Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 434/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.085,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Verkündet am 20.02.2015 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
4auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2014
5durch die Richterin am Landgericht C als Einzelrichterin
6für Recht erkannt:
7Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.085,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.
8Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
10Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
11Tatbestand
12Der Kläger, der Diplom-Ingenieur sowie staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ist, macht Honoraransprüche nach der HOAI für Ingenieurleistungen gegen den Beklagten geltend.
13Im Februar 2008 beauftragte der Beklagte den Kläger mündlich, für das Vorhaben „Modernisierung und Aufstockung des Mehrfamilienhauses C2 in P“ die Tragwerksplanung (Leistungsphasen 1 bis 4), sowie den Wärme- und Schallschutznachweis zu erstellen.
14Der für den Beklagten tätige Architekt, der Zeuge I, hatte ursprünglich eine Aufstockung des Gebäudes in Holzkonstruktionsweise geplant. Nachdem der Kläger als Statiker hinzugezogen worden war, entschied der Beklagte nach einem Gespräch Anfang Februar 2008 mit dem Kläger, an dem auch der Zeuge I teilgenommen hatte, dass die Aufstockung entgegen dieser ursprünglichen Planung in Massivbauweise ausgeführt werden sollte. Der Kläger hatte Einsicht in die Bestandsstatik genommen und keine Bedenken hinsichtlich einer Ausführbarkeit der Massivbauweise geäußert.
15Der Kläger begann, die Statik für eine Aufstockung des Gebäudes in Massivbauweise zu berechnen und erstellte für diese Bauweise einen Wärmeschutznachweis und einen Schallschutznachweis. Ende April 2008 teilte der Kläger mit, dass nach seinen Berechnungen eine Aufstockung des Gebäudes in Massivbauweise wegen nicht zu kompensierender Lastüberschreitungen nicht durchführbar sei. Der Beklagte entschied sich nach Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise durch den Kläger letztlich dafür, die Aufstockung in einer Porenbetonbauweise auszuführen zu lassen.
16Im Juli 2008 wurde die von dem Kläger erstellte Statik hinsichtlich der Porenbetonbauweise an den Prüfstatiker übergeben. Diese wurde ebenso genehmigt wie die Nachweise für den Wärme- und Schallschutz.
17Der Kläger stellte seine Leistungen ursprünglich mit Rechnungen vom 08.05.2008 (Anlage K 4, Bl. 27 d.A.) über 3.391,50 Euro und vom 22.08.2008 (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.) über 2.713,20 Euro in Rechnung. Der Rechnung vom 08.05.2008 liegen Pauschalpreise zu Grunde, in der Rechnung vom 22.08.2008 rechnet der Kläger nach Stunden ab.
18Nachdem der Beklagte auf diese Rechnungen keinerlei Zahlungen leistete, erstellte der Kläger unter dem 07.11.2011, diesmal auf der Grundlage der HOAI, eine neue Schlussrechnung, die mit einem Betrag von 14.124,61 Euro endet (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d.A). In dieser Rechnung rechnet er sowohl seine Leistungen für die Tragwerksplanung, Wärmeschutznachweis und Schallschutznachweis für die Massivbauweise (Version 1), als auch die Leistungen für die Tragwerksplanung, Wärmeschutznachweis und Schallschutznachweis für die Porenbetonbauweise (Version 2) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnung Bezug genommen.
19Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm zwei Aufträge erteilt, nämlich einen Auftrag hinsichtlich der Erstellung der Statik nebst dazugehörenden Schall- und Wärmeschutz für die Massivbauweise und einen gesonderten Auftrag hinsichtlich der Erbringung der gleichen Leistungen für die Porenbetonbauweise. Er sei berechtigt, seine Leistungen für beide Bauweisen abzurechnen, weil es sich um eine von dem Beklagten als Auftraggeber veranlasste Mehrfachplanung handle. Sämtliche in der Schlussrechnung vom 07.11.2011 enthaltenen Leistungen habe er tatsächlich
20erbracht.
21Der Kläger beantragt,
221.
23den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.124,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.391,50 Euro für den Zeitraum vom 24.05.2008 bis 01.09.2008, auf einen Betrag in Höhe von 6.104,70 Euro für den Zeitraum vom 02.09.2008 bis 21.11.2011, auf einen Betrag in Höhe von 14.124,61 Euro seit dem 22.11.2011 zu zahlen.
