Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 333/97

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

20.544,34 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.619,06 DM seit dem 05. Mai 1997

sowie aus jeweils 4.481,32 DM seit dem 05. Juni, 05. Juli, 05. August und

05. September 1997 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern

auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM vorläufig

vollstreckbar.

Als Sicherheit wird die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Euro-

päischen Union ansässigen Bank oder Sparkasse zugelassen.


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