Urteil vom Landgericht Duisburg - 33 KLs-596 Js 107/23-22/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und 1/4 der der Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Haushalt seiner Großeltern in U1 auf, während sein Vater bereits in E1 lebte und dort einer beruflichen Tätigkeit nachging. Im Alter von 14 oder 15 Jahren zog der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder in den väterlichen Haushalt nach C1. Zwei Jahre später folgte ihnen seine Mutter nach E1.
4Nach seiner Ankunft in E1 besuchte der Angeklagte zur Erlernung der deutschen Sprache eine Förderschule. Anschließend wechselte er auf eine Oberschule, die er nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn zog er mit seinen Eltern nach P1, wo sein Vater ein Schnellrestaurant betrieb. Der Angeklagte hingegen ging zunächst einer beruflichen Tätigkeit im Lager seines Onkels nach und war sodann drei Jahre lang als Leiharbeiter tätig. Seit dem xx.xx.xxxx hat er eine Festanstellung als Kommissionierer und Gabelstaplerfahrer bei dem Lebensmittel- und Non-Food-Großhandel N1. Zuletzt verdiente er monatlich etwa 1.600 € bis 1.700 € netto. Zwischenzeitlich zog er aus dem elterlichen Haushalt aus und bewohnte bis zu seiner Inhaftierung zusammen mit seinem Bruder in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Eltern eine eigene Wohnung. Der Angeklagte lebt aktuell nicht in einer Partnerschaft und hat keine Kinder.
5Derzeit hat der Angeklagte Schulden in einer Größenordnung von etwa 30.000 €, nachdem er angesichts der schlechten Umsätze des Schnellrestaurants seines Vaters zur finanziellen Unterstützung seiner Familie ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen hat.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
7Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht C2 (Az.: 30 Cs – 40 Js 1264/22 – 314/22), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Zudem wurde gegen den Angeklagten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist bis zum xx.xx.xxxx festgesetzt.
8II.
9- 1. 10
Das Tatgeschehen
Am xx.xx.xxxx gegen 02:30 Uhr traf der Angeklagte an einer Bushaltestelle in P1 die ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannte 25 Jahre alte später Geschädigte T1, die sich zu diesem Zeitpunkt nach einem gemeinsam mit einem Freund verbrachten Abend auf dem Heimweg zu ihrer Wohngruppe „E2“ nach C2 befand, dafür aber noch längere Zeit auf einen dorthin fahrenden Bus warten musste. Bei dem „E2“ handelt es sich um eine Einrichtung für betreutes Wohnen für Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen. Die später Geschädigte lebt aufgrund einer bei ihr in der Vergangenheit diagnostizierten Schizophrenie freiwillig in der Wohngruppe.
12Angesichts der längeren Wartezeit auf den Bus kamen der Angeklagte und die später Geschädigte ins Gespräch. Im Laufe ihrer Unterhaltung wechselten sie mehrfach die Standorte, beispielsweise zu einem nahegelegenen Park, wo die später Geschädigte sich u. a. von dem Angeklagten auf einer Schaukel anschubsen ließ, oder zu einer Parkbank, wo sie weiter miteinander sprachen. Sodann beschlossen sie, sich die weitere Wartezeit bis zur Abfahrt des Busses nach C2 mit dem Genuss alkoholischer Getränke zu vertreiben, wozu sie zunächst die nahegelegene Anschrift des Angeklagten aufsuchten, der dort Geld aus seiner Wohnung holte, während die später Geschädigte draußen auf ihn wartete. Anschließend suchten sie die Aral-Tankstelle an der E3-Straße/U1-Straße auf und kauften mit dem Geld des Angeklagten diverse Alkoholika zum anschließenden Konsum, wobei im Einzelnen nicht mehr feststellbar ist, welche Mengen der Angeklagte und die später Geschädigte jeweils getrunken haben. Eine bei dem Angeklagten um 06:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰.
