprechender Planfeststellungsbeschlüsse oder Genehmigungen. Das Eisenbahn-Bundesamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2014 u.a. mit (Anl. K11):
12„Die entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Genehmigungen kann ich Ihnen nicht vorlegen. Die Strecken wurden vor 1994 gebaut oder geändert. Das Eisenbahn-Bundesamt existiert erst seit dem 01.01.1994. Planfeststellungsbeschlüsse oder Genehmigungen aus der Zeit vor 1994 für Strecken in dem Zuständigkeitsbereich der Außenstelle W1 liegen dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. (…) Wie Sie sehen, wurden die Strecken 0000 und 0000 bereits im Jahre 1881 und 1886 für den Güterverkehr freigegeben und in den letzten 30 Jahren nicht maßgeblich geändert. Ansprüche auf nachträgliche Anordnungen zum Lärmschutz gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sind daher gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 VwVfG ausgeschlossen. Unabhängig davon verkehren auf dem für Ihre Mandantin maßgeblichen Streckenabschnitt der Strecken 0000 und 0000 kaum Güterzüge: auf der Strecke 0000 sind es täglich 4 Güterzüge, auf der Strecke 0000 ist es 1 Güterzug pro Tag. Auf der Strecke 0000 fahren in dem Abschnitt X2 bis X10 keine Güterzüge, auf der Strecke 0000 fährt lediglich 1 Güterzug pro Tag. Auf der Strecke 0000 verkehren überwiegend S-Bahnen. Deren Anzahl in einem Zeitraum von 24 Stunden (58) entspricht dem üblichen 20-Minuten-Takt für S-Bahnen. Nicht voraussehbare Wirkungen des Baus der Strecke 0000 im Sinne des § 75 Abs. 2 VwVfG scheiden daher aus. Dasselbe gilt für die Strecke 0000. Dort fahren 79 Züge in 24 Stunden. Auch dies ist voraussehbar gewesen im Sinne von § 75 Abs. 2 VwVfG.
13Nach alledem kann ich keine nachträglichen Anordnungen gemäß § 75 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 VwVfG treffen. Mit anderen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen die Planfeststellungsbeschlüsse wäre Ihre Mandantin als Rechtsnachfolgerin des Voreigentümers präkludiert. Einen Rechtsanspruch auf behördliche Anordnung von Lärmsanierungsmaßnahmen gibt es nicht.“
14Die Klägerin behauptet, der frühere Leerstand der in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen, wozu auch das Hausgrundstück D2-Straße 00 gehöre, habe zum 31.12.2005 ca. 55 % betragen. Dies sei kausale Folge des vom Betrieb der Strecken ausgehenden Lärms, der oberhalb der zur Vorsorge normierten Grenzwerte liege. Die Klägerin habe sich damals erfolglos bemüht, nach Eingang der Kündigungen Mietparteien zum Bleiben zu bewegen oder neue Mietinteressenten zu finden. Es sei zu erheblichen immissionsbedingten Wertminderungen gekommen. Der Verkehrswert des Immobilieneigentums D2-Straße 00 sei um mindestens 220.000,00 EUR gemindert, der Lärm mindere den Verkehrswert um ca. 20 %. Die Klägerin nimmt auf diverse Gutachten, u.a. zur Wertentwicklung im Fall von Verkehrslärm, Bezug, Bl. 27 ff. d.A.
15Die Klägerin behauptet ferner, dass ein im Rahmen der Lärmsanierung von der A1 GmbH herangezogenes Gutachten des TÜV Nord hinsichtlich einer Verkehrsprognose für das Jahr 2015 nicht den tatsächlichen Umständen entspreche. So seien bezüglich der Anzahl der Güterzüge die folgenden Angaben überholt und würden, wie eine stichprobenhafte Prüfung der Klägerin ergeben habe, deutlich überschritten: Strecke 0000 – keine Güterzüge; Strecke 0000 – jeweils vier Güterzüge tags/nachts; Strecke 0000 – fünf Güterzüge tags/zwei Güterzüge nachts; Strecke 0000 10 Güterzüge tags/fünf Güterzüge nachts; Strecke 0000 acht Güterzüge tags/fünf Güterzüge nachts.
16Sie behauptet weiterhin, der Immissionsgrenzwert des § 2 VerkehrslärmschutzVO von nachts 49 dB (A) werde an allen Emissionsorten zum Teil erheblich überschritten, und bezieht sich hierbei auf Daten des Eisenbahnbundesamtes. Weiterhin sei eine Lärmsteigerung zu berücksichtigen, die aus den nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Brückenkonstruktionen und Weichen in der Nachbarschaft des klägerischen Wohnhauses, der Resonanzwirkung benachbarter Brückenbauwerke, den nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Güterwaggons und des Gleisunterbaus folge. Weiterhin behauptet die Klägerin, die Schienenoberflächen entsprächen in der Nachbarschaft der klägerischen Immobilien nicht dem Stand der Technik. Auch dies führe zu einer Lärmsteigerung. Zudem würden die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Lärmminderung gerade bei Kurvenfahrten nicht umgesetzt.