242.
25den Beklagten zu verurteilen, an ihn 755,80 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er behauptet, er habe lediglich einen Auftrag, nämlich hinsichtlich der Erstellung der Statik für die Massivbauweise nebst Wärme- und Schallschutznachweis erteilt. Der Kläger habe nämlich in einem ersten Gespräch angeregt, die Aufstockung in Massivbauweise zu erstellen, weil eine Konstruktion in Holzbauweise erhebliche Probleme aufwerfen würde. Der Kläger habe aber schon anhand der Bestandsstatik erkennen können, dass in Massivbauweise nicht gearbeitet werden könne, was er ihm, dem Beklagten, von vornherein habe mitteilen müssen. Die abgerechneten Leistungen hinsichtlich der Porenbetonbauweise (Version 2) seien schon deshalb nicht zu vergüten, weil es sich dabei um eine Nachbesserung einer ursprünglich mangelhaften Planung handle. Zudem habe der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2008 (Anlage DR 2, Bl. 56 f. d.A.) mitgeteilt, er werde die Umplanung in Porenbetonbauweise unentgeltlich erbringen.
29Der Kläger habe die von ihm abgerechneten Leistungen nicht vollständig erbracht. Bezüglich der Tragwerksplanung in Porenbetonweise (Version 2) habe er Grundleistungen teilweise nicht erbracht. So habe er in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) insbesondere weder zur Gebrauchsfähigkeit noch zur Wirtschaftlichkeit beraten. Auch die dritte Grundleistung der Leistungsphase 2 habe er nicht vollständig ausgeführt. Die Beratungsleistungen des Klägers seien nicht vollständig erfolgt. Insbesondere sei keine Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen erfolgt. Es sei sein Architekt gewesen, der sich um die Baustoffe und Zulassungen bemüht und ein Lösungskonzept erarbeitet habe. Ferner habe der Kläger auch nicht an Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit teilgenommen. Einen direkten Kontakt zwischen einer Behörde und dem Kläger habe es nicht gegeben. Auch habe er nicht bei der Kostenschätzung nach DIN 276 mitgewirkt. In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) habe er weder bei der Objektbeschreibung, noch bei Verhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit mitgewirkt. Auch habe er nicht bei der Kostenberechnung nach DIN 276 mitgewirkt oder bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung. Im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) habe der Kläger nicht mit Prüfämtern und Prüfingenieuren verhandelt und auch keine Pläne und Berechnungen vervollständigt.
30Der Kläger habe Nachweise für den Wärmeschutz und den Schallschutz der Porenbetonbauweise (Version 2) nicht erbracht. Er habe die Ergebnisse der Nachweise der Version 1 nicht auf die Holzbalkendecke und den Porenbeton, die zweite Version, angepasst.
31Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei an seine ursprünglich erstellten Rechnungen aus dem Jahr 2008 gebunden. Die Änderung der ursprünglichen Rechnungen stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, weil der Beklagte auf die abschließende Berechnung vertraut habe.
32Der Beklagte macht Gegenansprüche in Höhe von 3.019,98 Euro und 982,04 Euro sowie weiterer 8.390,01 Euro, insgesamt 12.392,03 Euro gegen die Klageforderung geltend, bei denen es sich um ihm entstandene Schadensersatzansprüche wegen verzögerter und mangelhafter Leistungen des Klägers handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageerwiderung vom 06.03.2012, dort Seiten 11 und 12 (Bl. 51 f. d.A.), im Schriftsatz vom 05.04.2013, dort Seiten 4 bis 7 (Bl. 177 ff. d.A.), und im Schriftsatz vom 19.08.2013, dort Seiten 4 bis 6 (Bl. 236 ff. d.A.), Bezug genommen. Hinsichtlich der Forderungen in Höhe von 3.019,98 Euro und 982,04 Euro ist der Beklagte der Auffassung, die Klage sei jedenfalls in dieser Höhe unbegründet, weil der Forderung eines Honorars, das von diesen Schadenersatzansprüchen konsumiert werde, die „dolo-agit“-Einrede, § 242 BGB, entgegenstehe. Mit der weiteren Gegenforderung über 8.390,01 Euro erklärt er die hilfsweise Aufrechnung gegen die Klageforderung.
33Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2014, Bl. 302 ff. d.A.) Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB wegen der von ihm für den Umbau in Porenbetonweise (Version 2) erbrachten Leistungen einen Anspruch auf Zahlung von 10.085,30 Euro. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Ansprüche für Planungen hinsichtlich der Massivbauweise (Version 1)geltend macht, ist die weitergehende Klage nicht begründet, weil insoweit bei der Entscheidung davon auszugehen ist, dass dem Kläger ein Beratungsverschulden zum Vorwurf zu machen ist.
36Im Einzelnen gilt Folgendes:
371.
38Der Honoraranspruch des Klägers ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig, weil – wie nachfolgend ausgeführt werden wird – dieser seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat und er mit der Rechnung vom 07.11.2011 eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat. Letzteres stellt der Beklagte nicht in Abrede.
39Der Kläger ist bei der Berechnung seiner Leistungen auch nicht an die ursprünglich auf Grundlage eines Pauschalhonorars erstellten Rechnungen gebunden, sondern berechtigt, die von ihm erbrachten Leistungen nach der HOAI zu berechnen. Eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar ist nicht wirksam zu Stande gekommen. Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI bedarf eine Honorarvereinbarung, die – wie hier – die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine derartige schriftliche Vereinbarung liegt hier nicht vor, so dass der Kläger grundsätzlich berechtigt ist, abweichend von der Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Vorschriften der HOAI abzurechnen.
40Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, an die pauschale Abrechnung gebunden. Zwar verhält sich ein Architekt widersprüchlich, wenn er trotz einer mit dem Vertragspartner getroffenen Honorarvereinbarung, die die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, später nach den Mindestsätzen abrechnen will. Dieses widersprüchliche Verhalten steht einem Geltendmachen der Mindestsätze nach Treu und Glauben aber nur dann entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und – als zusätzliche Voraussetzung – wenn er sich auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, wofür der Auftraggeber – hier der Beklagte – darlegungs- und beweisbelastet ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008, 5 U 68/07 mwN, zitiert nach juris).
41Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen dem Beklagten die Zahlung des auf Grundlage der HOAI berechneten Honorars nicht zuzumuten ist. Dieser hat nicht dargelegt, überhaupt im Vertrauen auf die ursprüngliche Abrechnung aus dem Jahr 2008 Dispositionen getroffen zu haben, die für ihn die Zahlung des Honorars nach HOAI unzumutbar machen würden.
42Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hat zur Folge, dass der Kläger nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008, 5 U 68/07, zitiert nach juris).
43Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten berechtigt, seine in Bezug auf die Porenbetonbauweise (Version 2) erbrachten Leistungen abzurechnen, weil bei der Entscheidung davon auszugehen ist, dass auch insoweit ein Auftrag vorlag. Der Beklagte hat den Kläger unstreitig damit beauftragt, eine genehmigungsfähige Statik für die Aufstockung des Hauses C2 in P zu erstellen. Die Vereinbarung der Parteien ist bei verständiger Würdigung so auszulegen, dass die erbrachten Leistungen für eine später genehmigte Statik vom Beklagten zu vergüten sind. Der Kläger hat eine solche prüffähige Statik, die auch genehmigt worden ist, für die Porenbetonbauweise erstellt. Dass der Kläger erklärt hat, sämtliche von ihm bezüglich der Porenbetonbauweise erbrachten Leistungen unentgeltlich zu erbringen, lässt sich dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Klägers vom 05.05.2008 (Anlage DR II, Bl. 56 f. d.A.) nicht entnehmen.
44Der Honoraranspruch des Klägers für die Tragwerksplanung Porenbetonbauweise (Version 2) stellt sich wie folgt dar:
45Die vom Kläger bei der Berechnung seines Vergütungsanspruchs in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten sind zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat deren Richtigkeit nicht erheblich bestritten.
46Nach der Tabelle des § 64 Abs. 1 HOAI werden die Grundleistungen für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent des Vollhonorars bewertet, die der Kläger auch in der Schlussrechnung zu Grunde gelegt hat, so dass sich insoweit ein Anspruch 346,41 Euro netto ergibt.