13Anschließend machten sie sich wieder fußläufig auf den Weg zur Bushaltestelle. Spätestens, als sie eine Autobahnbrücke überquerten, beschloss der Angeklagte, sich der Geschädigten körperlich zu nähern. Dazu zerriss er ihr von hinten das T-Shirt und fasste sie im Bereich des Oberkörpers an. Als die Geschädigte, die – wie der Angeklagte erkannte – keine sexuellen Handlungen von oder mit dem Angeklagten wollte – sich ihm entzog, schlug ihr der Angeklagte zwei Mal unterhalb des Auges ins Gesicht, wodurch die Geschädigte zu Boden ging und sie – wie von dem Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt – Schmerzen verspürte. Zugleich forderte er sie mehrfach auf, das inzwischen von ihr aus der Tasche hervorgeholte Mobiltelefon auszuschalten, was die Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen tat. Anschließend gingen sie weiter in Richtung der E3-Straße in P1, wo die Geschädigte den sich ihr erneut nähernden Angeklagten von sich stieß, der ins Stolpern geriet und stürzte, wodurch er sich eine blutende Schnittverletzung an der Hand an einer Scherbe einer bei dem Sturz zerbrochenen mitgeführten Flasche mit Alkohol zuzog.
14Dennoch ließ der Angeklagte nicht von der Geschädigten ab, sondern beabsichtigte weiter – zusätzlich erregt durch eine von ihm nunmehr ausgeübte händische Stimulation seines Penis – trotz ihres gezeigten gegenstehenden Willens sexuelle Handlungen, insbesondere auch Geschlechtsverkehr, mit ihr auszuüben. Dazu stieß er die Geschädigte gegen 05:05 Uhr in Höhe eines Gebüschs am Rand der E3-Straße in Höhe der Hausnummer 200 zu Boden. Dann öffnete er ihre Hose und zog diese bis unter ihr Gesäß hinunter. Da die Geschädigte keinen Slip trug, war ihr Unterleib damit unbekleidet. Nachdem auch der Angeklagte selbst seine Hose bis unterhalb seines Gesäßes heruntergezogen hatte, kniete er sich über die mit dem Rücken auf dem Boden liegende Geschädigte. Obwohl die Geschädigte aufgeschrien hatte, als der Angeklagte sie zu Boden gestoßen und sie geäußert hatte, dass er mit der „Scheiße“ aufhören und – im Hinblick auf die von ihm erlittene Verletzung an der Hand – lieber einen Krankenwagen rufen solle, so dass der Angeklagte Kenntnis von ihrem weiterhin entgegenstehenden Willen hatte, drang er, ohne ein Kondom zu verwenden, mit seinem erigierten Penis vaginal in sie ein und vollzog sodann mehrere Minuten lang den Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte ließ dies aus Angst vor dem Angeklagten über sich ergehen und leistete keinen körperlichen Widerstand. Um Hilfe schrie sie nur einmal, als sie eine in der Nähe vorbeilaufende männliche Person wahrnahm, die ihre Rufe – möglicherweise weil sie über Kopfhörer Musik hörte – nicht wahrnahm, jedenfalls nicht auf sie reagierte, sondern weiterging, ohne ihr zu Hilfe zu kommen oder die Polizei zu verständigen.
15Nach Vollziehung des vaginalen Geschlechtsverkehrs drang der Angeklagte – weiterhin in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens – zunächst mit mindestens einem Finger und dann mit seinem erigierten Penis in den After der Geschädigten ein und vollzog, ohne auch dieses Mal ein Kondom zu verwenden, an ihr analen Geschlechtsverkehr, wogegen sich die Geschädigte wiederum aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung nicht körperlich wehrte. Sodann ließ der Angeklagte zunächst von der Geschädigten ab, woraufhin beide kurzzeitig vom Boden aufstanden. Der nunmehr geäußerten Aufforderung des Angeklagten, ihn auch oral zu befriedige, kam die Geschädigte nicht nach, sondern lehnte dies trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten entschieden ab.
16Daraufhin brachte der noch immer erregte Angeklagte die Geschädigte nochmals zu Boden und führte erneut – wie er wusste – entgegen dem Willen der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Die noch immer verängstigte Geschädigte wehrte sich dagegen weiter nicht.