17Die Klägerin behauptet weiter, in der streitgegenständlichen Immobilie träten für die Bewohner Störwirkungen auf, insbesondere sei die Wohnnutzung durch den Bahnlärm wesentlich beeinträchtigt. Hierzu nimmt die Klägerin auf Messberichte als Übersichtsmessung zum Schienenlärm im Bereich von Wohngebäuden in N2 von Dipl.-Ing. T1 der Ingenieure T2 vom 04.11.2013 und vom 18.12.2013 Bezug, Anl. K 13, K 14. Hierzu ist die Klägerin der Ansicht, es komme für die Feststellung der Wesentlichkeit auf die Beurteilung durch den Tatrichter und nicht die Einhaltung von Messwerten an, diese seien nur Indizien, ebenso wie die Angaben von Zeugen, die langjährig in dem streitgegenständlichen Haus wohnen. Hinsichtlich der vorhandenen Fenster behauptet sie, dass diese in den Jahren 1978 und 1979 durch die D1 entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erneuert worden seien (vgl. Rechnungen vom 18.12.1978, vom 04.04.1979 und vom 12.04.1979, Anl. K 48a-d).
18Die Klägerin behauptet ferner, in der baulichen Umgebung der streitgegenständlichen Immobilie gingen von anderen Nachbargrundstücken keine Schallimmissionen aus, die über den maßgeblichen Beurteilungspegel von tagsüber/nachts 55/40 bzw. 59/49 dB (A) lägen. Die Klägerin behauptet, bereits zuvor im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms der Bundesregierung sowie der Einschaltung der Aufsichtsbehörden für Eisenbahnen und weiterer außergerichtlicher Geltendmachung ihrer Ansprüche Abhilfe gesucht zu haben.
19Die Klägerin ist der Ansicht, § 75 Abs. 2 VwVfG komme bei der Geltendmachung ihrer Ausgleichsansprüche keine Ausschlusswirkung zu, da kein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss vorliege. Würde man eine Ausschlusswirkung bejahen, würde die Klägerin rechtslos und grundrechtslos dastehen. Es fehle an einem Planfeststellungsbeschluss oder einer ihm gleichkommenden wirksamen Genehmigung, da die Vorgaben nach dem Preußischen Eisenbahngesetz (prEG) vom 03.11.1838 von König Friedrich Wilhelm III. nicht erfüllt seien. So ermangele es an einer schriftlichen Benennung der Hauptpunkte der Bahnlinie und der Größe des Aktien-Kapitals; der Erteilung von „noch zu erlassenden Instruktionen“; der Einreichung eines „Plans“; der Erteilung einer „landesherrlichen Genehmigung“; einer „der Eröffnung der etwa nötig befundenen besonderen Bedingungen und Maßgaben“; der Einreichung weiterhin eines „Statuts zu Unserer landesherrlichen Bestätigung“ nach § 3 prEG; der Feststellung des „Bauplans im Wesentlichen“; der „Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte“ und der Verhältnisse der Konstruktion (Bl. 6 f. d.A.). Die Beklagte habe weder die hierfür erforderlichen Unterlagen, den im Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen im Königreich Preußen angesprochenen Plan, das Ergebnis von dessen Prüfung in Form einer Bestätigung bzw. Feststellung des Plans, noch die Publikationen des Statuts in der preußischen Gesetzessammlung vorgelegt. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, alle der streitgegenständlichen Immobilie benachbarten Bahnstrecken entsprächen nicht dem preußischen Eisenbahngesetz vom 03.11.1838. Spätere bauliche Änderungen seien nicht im Einklang mit den Nachfolgegesetzen und der darin geforderten eisenbahnrechtlichen Planfeststellung erfolgt. Es fehle ferner sowohl an einem förmlichen Widmungsakt als auch einer konkludenten Widmungsverfügung.
20Doch auch im Fall einer unterstellten Genehmigungswirkung hätten sich Betriebsparameter wie die Höchstgeschwindigkeit von Zügen mittlerweile so verändert, dass von wesentlichen, zu Entschädigungszahlungen führenden Änderungen auszugehen sei. Ein Vergleich zu den Regelungen im Luftverkehr, namentlich zu der Vorschrift nach § 71 LuftVG, die ausdrücklich die Fiktion eines Planfeststellungsbeschlusses vorsähe, zeige, dass eine solche Fiktion im Bahnrecht gerade nicht geregelt, mithin nicht gewollt sei. Das Verwaltungsverfahrensgesetz sei ohnehin nicht anwendbar. Des Weiteren fehle es an den Voraussetzungen eines planfestgestellten Vorhabens und eines Plans nach § 18 AEG.
21Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das streitgegenständliche Wohnhaus sei städtebaulich als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB anzusehen. Die nähere Umgebung im Sinne der Vorschrift sei durch eine Wohnnutzung ohne Gewerbebetriebe geprägt, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Die Umgebung der streitgegenständlichen Immobilie entspreche der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO.
22Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung von 202.273,00 EUR, hilfsweise zur Erstattung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Immissionsschutzmaßnahmen, äußerst hilfsweise zur Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung, dem Grunde nach zur Zahlung eines Geldersatzes für die lärmbedingte Beeinträchtigung der Wohnnutzung des Hausgrundstückes D2-Straße 00 für den Zeitraum vom 16.08.2014 bis zur Vollendung des baulichen Schallschutzes an dem Wohnhaus D2-Straße 00 ; schließlich zur Zahlung von 3.323,55 EUR für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
23Bei den ursprünglich geltend gemachten Kosten handelte es sich um die Kosten, die die Klägerin für die Ausschreibung und Umsetzung der Maßnahmen des passiven Schallschutzes für die Wohnhäuser zu Beginn der Umsetzung für erforderlich hielt, vgl. Aufstellung nach Anl. K 34 (Bl. 32 d.A.).
24Klageerweiternd macht die Klägerin nunmehr die Kosten für die tatsächliche Umsetzung, für die Realisierung eines Lüftungskonzepts, für die Lüftungskonzeption, für den Einbau schallgedämmter neuer Fenster und für Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsphasen nach HOAI des Architekten für eine schalltechnische Sanierung des Hauses geltend, im Einzelnen (Bl .447 d.A.):
25- Gerüstbau 2.400,00 EUR
26- 40 Kernbohrungen 8.000,00 EUR
27- 2 Dachdurchführungen Luftkanäle 3.200,00 EUR
28- 40 Nachströmungsgeräte 8.800,00 EUR
29- Kosten der Verdrahtung der 40 Geräte 3.200,00 EUR
30- 6 Entlüftungsgeräte 7.680,00 EUR
31- Montagekosten elektrische Verdrahtung 24 Geräte 1.920,00 EUR
32- Kosten Bauleitung 2.480,00 EUR
33- Zwischensumme netto 37.680,00 EUR
34- 19 % Umsatzsteuer aus 37.680,00 EUR 7.159,20 EUR
35Zwischensumme 2 brutto 44.839,20 EUR
36Planungsleistung Ingenieurbüro S1 3.398,64 EUR
37Planungsleistung Ingenieurbüro S1 964,11 EUR
38Planungsleistung des Sachverständigen S2 1.305,50 EUR
39Planungsleistung des Sachverständigen S2 1.157,16 EUR
40Kosten der schallgedämmten Rundfenster 262.878,27 EUR
41LP 1-9 HOAI Architekt S3 für alle typengleichen
42Häuser der Klägerin in der D2-Straße, D3-Straße und
43D1-Straße von insg. 83.182,64 EUR, davon 1/5
44für Immobilie D2-Straße 00 16.636,52 EUR
45Gesamtsumme brutto 331.179,40 EUR
46Die Klägerin beantragt daher nunmehr,
47die Beklagte zur Zahlung von 331.179,41 EUR an die Klägerin nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageeinreichung und
48zur Freistellung von den in der Rechtsanwaltsvergütungsabrechnung Nr. 0000000 vom 6. September 2021 (Anlage K 55) abgerechneten Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten in Höhe von brutto 4.688,01 EUR zu verurteilen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Die Beklagte behauptet, dass selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen Geräuschimmissionen (Anl. K13) die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden, da das streitgegenständliche Gebäude – entgegen der Auffassung der Klägerin – sich nicht in einem Wohngebiet, sondern allenfalls in einem Misch- oder Gewerbegebiet befinde. Hierfür sehe die 16. BImSchV andere Grenzwerte vor. Im Flächennutzungsplan werde das Gleisdreieck, auf dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, als gemischte Baufläche klassifiziert, es grenze im Nordwesten an ein Dorfgebiet und Grünflächen, im Nordosten an ein Gewerbegebiet und im Süden an ein Industriegebiet an. Die Beklagte behauptet, der bauliche Erhaltungszustand sei die eigentliche Ursache für den früheren Leerstand gewesen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Fenster vor dreißig Jahren erneuert worden seien und dass es durch die von ihrer Eisenbahninfrastruktur ausgehenden Geräuschimmissionen zu einer Verkehrswertminderung gekommen sei. Die Beklagte behauptet ferner, es sei seit der Eröffnung der streitgegenständlichen Bahnstrecken zu keinen erheblichen baulichen Eingriffen in diese Bahnstrecken gekommen, diese seien vielmehr im üblichen Rahmen unterhalten und ertüchtigt worden, weder sei es zu einem Bau von neuen noch zu einer wesentlichen Änderung vorhandener Schienenwege gekommen. Die Beklagte bestreitet auch die Höhe der geltend gemachten Kosten.
52Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin fehle schon die Aktivlegitimation. So sei eine bloße „Umfirmierung“ von einer GbR in eine GmbH & Co. KG nicht möglich. Ferner seien die in Rede stehenden Eisenbahnstrecken in zulässiger Weise genehmigt. Die Beklagte nimmt hierzu auf folgende Genehmigungen Bezug, Anl. B8 u. B9: Strecke 0000 – Preußische Konzession vom 18. September 1871; Strecke 0000 – Preußische Gesetze vom 15. Mai 1882 und 25. Mai 1883; Strecke 0000 – Preußische Gesetze vom 15.05.1882 und 25.05.1883; Strecke 0000 – Preußische Konzession vom 20.11.1871; Strecke 0000 – Preußisches Gesetz vom 07.06.1874. Etwaigen Ausgleichsansprüchen stünde die Ausschluss- und Duldungswirkung der (fingierten) eisenbahnrechtlichen Planfeststellung entgegen.
53Die Beklagte ist ferner der Ansicht, für die Ermittlung der Geräuschimmissionen sei die 16. BImschV („Schall 03“ oder „Lärmschutzverordnung“) heranzuziehen. Dies sei trotz der – wie sie meint Unanwendbarkeit des BImschG – der Fall, da es sich bei der 16. BImschVO um die einzige gesetzliche Regelung zur Ermittlung von Schallimmissionen von Schienenwegen handele. Aus der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergebe sich auch ein sogenannter Schienenbonus von -5 dB (A), welcher bei der von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geräuschimmissionen anzuwenden sei.
54Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 22.12.2016, vom 04.12.2017 und vom 16.07.2018 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und anschließender Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V1. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten vom 14.09.2017 und die Ergänzungsgutachten vom 27.03.2018 und vom 12.11.2018 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.10.2021 hat das Gericht auf seine Rechtsauffassung hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Mit Beschluss vom 27.12.2021 ist nach Zustimmung beider Parteien mit Schriftsatz vom 25.11.2021 und vom 29.11.2021 das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe:
56Die zulässige Klage ist unbegründet.
57A.
58Die Klage ist zulässig, insbesondere ist neben der sachlichen Zuständigkeit nach § 71 Abs. 1 GVG auch die örtliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO zu bejahen. Der Teilklage steht auch nicht die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, da die Klägerin in eindeutig abgrenzbarer Weise konkretisiert hat, auf welches der insgesamt sechs von Baulärm betroffenen Gebäude sich die geltend gemachten Ansprüche beziehen. Die Erweiterung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 09.09.2021, die Beantragung der Kostenerstattung nach zwischenzeitlich erfolgter Umsetzung bei gleichbleibendem Klagegrund, ist zulässig, vgl. BGH NJW-RR 2006, 669.
59B.
60In der Sache bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg.
61Zwar ist die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Der begehrte Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 i.V.m. §§ 1004 Abs. 1, 823, 253 Abs. 2 BGB für die passive Schallschutzsanierung steht der Klägerin gegen die Beklagte allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
62I.
63Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich des vorgelegten Schreibens des Notars V2 vom 18.11.2021 ist die E1 GbR durch Vertrag vom 23.12.2020 formwechselnd und identitätswahrend in die E1 GmbH & Co. KG umgewandelt worden, die auch am 07.01.2021 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 00000 eingetragen worden ist. Die identitätswahrende Umwandlung wurde vom Grundbuchamt in Form einer Berichtigung in das Grundbuch zu dem hier in Rede stehenden Grundstück auch eingetragen (Bl. 584 ff. d.A.). Es handelt sich mithin nicht um eine neue, sondern um die umgewandelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
64II.
65Die Klägerin kann hingegen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Beklagte geltend machen. Die vorliegend in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind wegen der konkludenten Genehmigung und der daraus resultierenden Fiktion der Wirkung des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen. Hierbei können die Fragen der tatsächlichen Beeinträchtigung sowie der Sicherheit und Genauigkeit der Messmethoden der Schallimmissionen durch den Sachverständigen V1 dahinstehen. Denn dem klägerischen Begehren steht jedenfalls, soweit das Vorliegen wirksamer Genehmigungen zugunsten der Klägerin verneint wird (hierzu 1.), die Konzentrations- und Präklusionswirkung der Fiktion der Planfeststellungswirkungen analog § 75 Abs. 2 VwVfG entgegen (hierzu 2.). Eine Geltendmachung auf zivilprozessualem Weg ist danach ausgeschlossen.
661.
67Es kann dahinstehen, ob die Geltendmachung der Ansprüche bereits aufgrund wirksamer Genehmigungen der in Rede stehenden Bahnstrecken präkludiert ist.
68a.