47Für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) sieht die Tabelle des § 64 Abs. 1 HOAI vor, dass bei Erbringung sämtlicher Grundleistungen 10 Prozent des Vollhonorars in Ansatz gebracht werden können. Der Kläger rechnet diese 10 Prozent ab und stellt hierfür einen Betrag in Höhe von 1.154,70 Euro netto in die Schlussrechnung ein. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe nicht sämtliche Grundleistungen dieser Leistungsphase erbracht, so dass deshalb der Honoraranspruch zu mindern sei und der Kläger für die Leistungsphase 2 allenfalls 2,5 Prozent berechnen könne, gilt Folgendes:
48Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2004 (VII ZR 259/02, NJW 2004, 2588) entfällt der Honoraranspruch des Architekten bei teilweise nicht erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI als solche bietet keine Grundlage dafür, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist, wobei nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen sind, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind, sodass der Auftraggeber im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben wird, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Eine an den Leistungsphasen orientierte vertragliche Vereinbarung führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, sodass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges das Werk mangelhaft ist (vgl. auch Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 5 Rn 14).
49Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Minderung des Honorars gilt auch für die Tragwerksplanung. Lässt der Tragwerksplaner wesentliche (zentrale) Leistungen weg, die „Teilerfolge“ im Sinne der Rechtsprechung sind, dann kommt es zu Abzügen. Die in § 64 Abs. 3 HOAI enthaltenen Teilleistungen sind jedoch nur dann als Arbeitsschritt zu erfüllen, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass diese Leistungen zum Leistungsumfang gehören. Keine Abzüge sind vorzunehmen, soweit es sich um dienstvertraglich orientierte Leistungen handelt und auch bei werkvertraglich einzustufenden Teilleistungen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe im Einzelfall nicht erbracht werden müssen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6).
50Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger habe im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2) die Grundleistung 2 „Beraten in statisch konstruktiver Hinsicht“ nicht vollständig erbracht, gilt, dass es sich bei dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht um eine werkvertraglich einzustufende Teilleistung im Sinne der Rechtsprechung handelt (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6). Weshalb nach den konkreten Vereinbarungen der Parteien hier anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargetan, so dass schon deshalb insoweit eine Minderung nicht in Betracht kommt.
51Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe die Grundleistung 3 der Leistungsphase 2 nur teilweise erbracht, beispielsweise sei keine Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen erfolgt, es sei sein Architekt gewesen, der sich um die Baustoff und Zulassungen bemüht und ein Lösungskonzept erarbeitet habe, so dass die Grundleistung 3 allenfalls mit 2 Prozent in Ansatz gebracht werden könne, greift nicht durch. Insoweit ist die Grundleistung 3 der Leistungsphase 2 zwar grundsätzlich als „Teilerfolg“ zu bewerten
52(vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6). Der Vortrag des Beklagten zu angeblich nicht erbrachten Leistungen bleibt aber unkonkret und erschöpft sich im Wesentlichen in der wörtlichen Wiedergabe der Grundleistungen verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe diese nicht erbracht, so dass nicht erkennbar wird, das Fehlen welcher Leistungen bezogen auf den konkreten Fall der Beklagte geltend machen möchte.
53Auch wegen angeblich nicht erbrachter Leistungen in der Grundleistung 4 der Leistungsphase 2 kann der Beklagte keine Abzüge geltend machen, weil es sich bei diesen „Vorverhandlungen mit Behörden nd anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit“ nicht um eine Teilleistung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6).
54Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe nicht bei der Kostenschätzung nach DIN mitgewirkt (Grundleistung 5 der Leistungsphase 2), gilt, dass der Kläger vorgetragen hat, eigene Ermittlungen angestellt zu haben und seine Kostenermittlungen der Schlussrechnung beigefügt zu haben. Zu diesem Vortrag des Klägers erklärt sich der Beklagte nicht, so dass sein Bestreiten unbeachtlich ist.
55Danach ist der Ansatz von 10 Prozent des Vollhonorars für die im Rahmen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) der Version 2 erbrachten Leistungen in Höhe von 1.154,70 Euro durch den Kläger gerechtfertigt.