17Aufgrund des Aufschreis der Geschädigten waren Anwohner auf sie und den Angeklagten aufmerksam geworden, die das Geschehen aus einiger Entfernung aus dem Fenster beobachteten und aufgrund ihres Eindrucks, dass gerade eine Vergewaltigung stattfinde, die Polizei verständigten. Als die Polizeibeamten POK’in X1, PK C3 und KA U2 sich gegen 05:15 Uhr dem Geschehen näherten, machte die zu diesem Zeitpunkt unter dem Angeklagten liegende Geschädigte durch Winken und Rufen auf sich aufmerksam. Der Angeklagte ließ daraufhin von ihr ab, erhob sich mit noch immer unbekleidetem Unterleib und zog seine Hose hoch. Dass es bis dahin zu einer Ejakulation des Angeklagten gekommen war, konnte nicht festgestellt werden.
18- 2. 19
Das Tatnachgeschehen und die Folgen der Tat
Als die eingetroffenen Polizeibeamten die Geschädigte ansprachen, weinte diese zunächst, wobei sie sich nach kurzer Zeit beruhigte und von den Geschehnissen berichten konnte. Am Folgetag begab sie sich bis zur Beendigung einer etwa vier Wochen andauernden HIV-Prophylaxe in stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Mittlerweile fühlt sich die Geschädigte durch das Tatgeschehen im Alltag nicht mehr erheblich beeinträchtigt. Gleichwohl versucht sie, die Gegend, in der sich der Vorfall ereignet hat, zu meiden. Zudem hält sich die Geschädigte nachts nur noch ungern draußen auf und ist deutlich vorsichtiger geworden.
21Die durch die Schläge des Angeklagten erlittenen Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt; die von ihr deswegen erlittenen Schmerzen waren nur von kurzer Dauer.
22- 3. 23
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig. Trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums waren seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
254. Der Adhäsionsantrag der Geschädigten
26Die Geschädigte hat mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom xx.xx.xxxx ursprünglich beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 20.000 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab rechtskräftiger Entscheidung. In der Hauptverhandlung hat sie unter Rücknahme ihres Antrags im Übrigen zuletzt die Verurteilung des Angeklagten zu einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab rechtskräftiger Entscheidung beantragt.
27III.
281.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (I. der Urteilsgründe) beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx.
292.
30Die Feststellungen zur Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
31a) Zum Tatgeschehen (II. 1. der Urteilsgründe)
32aa)
33Der Angeklagte hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
34(1)
35Den nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx eingetroffenen Polizeibeamten PK B1 und PK G1 gegenüber gab der Angeklagte zunächst an, mit der Geschädigten seit etwa einem Monat eine Beziehung zu führen. Dies korrigierte er sodann dahingehend, dass er die Geschädigte erst seit zwei Wochen kenne und sie keine Beziehung miteinander führen würden. An dem betreffenden Abend habe er sich mit der Geschädigten an der Aral-Tankstelle an der E3-Straße/U1-Straße getroffen, wo sie gemeinsam alkoholische Getränke und Lebensmittel eingekauft hätten. Als sie anschließend die E3-Straße entlanggelaufen seien, habe die Geschädigte ihn plötzlich von hinten geschubst, wodurch er zu Boden gestürzt sei und sich an der linken Hand verletzt habe. Deshalb habe er sich, als sich die Geschädigte an der Ecke auf den Boden gesetzt habe, über sie gebeugt und gefragt, wieso sie ihn geschubst habe. In diesem Moment sei dann die Polizei eingetroffen. Sexuelle Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten seien nicht vorgenommen worden.
36(2)
37Im Rahmen seiner Vorführung am xx.xx.xxxx ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären, dass der Austausch von Zärtlichkeiten und der Geschlechtsakt mit der Geschädigten einvernehmlich gewesen seien, er habe nichts gegen ihren Willen unternommen. Bereits vor dem Einkauf in der Tankstelle seien Zärtlichkeiten ausgetauscht worden, wobei die Geschädigte keinen erkennbaren Gegenwillen gezeigt habe. Vielmehr habe sie ihn an sich herangezogen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass Sex im Freien doch verboten sei, woraufhin er entgegnet habe, wieso verboten, sie wolle es doch auch. Die Geschädigte sei am Ende aus nicht nachvollziehbaren Gründen verärgert gewesen, als er ihr Taxigeld in Höhe von 20 € habe geben wollen, damit sie sicher zu Hause ankomme.