69Soweit ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG (ggf. i.V.m. Spezialgesetzen) ausgeschlossen, MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB, § 906 Rn. 23. Diese Ausschluss- und Duldungswirkung betrifft nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch Ansprüche zivilrechtlicher Natur, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind (LG Bonn, Urt. v. 22.03.2018 – 20 O 84/16 m.w.N., BGH, Urt. v. 10.12.2004, V ZR 72/04, NJW 2005, 660, m.w.N.). Insbesondere unterfallen ihr auch nachbarrechtliche Ansprüche (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 4 U 27/15, NVwZ 2017, 733 m.w.N.; OLG Bremen, Urt. v. 13.06.2014, 2 U 2/14, NVwZ-RR 2014, 879 m.w.N.; LG Essen, Urt. v. 18.08.2017, 16 O 302/16, BeckRS 2017, 125259). Die Duldungswirkung der Planfeststellung erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch zivilrechtliche Ansprüche, BGH NJW 2005, 660, und schließt diese aus, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urt. v. 13.06.2014 – 2 U 2/14.
70Hintergrund dieser umfassenden Sperrwirkung ist, dass schon das Planfeststellungsverfahren den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen anzubringen und Schutzmaßnahmen zu verlangen (LG Bonn, Urt. v. 22.03.2018 – 20 O 84/16). Was öffentlich-rechtlich erlaubt ist, kann zivilrechtlich nicht verboten oder ausgleichspflichtig sein, Stüer, in: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, E Rn. 4554. Das öffentliche und private Immissionsschutzrecht bestimmen die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen daher im Ergebnis identisch, BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 17/09.
71b.
72Die Beklagte hat substantiiert zu der Genehmigungssituation der streitgegenständlichen Bahnstrecken bei Errichtung vorgetragen: So seien die Strecke 0000 durch Preußische Konzession vom 18.09.1871; die Strecke 0000 sowie die Strecke 0000 jeweils durch Preußische Gesetze vom 15.05.1882 und vom 25.05.1883; die Strecke 0000 durch Preußische Konzession vom 20.11.1871 und die Strecke 0000 durch Preußisches Gesetz vom 07.06.1874 wirksam genehmigt worden. Entsprechend dem geltenden § 3 des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 03.11.1838 sei der Bauplan im Wesentlichen festzustellen gewesen und dann das Statut der Eisenbahngesellschaft zur landesherrlichen Bestätigung einzureichen gewesen. Nach Erlass des eine Staatsbahnunternehmung begründenden Gesetzes bzw. nach Erteilung der Konzession habe die Zulässigkeit des Bahnbaus nicht mehr in Zweifel gestanden. Für die Kammer ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die gegen die Durchführung eines solchen Verfahrens sprechen. Vielmehr werden die in Rede stehenden Strecken in dem von der Beklagten vorgelegten Verzeichnis „…, Handbuch der deutschen Eisenbahnstrecken, 1935, Nachdruck 1984“ unter den Nummern des Jahres der Streckeneröffnung (1. Ziffer) und einem Darstellungsverweis (2. Ziffer) als zugelassene Strecken mit den Ziffern 81/01, 88/16, 88/16, 74/54, 78/29 geführt, Anl. B8, B9. Die genannten Eintragungen dokumentieren die Zulassungen nach den damals geltenden Vorschriften. Auch die seitens der Beklagten vorgelegte Konzessionsurkunde „betreffend den Bau und Betrieb der Bahnen von G1 nach G2, (…)“ bestätigt die – beispielhaft hier für die Strecke X7 – erteilte Genehmigung: „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen: Nachdem die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der Beschlüsse der General-Versammlungen ihrer Aktionäre vom 31. Mai 1870 und 26. Mai 1871 darauf angetragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens durch (…) zu gestatten, wollen Wir der erwähnten Gesellschaft zum Bau und Betrieb der vorbezeichneten Erweiterungen ihres Unternehmens, in Anerkennung der mit denselben für die bergbaulichen, gewerblichen und Verkehrsinteressen verknüpften Vortheile, (…) nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838 Unsere Genehmigung unter nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen (…).“
73Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie bestreitet indes allgemein, dass wirksame Genehmigungen vorlägen, da die Verfahrensvorschriften und Prüfungstatbestände nach dem Preußischen Eisenbahngesetz von 1838 nicht erfüllt worden seien, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte mit Blick auf die vorgetragene Genehmigungssituation der in Rede stehenden Bahnstrecken aufzuzeigen.
742.
75Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines wirksamen Planfeststellungsbeschlusses oder einer wirksamen Genehmigung verneint, so ist die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche jedenfalls aufgrund der bestehenden Widmung der Strecken und ihrer fingierten Planfeststellung ausgeschlossen.
76a. Widmung, fingierte Planfeststellung
77Der Ausschluss von Ansprüchen erfordert dabei nicht zwingend ein förmliches Planfeststellungsverfahren. Er greift schon im Fall einer bestandskräftigen Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Ausschluss- und Duldungswirkung erstreckt sich auch auf die Zeit vor Inkrafttreten des VwVfG, auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im 19. Jahrhundert, OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2006 – 7 LA 137/05. Die land-, oberlandes- und höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt einen Vorrang eines – zumindest fingierten – Planfeststellungsverfahrens auch bei bestehenden, unveränderten Eisenbahnstrecken an, für die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung kein Planfeststellungsverfahren im Sinne des VwVfG durchzuführen war. Aus einer konkludenten Widmung folgt dann eine Fiktion der Folgen eines Planfeststellungsverfahrens.