56Für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) sieht die Tabelle des § 64 Abs. 1 HOAI vor, dass bei Erbringung sämtlicher Grundleistungen 12 Prozent des Vollhonorars in Ansatz gebracht werden können. Der Kläger rechnet diese 12 Prozent ab und stellt hierfür einen Betrag in Höhe von 1.385,63 Euro netto in die Schlussrechnung ein. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger die Grundleistungen Mitwirkung an der Objektbeschreibung, Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden, Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung nicht erbracht, handelt es sich dabei grundsätzlich nicht um Teilleistungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6), so dass seine Einwendungen, soweit diese Punkte betroffen sind, schon deshalb nicht durchgreifen. Weshalb diese Grundleistungen hier aufgrund der konkreten vertraglichen Abreden abweichend vom Grundsatz Teilleistungen darstellen sollten, hat der Beklagte nicht dargetan.
57Hinsichtlich des Einwands, der Kläger habe bei der Kostenberechnung nach DIN 276 nicht mitgewirkt, gilt auch hier, dass der Kläger substantiiert dargetan hat, eine derartige Kostenberechnung durchgeführt und diese der Schlussrechnung beigefügt zu haben, ohne dass der Beklagte dem erheblich entgegengetreten ist.
58Zusammenfassend ist der Ansatz von 12 Prozent des Vollhonorars für die in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbrachten Leistungen in Höhe von 1.385,63 Euro netto gerechtfertigt.
59Für im Rahmen der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) erbrachte Leistungen bestimmt die Tabelle zu § 64 Abs. 1 HOAI, dass bei Erbringung sämtlicher Grundleistungen 30 Prozent des Vollhonorars in Ansatz gebracht werden können. Der Kläger rechnet diese 30 Prozent in Höhe von 3.464,09 Euro netto ab. Die Einwendungen des Beklagten, der Kläger habe die Grundleistungen 5 und 6 (Verhandeln mit Ämtern und Prüfingenieuren und Vervollständigung von Plänen und Berechnungen) nicht erbracht, so dass die Vergütung zu mindern sei, greifen nicht durch, weil es sich auch insoweit nicht um Teilerfolge im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 64 Rn 6).
60Damit ergibt sich für den Kläger wegen der von ihm erbrachten Leistungen für die Tragwerksplanung Version 2 (Porenbetonbauweise) in den Leistungsphasen 1 bis 4 ein Anspruch in Höhe von insgesamt 6.350,83 Euro netto.
61Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung des in der Schlussrechnung berechneten Honorars für die im Zusammenhang mit dem Wärmeschutznachweis Version 2 (Porenbetonbauweise) erbrachten Leistungen in Höhe von 653,01 Euro netto sowie für die im Zusammenhang mit dem Schallschutznachweis Version 2 (Porenbetonbauweise) erbrachten Leistungen in Höhe von 1.471,20 Euro netto. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe diese Nachweise nur für die Version 1 (Massivbauweise) erstellt, er habe die Nachweise jedoch nicht an die Porenbetonbauweise angepasst, ist dieser Vortrag im Ergebnis unerheblich. Der Kläger hat die Schallschutz- und Wärmeschutznachweise für beide Versionen als Anlagen K 7 und K 9 (im Ordner) vorgelegt, nachdem der Beklagte das Vorhandensein einer zweiten Version in Abrede gestellt hatte. Dafür, dass die vorgelegten Nachweise für Schallschutz und Wärmeschutz nachträglich erstellt worden sind, was der Beklagte mutmaßt, sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die entsprechenden Nachweise Verwendung gefunden haben und genehmigt worden sind, so dass keine Gründe vorliegen, diese Leistung nicht zu vergüten.
62Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Tragwerksplanung Version 2 sowie die Erstellung der Schall- und Wärmeschutznachweise für die Version 2 in Höhe von in Höhe von insgesamt 8.475,04 Euro netto, das sind 10.085,30 Euro brutto.
632.
64Die weitergehende Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB keine Ansprüche auf Vergütung seiner im Zusammenhang mit der Massivbauweise erbrachten Leistungen für Tragwerksplanung sowie Erstellung des Wärmeschutz- und Schallschutznachweises in Höhe von insgesamt 3.394,38 Euro netto.
65Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger dem Beklagten von einer Ausführung der Holzkonstruktionsweise abgeraten und stattdessen eine Ausführung in Massivbauweise vorgeschlagen hat. Der Beklagte und der Zeuge I haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger die eigentlich beabsichtigte und vom Zeugen I schon geplante Holzbauweise für zu aufwendig hielt und dem Beklagten stattdessen eine Ausführung in Massivbauweise nahegelegt hat, weil dies einfacher durchzuführen sei. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er könne sich nur daran erinnern, dass er sich mit dem Zeugen I über verschiedene Ausführungsmöglichkeiten unterhalten habe, ist dies wenig nachvollziehbar. Es ist nicht plausibel, dass der Zeuge I die schon stehende Planung in Holzkonstruktionsweise verwerfen sollte, wenn es nur ein lockeres Gespräch über die verschiedenen Möglichkeiten der Aufstockung gegeben haben sollte. Dies umso mehr, als sowohl dem Zeugen I als auch dem Beklagten nach deren Einlassung die Nachteile der Holzkonstruktionsweise bekannt waren. Dass der Beklagte seine Planungen umgeworfen hat, ist bei dieser Sachlage nur nachvollziehbar, wenn der Kläger dem Beklagten die Massivbauweise als gegenüber der Holzkonstruktionsweise vorzuziehende Ausführungsart nahegelegt und empfohlen hat. Der Kläger hätte zumindest deutlich machen müssen, dass er die Realisierbarkeit der Massivbauweise überhaupt nicht zuverlässig beurteilen kann, sondern er eine verbindliche Aussage zur Machbarkeit erst nach aufwendigen Berechnungen hätte machen können, insbesondere eine Einsichtnahme in die Bestandsstatik nur eine erste grobe Beurteilung dahin erlaube, ob die Massivbauweise angesichts des Zustands der obersten Decke schon von vornherein ausscheiden würde. Dass er dies gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen I so deutlich kommuniziert hat, behauptet er selbst nicht, so dass der Beklagte annehmen musste, eine Aufstockung in Massivbauweise sei durchführbar.
66Weil dieser Vorschlag aber falsch und ungeeignet war – statisch ließ sich eine Aufstockung in reiner Massivbauweise nicht darstellen –, wie der Kläger im April 2008 selbst einräumen musste, ist ihm ein Beratungsverschulden vorzuwerfen, was dazu führt, dass der Kläger die auf Grundlage dieses Vorschlags nach seinem Vortrag erbrachten Planungsleistungen nicht vergütet verlangen kann. Insoweit ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass die Entscheidung über die Art der Ausführung in letzter Verantwortung der Bauherr, hier der Beklagte, zu treffen hat, allerdings ist dieser hier nach vorstehenden Ausführungen vom Kläger nicht richtig beraten worden.
67Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso für die Vergütungsforderungen des Klägers für die erstellten Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz. Auch hier steht bereits das Beratungsverschulden bezüglich der Massivbauweise einem Vergütungsanspruch entgegen. Hinzu kommt, dass der Kläger diese Nachweise erst hätte erstellen dürfen, wenn sich eine Aufstockung in Massivbauweise auch als tatsächlich machbar erwiesen hätte. Denn bevor dies nicht beurteilt werden kann, besteht die Gefahr, dass die insoweit für Schall- und Wärmeschutz erbrachten Leistungen von vornherein nicht zu gebrauchen sein werden, was hier dann auch der Fall war.
683.
69Der Beklagte kann der Klageforderung nicht mit Erfolg Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 12.392,03 Euro entgegenhalten.
70Hier gilt Folgendes:
71Der Beklagte kann einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.019,98 Euro, den er damit begründet, er habe wegen schlechter und verzögerter Leistung des Klägers insgesamt 22 Tage länger als bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung die Baustelleneinrichtung, das Baugerüst und den Baukran vorhalten müssen, der Klageforderung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Erfolg entgegenhalten, weil der Beklagte einen solchen Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat.
72Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 03.05.2013 ausgeführt, dass der Beklagte zu einer schlüssigen Darlegung im Einzelnen vortragen müsste, wann die Bauarbeiten bezüglich der verschiedenen Gewerke fortgesetzt worden sind und wie sich dieser Ablauf bei einer frühzeitigeren Fertigstellung der Leistungen des Klägers dargestellt hätte. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Auch nach seinem ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 19.08.2013 ist nachzuvollziehen, dass der Generalunternehmer bei frühzeitigerer Fertigstellung der Leistungen des Klägers 22 Tage schneller mit seinen Arbeiten fertig gewesen wäre. Diese Behauptung stellt der Beklagte auf, ohne den genauen geplanten zeitlichen Ablauf des Generalunternehmers darzutun. Er trägt auch nicht vor, in welchem Zeitraum der Generalunternehmer tatsächlich gearbeitet hat. Eine bloße Terminüberschreitung als solche kann nicht mit einer Verzögerung der Fertigstellung des Bauwerks gleichgesetzt werden.