38(3)
39Demgegenüber hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er an der Bushaltestelle in Richtung C2 von der ihm bis dahin nicht bekannten Nebenklägerin angesprochen worden sei, woraufhin es zu einem angeregten Gespräch zwischen ihnen gekommen sei.
40Damit die teils von privaten Inhalten geprägten Gespräche nicht von Dritten wahrgenommen würden, habe er der Nebenklägerin im weiteren Verlauf vorgeschlagen, sich gemeinsam zu einem naheliegenden Park mit Sitzbänken zu begeben. Während der weiteren Unterhaltung im Park habe er sich der Nebenklägerin angenähert, indem er sich bei ihr eingehakt und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben habe, wogegen die Nebenklägerin keine Einwände erhoben habe. Sobald die Nebenklägerin ihm gegenüber signalisiert habe, nicht länger von ihm an ihrer Brust berührt werden zu wollen, habe er sofort aufgehört. Sodann habe sich die Nebenklägerin auf eine runde Schaukel gelegt und er habe sie angeschubst. Nach kurzer Zeit habe er sich hinter die Nebenklägerin auf die Schaukel gesetzt und ihr die Schultern massiert. Als die Nebenklägerin die Schaukel verlassen habe, sei er ihr gefolgt, habe sie von hinten umfasst, ihre Hose heruntergezogen und versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen, wobei er nicht mehr wisse, ob er in dem Moment wirklich in die eingedrungen sei. Kurze Zeit später habe die Nebenklägerin ihm gegenüber geäußert, dass sie das nicht wolle, sodass er auch in dieser Situation sofort aufgehört habe.
41Daraufhin hätten sie wieder das Gespräch von zuvor aufgenommen und seien gemeinsam – nach einem Zwischenstopp an seiner Wohnung, wo er zunächst Geld habe holen müssen – zur Tankstelle gegangen, um alkoholische Getränke und Zigaretten zu kaufen. Auf dem Weg zu der naheliegenden Aral-Tankstelle hätten sie sich gegenseitig eingehakt und er habe die Nebenklägerin immer wieder an verschiedenen Stellen ihres Körpers berührt. Anschließend hätten sie gemeinsam die alkoholischen Getränke getrunken und sich unterhalten, wobei die Nebenklägerin beklagt habe, dass sie viel zu spät dran sei. Deshalb habe er ihr zwei 10-Euro-Scheine übergeben, damit sie mit einem Taxi nach Hause fahren könne, wobei er davon ausgegangen sei, dass sie nun auch gehe. Insgeheim habe er gehofft, dass die Nebenklägerin nach Hause fahre, da sie nach dem Genuss einer Dose eines hochprozentigen Mischgetränks komisch geworden sei und „wirres Zeug“ – etwa über die Schlümpfe und zum Inhalt eines von ihr gesehenen Films – geäußert habe. Daher habe er sie davon abhalten wollen, auch noch die weitere Flasche des weinhaltigen Mischgetränks „Hugo“ zu trinken, wobei es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei, infolgedessen er erfolglos versucht habe, ihr die Flasche wegzunehmen.
42Obgleich er sich von der Nebenklägerin in Richtung des späteren Festnahmeorts entfernt habe, sei ihm die Nebenklägerin gefolgt, woraufhin sie sich weiterhin gestritten hätten. Im Verlaufe des Streits hätten sie sich gegenseitig geschubst, wodurch er hingefallen sei und sich an einer zerbrochenen Flasche verletzt habe. Daraufhin sei er wütend geworden, habe die Nebenklägerin ergriffen und zu Boden geworfen. Dort habe er zunächst der Nebenklägerin und dann sich selbst die Hose ein Stück heruntergezogen und Stoßbewegungen gemacht. Währenddessen habe er aggressiv geäußert „Willst du das, willst du das?“, woraufhin sie ihn in ruhigem Ton aufgefordert habe, aufzuhören und wegen seiner Verletzung an der Hand einen Krankenwagen zu rufen.