78Das OVG Lüneburg führt im Beschl. v. 05.09.2006 – 7 LA 137/05, Rn. 4 f. aus: „Zwar war liegt der dem Bau und Betrieb der Kleinbahn ‚H1 zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss hier nicht vor, doch kann die Bahnstrecke nur aufgrund eines solchen gebaut und in Betrieb genommen sein. Rechtsgrundlage war entweder § 4 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen (v. 03.11.1838, Preuß.GS S. 505, in den Gebieten des früheren Königreichs U5 geltend seit dem In-Kraft-Treten der Verordnung betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 03. November 1838 (…) in den neuerworbenen Landesteilen v. 19.08.1867, Preuß.GS S. 1426) oder §§ 2, 4 und 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen (v. 28.07.1892, Preuß.GS S. 225).
79Auch schon vor Inkrafttreten des VwVfG hatte die eisenbahnrechtliche Genehmigung die Wirkung, dass die durch die Herstellung der Anlagen Betroffenen vom Eisenbahnunternehmer weder eine Beseitigung noch eine Änderung der Anlagen verlangen konnten (vgl. PrOVG, Beschl. v. 10.01.1935 - V.W. 101/32 -, PrOVGE 95, 179 (181); Michler, Die Duldungswirkung der Planfeststellung in: Planung - Recht - Rechtsschutz, Festschrift für Willi Blümel 1999, S. 357 (365 ff.) unter Hinweis auf RG, Urt. v. 11.05.1904 - V. 415/03 -, RGZ 58, 130 (134) und RG, Urt. v. 12.10.1904 - V. 147/04 -, RGZ 59, 70 (74)).“
80b. Bestandsschutz
81Die bahnrechtliche Widmung kann mithin Bestandschutz begründen, der weitergehende zumindest zivilrechtliche Ansprüche ausschließt, VG Koblenz, Urteil vom 09. November 2009 – 4 K 443/09.KO –, juris; zur Widmung auch BVerwG Urt. v. 23.10.2002 – 9 A 12.02, juris. So stellt das OVG Bautzen, Urt. vom 05. März 2014 –1 C 28/11 –, juris Rn. 68, fest: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Bahnstrecke hinreichend legitimiert bzw. bestandgeschützt sein, wenn für die Errichtung der Bahnstrecke ein Planfeststellungsbeschluss nicht ersichtlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Bahnstrecke für den Verkehr gewidmet ist. Dies kann auch konkludent erfolgen. Von einer Widmung kann bei Strecken ausgegangen werden, die bereits im 19. Jahrhundert errichtet worden und tatsächlich - über einen sehr langen Zeitraum hinweg - für den Bahnverkehr genutzt worden sind (BVerwG, Urt. v. 12. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris; Fachplanungsvorbehalt). Voraussetzung dafür ist, dass die in Rede stehende Betriebsanlage der Eisenbahn ihre eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung nicht wieder durch einen eindeutigen Hoheitsakt verloren hat (BVerwG, Urt. v. 31. August 1995, BVerwGE 99, 166 m. w. N.; Urt. v. 3. März 1999, NVwZ-RR 1999, 388) oder diese Zweckbestimmung infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2010, DVBl. 2010, 1374).“
82Auch der wiederholt angebrachte Hinweis auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 27.10.2006 – V ZR 2/06, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Der dort zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt und der hier in Rede stehende sind nicht vergleichbar: Bei diesem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt handelte es sich um eine im Jahr 1998 bearbeitete Bahnbrücke, für die das Planfeststellungsverfahren gar nicht durchzuführen war. Dort handelte es sich also um ein Vorhaben, für das überhaupt kein Planfeststellungsverfahren erforderlich war. Es war so niederschwellig angesiedelt, dass die anschließenden Immissionen umso erheblicher beeinträchtigten. Das ist bei den Eisenbahnstrecken nicht der Fall: Die Verlegung der Bahnschienen war planfeststellungspflichtig.
83c. Vermutung für Widmung bei über 100-jährigem Bahnbetrieb
84Bei einem über 100-jährigen Bahnbetrieb ist von einer Widmung bzw. Planfeststellung nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen. So stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeit bestehender Anlagen mit Urteil vom 15.10.2020, 7 A 9/19, klar: „Vernünftige Zweifel an der Zulässigkeit dieses Betriebs bestehen - ungeachtet der Nichtverfügbarkeit diesbezüglicher (historischer) Unterlagen - nicht. Der Schienenweg wurde bereits in den 1860er Jahren - also vor etwa 160 Jahren - errichtet und dient seitdem ununterbrochen dem Bahnverkehr.“
85Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist mit Urteil vom 08.01.2020 – 16 K 5474/18 juris Rn. 25 f. sogar auf eine Vermutung der entsprechenden Widmung bzw. Planfeststellung im Fall eines über 100-jährigen Schienenbetriebs hin:
86„Im Übrigen gilt für historische Bahnanlagen die Vermutung der entsprechenden Widmung bzw. Planfeststellung. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch für ehemals preußische Strecken - also solche, die möglicherweise abweichend von der Rechtslage in anderen Teilen Deutschlands von Anfang an einer Planfeststellung bedurften - ausgeführt, dass an der Widmung eines seit den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts bestehenden Schienenwegs nach über 100-jährigem Betrieb keine ernsthaften Zweifel mehr möglich seien.“
873.
88Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG aufgrund der konkludenten Genehmigung von der Fiktion der Planfeststellungswirkung erfasst und aufgrund der Sperrwirkung ausgeschlossen. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass die streitbefangenen Strecken im Gleisdreieck der Schienenstrecken Nrn. 0000, 0000, 0000, Nr. 0000 und 0000 nicht planfestgestellt im Sinne des aktuellen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. Allein daraus, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung nach heutiger Rechtslage erfolgten, kann indes nicht geschlussfolgert werden, dass eine frühere, diesen verschärften Vorgaben nicht unterliegende Widmung ihre Rechtswirksamkeit verliert. Die Ausschluss- und Duldungswirkung bleibt unberührt, verschärfte Prüfungsvorgaben nach geltender Rechtslage entfalten keine Rückwirkung für bereits genehmigte/planfestgestellte Vorhaben. Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist allgemein unzulässig, Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 95. EL Juli 2021, Art. 20 Rn. 80. Eine echte Rückwirkung wäre aber zu bejahen, „wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift“, Dürig, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE57, 361 ff. (391); 68, 287 ff. (306); 72, 175 ff. (196).
89Für eine konkludente Widmung ist entgegen dem klägerischen Vortrag zudem nicht entscheidend, ob die Widmung in einem Widmungsverzeichnis aufgeführt wird. Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an einem formell und materiell wirksamen Planfeststellungsbeschluss, da die Beklagte weder den im Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen im Königreich Preußen angesprochenen Plan, das Ergebnis von dessen Prüfung noch die Publikationen des angesprochenen Status in der preußischen Gesetzessammlung vorgelegt habe, so kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Wie erörtert geht die Kammer vorliegend von einer konkludenten Genehmigung aus, die die Fiktionen der Planfeststellungswirkung, unabhängig von der Vorlage genannter Unterlagen, bedingt. Es ist – bei Fehlen ausdrücklicher Formerfordernisse – für die konkludente Widmung anerkannt, dass die Widmung aus einem sich ggf. über Jahre erstreckenden tatsächlichen Verhaltensprozess folgt, Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35 Rn. 325 m.w.N.
90Des Weiteren ist unerheblich, dass die konkludente Genehmigung bestand, bevor die Klägerin die in Rede stehende Immobilie erwarb. Zwar schließt sich der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche an die Möglichkeit an, mögliche Rechte in einem förmlichen Verwaltungsverfahren sowie einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nur auf den zur Zeit der Planung berechtigten Personenkreis. Derjenige, der erst später Eigentümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks wird, kann sich von der Wirkung nicht unter Berufung auf eine unterbliebene Verfahrensbeteiligung lösen. Er tritt in eine „vorbelastete" Rechtsposition ein, BGH MDR 2010, 142. Die Klägerin ist in diese Position eingetreten, Genehmigungen und Planfeststellungen entfalten auch ihr gegenüber als Rechtsnachfolgerin Wirksamkeit.
91III.
92Der Ausschluss der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin dann rechts- oder grundrechtslos sei. Die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG sind eröffnet. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch bei nur fingiert planfestgestellten Anlagen kein Raum für ein zivilrechtliches, auf §§ 906, 1004 BGB gestütztes Vorgehen (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 4 U 27/15, NVwZ 2017, 733; LG Bonn, Urt. v. 22.03.2018 – 20 O 84/16).
931.
94Es bleibt der Klägerin unbenommen, Ansprüche nach den Voraussetzungen analog § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4, Abs. 3 VwVfG, § 74 Abs. 2 VwVfG geltend zu machen. Die Vorschriften sehen vor, dass bei Auftreten nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen, der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen kann, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 4 U 27/15, NVwZ 2017, 733). Zum Schutz der Grundrechte der Klägerin, insbesondere von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG, sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass für den Betroffenen Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, um etwaige Eingriffe in seine Positionen geltend zu machen. Der Klägerin stehen auch im Fall der hier fingierten Planfeststellung die vorgenannten Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes offen. Wie auch sonst steht ein Betroffener nicht rechts- oder grundrechtslos dar, wenn er die Möglichkeit hat, etwaige Verletzungen seiner Rechte geltend zu machen. Dem Grundrechtsschutz ist immanent, dass er auf den Ausgleich mit Rechten Dritter angelegt ist und im Wege der praktischen Konkordanz die Abwägung widerstreitender Interessen zu erfolgen hat. Ausreichende Möglichkeiten, die Verletzung von Rechten geltend zu machen, bestehen für die Klägerin nach den Vorgaben § 75 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 VwVfG analog. Nachträgliche Schutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 VwVfG standen demgemäß auch bei der beantragten Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt in Rede, vgl. Schreiben vom 27.10.2014, Anl. K11.