73Soweit der Beklagte der Klageforderung eine Schadenersatzforderung wegen Mietausfalls in Höhe von 982,04 Euro entgegenhält, hat die Verteidigung ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte legt weder substantiiert dar, auf welcher tatsächlichen Grundlage er die Forderung berechnet, noch stellt er seinen vom Kläger bestrittenen Vortrag zu dem Mietausfall unter Beweis.
74Die Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die Klageforderung mit einer abstrakt berechneten Gegenforderung in Höhe von 8.390,01 Euro wegen angeblich aufgrund fehlerhafter Anweisungen des Klägers erforderlich gewordenen Abbruch- und Neuherstellungsmaßnahmen greift nicht durch.
75Dem Beklagten und dem Architekten I war bekannt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausführung der Kalksandsteinmauern seine statischen Berechnungen überhaupt noch nicht fertig gestellt hatte. Es ist fernliegend, dass der Kläger verbindliche Anweisungen dahin gegeben haben sollte, an welchen Stellen schon vor Fertigstellung der Statik Mauern aus Kalksandstein erstellt werden könnten. Der Kläger stellt auch in Abrede, verbindliche Weisungen gegeben zu haben. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte Äußerungen des Klägers als Freigabe einer Bauausführung gesehen hat, obwohl zu dem Zeitpunkt eine Statik nicht vorlag. Dem Zeugen I als Architekten musste jedenfalls klar sein, dass Baumaßnahmen, die – wie hier geschehen – vor endgültiger Fertigstellung der Statik durchgeführt werden, auf eigenes Risiko erfolgen. Dies umso mehr, als ein Baubeginn ohne Statik nicht zulässig ist und die hier in Rede stehenden Bauarbeiten über einen Abriss der zuvor bestehenden Wände hinaus gehen, so dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch wegen überwiegenden Eigenverschuldens, § 254 Abs. 1 BGB, ausgeschlossen ist.
76Zudem gilt, dass der Beklagte auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass und in welcher Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die in dem vom Beklagten vorgelegten Angebot der Firma H vom 13.03.2013 (Bl. 193 f. d.A.) aufgeführten Kosten in Höhe von 8.390,01 Euro netto sind dem Beklagten nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 19.08.2013 nicht konkret als Schaden entstanden. Sein weiterer Vortrag zu einer Anhebung der mit dem ausführenden Unternehmen vereinbarten Pauschale lässt nicht erkennen, welche Vereinbarungen der Beklagte mit dem nicht näher bezeichneten Unternehmen ursprünglich konkret getroffen hatte und dass diese Anhebung der Pauschale um 10.000,00 Euro nur auf der vom Beklagten so bezeichneten „KS-Wand Problematik“ beruhte. Damit lässt sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, ob dem Beklagten überhaupt wegen etwaiger falscher Anweisungen des Klägers ein konkreter Schaden entstanden ist, den er der Klageforderung entgegenhalten kann.
774.
78Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro, weil – was aber Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten wäre – nicht erkennbar ist, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Begleichung der hier in Rede stehenden Schlussrechnung bereits in Verzug im Sinne von §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB befunden hätte. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Schlussrechnung mit seinem Aufforderungsschreiben übersandt. Dass sich der Beklagte bereits zuvor in Verzug befunden hat, hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere wirken die einseitigen Leistungsbestimmungen in den ursprünglichen Rechnungen vom 08.05.2008 und vom 22.08.2008 nicht verzugsbegründend.
79Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Eine vor dem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2011 mit Fristsetzung bis zum 21.11.2011 erfolgte Inverzugsetzung des Beklagten hat der Kläger nicht dargetan.
80Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
81Streitwert: bis 25.000,00 Euro (14.124,61 + 8.390,01 Euro, Addition gemäß § 45 Abs. 3 GKG).
82C |
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als Einzelrichterin |
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- § 45 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 68/07 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 4x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 2x
- Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 434/11 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- VII ZR 259/02 1x (nicht zugeordnet)