43Er habe sie weder mit seinem Finger noch mit seinem Penis im Bereich des Anus berührt; das stimme auf keinen Fall. Er habe sie auch nicht vergewaltigt. Vielmehr habe er nur Stoßbewegungen ausgeführt, wobei er sie nicht mit seinem Penis am Körper berührt habe.
44Während dieses Geschehens habe die Nebenklägerin zu keiner Zeit um Hilfe gerufen.
45Soweit er im Anschluss an den Vorfall der Polizei gegenüber angegeben habe, dass es zu keinerlei sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin gekommen sei, habe er diesen zuletzt geschilderten Moment – Streit wegen des übermäßigen Konsums von Alkohol durch die Nebenklägerin – am Ort der Festnahme gemeint. Die falschen Angaben zur Dauer seiner Bekanntschaft mit der Nebenklägerin und einer etwaigen Beziehung habe er gemacht, weil er die Nebenklägerin vor Ärger mit ihren Eltern wegen der verspäteten Heimkehr habe schützen wollen.
46Die Ausführungen seines Verteidigers im Rahmen der Vorführung am xx.xx.xxxx – die zutreffend protokolliert worden seien und die als seine Einlassung hätten gelten sollen – hätten sich demgegenüber auf das vorangegangen Geschehen, insbesondere den zumindest versuchten Geschlechtsverkehr im Park, bezogen.
47bb)
48Soweit diese Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie widerlegt. Der Angeklagte ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
49(1)
50Die Einlassung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung ist aus Sicht der Kammer schon für sich gesehen unglaubhaft und inhaltlich offensichtlich dem Bemühen geschuldet, seine widersprüchlichen früheren Angaben sowie die Beobachtungen unbeteiligter Zeugen und weitere Ermittlungsergebnisse miteinander in Einklang zu bringen.
51So hat der Angeklagte seine anfängliche Behauptung, die Nebenklägerin bereits länger zu kennen, nicht mehr aufrechterhalten, nachdem – wie die Zeugin KOK’in H1 überzeugend ausgeführt hat – eine Auswertung seines Mobiltelefons ergeben hatte, dass vor dem xx.xx.xxxx um 02:49 Uhr keinerlei Kontakt zwischen ihm und der Nebenklägerin stattgefunden habe, sondern im Gegenteil der Angeklagte selbst in einer Sprachnachricht vom xx.xx.xxxx um 02:57 Uhr angegeben hat, gerade eine „U3“ an der Bushaltestelle kennengelernt zu haben. Seiner Erklärung für seine ursprünglich falsche Angabe, dass er die Nebenklägerin vor Ärger mit ihren Eltern habe schützen wollen, nachdem diese an dem Abend mehrfach betont habe, zu spät zu kommen, entbehrt – ungeachtet dessen, ob dem Angeklagten bekannt war, dass die Nebenklägerin gar nicht mehr bei ihren Eltern wohnt – angesichts dessen, dass es sich bei der Nebenklägerin um eine für den Angeklagten erkennbar erwachsene Frau handelte, jede Grundlage, zumal der Angeklagte auch nicht zu erklären vermocht hat, weshalb er schon vor Ort sich widersprechende Angaben zur Dauer ihrer Bekanntschaft gemacht hat.
52Soweit er seine noch vor Ort und im Rahmen seiner Vorführung gemachten widersprüchlichen Angaben, dass es einerseits nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei und solche andererseits einvernehmlich vorgenommen worden seien, damit zu erklären versucht hat, dass er sich dabei auf unterschiedliche Zeitpunkte in derselben Nacht bezogen habe, überzeugt dies angesichts dessen, dass er eine solche Unterscheidung insbesondere im Vorführtermin noch nicht vorgenommen und auch einen vorherigen Aufenthalt in einem Park überhaupt nicht erwähnt hat, nicht.