952.
96Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsschutzmöglichkeiten, die dem Betroffenen im Fall fiktiver Planfeststellung bei Fluglärm (allein) zustehen, im Fall von Lärmschutz an bestehenden Bahnstrecken nicht ausreichend sein sollten (LG Koblenz, Urt. v. 19.11.2020 – 3 O 675/19; für Lärmimmissionen eines Flughafenbetriebs, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Mai 2016 – 17 U 83/15 –, juris). Der BGH erörtert das dann verfahrensrechtlich einschlägige Instrumentarium in seiner Entscheidung vom 10.12.2004 – V ZR 72/04: Zwar „scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anordnungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG, NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Regularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG davon abhängig ist, dass es sich um Wirkungen des genehmigten Vorhabens handeln muss, die im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im Anwendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 LuftVG einer Modifizierung. Der Grund dafür, dass die Wirkungen objektiv erst nach der Unanfechtbarkeit in Erscheinung getreten (Bonk/Neumann, in: Stekens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 52) und für den Betroffenen bei verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7, 13; Bonk/Neumann aaO; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 25), liegt darin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststellungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Planfeststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muss daher grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfechtbarkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird (BVerwG aaO). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.“ Gleiches Vorgehen wird auch eingefordert und bezüglich Rechtsschutzmöglichkeiten als ausreichend erachtet von BVerfG NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG NVwZ 2004, 869.
973. Wesentliche Änderungen an den Strecken hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Es wird insoweit auch auf die Auskunft des Eisenbahn-Bundesamts vom 27.10.2014 verwiesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an dem dortigen Hinweis, dass keine maßgeblichen Änderungen erfolgten, begründen.
98IV.
99Dem klägerischen Einwand, im Fall des Lärmschutzes an Bahnschienen bestünde keine gesetzliche Regelung wie nach § 71 LuftVG, ist zu entgegnen, dass §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. § 1 der 16. BImSchV eine ebenso abschließende Regelung darstellt, Hafner, NVwZ 2015, 648 (650). Mögliche Ansprüche knüpfen hier gemäß § 41 BImSchG an den Bau und die wesentliche Änderung einer Verkehrsanlage nach Inkrafttreten der Norm an. Der klägerische Vortrag, das Fehlen einer Regelung zur Genehmigungs- oder Planfeststellungsfiktion wie in § 71 Abs. 1 u. 2 LuftVG spreche gegen eine solche Fiktion im Eisenbahnrecht, kann ebenfalls nicht überzeugen. Die Regelungslagen im Luft- und Eisenbahnverkehr sind nicht vergleichbar:
100Die Regelung nach § 71 Abs. 1 LuftVG sollte für die in den neuen Bundesländern bestehenden Flugplätze hinsichtlich ihrer Zulässigkeit Rechtssicherheit schaffen. Auch in den alten Bundesländern bestanden mit Blick auf die genehmigungs- und planfeststellungsfreie Zeit vor dem 01.01.1959 Unsicherheiten im Flugverkehr, die durch die Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion beseitigt werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 07.12.2006 – 4 C 16.04 hierzu aus: „Die Genehmigungs- und Planfeststellungsregelungen, die das heutige Luftverkehrsrecht prägen, wurden durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 5.12.1958 (BGBl. I S. 899) mit Wirkung ab 1.1.1959 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Anlegung und Änderung von Flughäfen nach §§ 8 und 10 LuftVG planfeststellungsbedürftig. Einige der heute genutzten Flugplätze wurden jedoch zu einer Zeit hergestellt, zu der sie keiner Zulassung bedurften, die den jetzigen Anforderungen der §§ 6 bis 10 LuftVG entspricht. § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG verfolgt das Ziel, auch insoweit für die Flugplatzbetreiber Rechtssicherheit zu schaffen.“ Eine derartige Rechtslage besteht im Eisenbahnrecht nicht, da, wie gezeigt, bereits nach §§ 3 f. des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 03.11.1838 eine Planfeststellung im Eisenbahnverkehr erforderlich war.
101V.
102Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
103VI.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
105Der Streitwert wird bis zum 08.09.2021 auf bis zu 230.000,00 EUR und ab dem 09.09.2021 auf 331.179,41 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 17/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 4x
- 4 U 27/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- V ZR 72/04 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 823, 906 f. und 1004 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 443/09 1x (nicht zugeordnet)
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- LuftVG § 6 1x
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- §§ 41 ff. BImSchG 1x (nicht zugeordnet)
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- 16 O 302/16 1x (nicht zugeordnet)