Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 80/12

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläu­bi­ge­rin wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

Auf die Er­in­ne­rung der Gläu­bi­ge­rin wird der Ge­richts­voll­zie­her L unter Zu­rück­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Er­in­ne­rung an­ge­wie­sen, von den beim Schuld­ner ge­pfän­de­ten Geld­be­trä­gen einen Be­trag in Höhe von 68,00 € an die Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin aus­zu­keh­ren.

Die wei­ter­ge­hen­de Be­schwer­de wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt die Gläu­bi­ge­rin mit der Maß­ga­be, dass die Ge­richts­ge­bühr auf die Hälf­te er­mä­ßigt wird.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.


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