53Dies gilt auch für seine Einlassung, dass die Beobachtungen der unbeteiligten Zeugen aus dem Fenster ihrer Wohnung sowie die Situation bei Eintreffen der Polizei, in der er mit heruntergelassener Hose über der auf dem Boden liegenden Nebenklägerin kniete, nicht etwa dadurch zu erklären seien, dass er die Nebenklägerin vergewaltigt habe, sondern er im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Streit aus Verärgerung lediglich „Stoßbewegungen“ in Richtung der zu Boden gebrachten und dort mit zumindest teilweise heruntergezogener Hose liegenden Nebenklägerin ausgeführt habe. Dieser Einlassung liegt offenbar zugrunde, dass naturgemäß die bei Dunkelheit aus dem Fenster schauenden Zeugen und die eintreffenden Polizeibeamten nicht sicher haben beurteilen können, inwiefern der Angeklagte tatsächlich mit seinem Penis vaginal oder anal in die Nebenklägerin eingedrungen ist. Seine Erklärung für die von ihm angeblich lediglich in der Luft ausgeführten „Stoßbewegungen“ ist allerdings nicht plausibel. Die Schilderung des Angeklagten über die Simulation einer Vergewaltigungssituation – zumal mit jeweils heruntergezogener Hose – aus Verärgerung oder zur Unterstützung einer Bedrohung stellt weder ein übliches noch ein ansatzweise nachvollziehbares Verhalten dar.
54Widersprüchlich erscheint die Einlassung des Angeklagte auch insoweit, als er angegeben hat, dass er gewollt habe, dass die Nebenklägerin gehe, nachdem sie angefangen habe, „wirres Zeug“ zu reden, wobei er davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund seines Verhaltens ihr gegenüber verstanden habe, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle, er ihr dies aber andererseits nicht ausdrücklich gesagt habe, weil er sich mit einer entsprechenden Aufforderung seine Chancen für eine mögliche Beziehung mit der Nebenklägerin nicht habe zunichtemachen wollen.
55Die Kammer verkennt nicht, dass allein aus der Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten nicht indiziell auf die Richtigkeit einer gegenläufigen, belastenden Zeugenaussage geschlossen werden kann, weil sich auch ein unschuldiger Angeklagter, zumal bei Vorliegen vermeintlich gewichtiger objektiver Beweismittel, veranlasst sehen kann, tatsächliche Geschehensabläufe wahrheitswidrig darzustellen, um sich selbst in ein besseres Licht zu stellen und effektiv gegen die ihn belastenden Vorwürfe verteidigen zu können. Die Kammer hat sich aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes im Sinne der getroffenen Feststellungen von der Schuld des Angeklagten überzeugen können und seine Angaben als bloße Schutzbehauptung widerlegt.
56(2)
57Dass sich das Geschehen den getroffenen Feststellungen entsprechend zugetragen hat, steht vor allem aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung fest, die das Geschehen wie festgestellt geschildert hat.
58(a)
59Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung eingeschränkt ist. Soweit bei ihr in der Vergangenheit eine endogene Psychose im Sinne einer Hebephrenie diagnostiziert worden ist, nachdem sie wiederholt auf von ihr selbst bei sich festgestellte Wahrnehmungsveränderungen in Form von „Stimmenhören“ und „Farbensehen“ hingewiesen hatte, hat der psychiatrische Sachverständige Dr. Q1 überzeugend ausgeführt, dass eine solche Erkrankung bei der Nebenklägerin schon nicht vorliege, sondern statt dessen davon auszugehen sei, dass bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus gegeben sei.
60Mit der Diagnose einer schizophrenen Psychose sei keinesfalls vereinbar, dass die Nebenklägerin sowohl gegenüber den vordiagnostizierenden Kliniken als auch in der Begutachtungssituation selbst nachdrücklich auf die genannten, von ihr selbst als abnorm beurteilten psychologischen Phänomene aufmerksam gemacht habe. Anders als ein tatsächlich unter einer Schizophrenie leidender Patient, der – soweit er zur Umsetzung willentlich gesteuerter kognitiver Leistungen überhaupt in der Lage sei – mit allem Nachdruck versuchen würde, eine Beeinflussung durch psychotische Erlebnisinhalte zu verbergen, habe die Nebenklägerin die erlebten Wahrnehmungsveränderungen von sich aus intensiv geschildert.
61Dabei sei deutlich geworden, dass sie sich zwar mit Wahrnehmungsveränderungen konfrontiert sehe, die sich ihr z. B. wie ein Stimmenhören vermittelten, ihr dabei allerdings durchaus bewusst sei, dass es sich dabei nicht um Bestandteile ihres normalen psychischen Erlebens handele und es die wahrgenommenen „Stimmen“ nicht tatsächlich gebe.
62Gegen die Annahme einer Schizophrenie sprächen auch die vollständig erhaltenen kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten der Nebenklägerin, die ohne weiteres in der Lage sei, gedankliche Assoziationen in strukturierte und verständliche Sprach- und Handlungsentwürfe zu überführen. Es seien keine Störungen der formalen Denkabläufe, der Affektivität und Psychomotorik erkennbar; vielmehr weise sie eine intakte Persönlichkeit auf und vermöge verschiedene emotionale Regungen wie Humor und Selbstironie in persönliche Interaktionen einzuführen.
63Dass die Nebenklägerin sich Ärzten gegenüber als versorgungsbedürftige Patientin mit unklarer Diagnose darzustellen versuche, sei statt dessen als Ausprägung einer Identitätsstörung im Rahmen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus anzusehen.
64Deren Vorliegen stehe der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin nicht entgegen; insbesondere gehe eine solche nicht von vornherein mit einer Störung im Realitätsbezug und im Wahrnehmungsvermögen einher.
65Zwar sei es möglich, dass durch das Vorliegen einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung die Motivation zu einer falschbelastenden Aussage beeinflusst werde. Dies sei allerdings im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Nebenklägerin einerseits den Angeklagten nicht lange genug gekannt habe, um eine entsprechende Motivation zu entwickeln. Andererseits habe sie die einleitende Aussage nicht selbst initiiert, sondern der Polizei gegenüber erst Angaben gemacht, nachdem diese von unbeteiligten Zeugen verständigt worden sei. Auch aus den Aussageinhalten ergebe sich kein Verdacht auf etwaige von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausgehende Störungen auf das Aussageverhalten der Nebenklägerin zur Anlasstat. Im Zeitpunkt des Explorationsgesprächs sei sie allseits orientiert gewesen, die kognitiven Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung seien ohne Auffälligkeiten gewesen. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen hätten nicht bestanden. Insgesamt hätten sich weder in der Exploration, noch aus der Aktenlage oder den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung irgendwelche Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass sie im Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, eine Situation adäquat wahrzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass sie situativ vollständig orientiert und zu einer angemessenen Reaktion fähig gewesen sei. Ersichtlich sei die Nebenklägerin im Rahmen der Befragungen in der Lage gewesen, eine für Dritte nachvollziehbare Schilderung abzugeben, auch relevante kommunikative Kompetenzen seien vollständig erhalten gewesen. Insbesondere sei sie stets in der Lage gewesen, Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden.
66Hinweise auf einen gestörten Realitätsbezug der Nebenklägerin im Tatzeitpunkt ergäben sich insbesondere auch nicht aus dem vom Angeklagten geschilderten Eindruck, dass diese nach dem Konsum von Alkohol „wirres Zeug“, u.a. über die Schlümpfe und den Inhalt eines ihr bekannten Films geredet habe. Insoweit sei zu beachten, dass im Rahmen der Exploration deutlich geworden sei, dass die Nebenklägerin über profundes Wissen gerade im Bereich Film und Fernsehen verfüge und ihren diesbezüglichen Ausführungen ohne eigene Kenntnisse des Kontextes schwer zu folgen sei, woraus sich ohne weiteres der unrichtige Eindruck des Angeklagten ergeben haben könne, dass sie „wirre“ Ausführungen gemacht habe.
67Die Kammer hat sich nach kritischer Überprüfung unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von der Nebenklägerin den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen Dr. Q1, welcher der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sorgfältig arbeitender Gutachter bekannt ist, aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Dr. Q1 bestehen nicht. Dem Sachverständigen stand mit seiner durchgeführten Exploration sowie der Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung einen weitergehenden persönlichen Eindruck von der Nebenklägerin und den erhobenen Beweisen zu machen, eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung.
68(b)
69Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass die Nebenklägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.
70Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht zunächst, dass sie den Sachverhalt und insbesondere die hier zu würdigende Tat mit einer Vielzahl von Details wiedergegeben hat. So hat sie nicht nur etwa die verschiedenen in der Tatnacht aufgesuchten Orte – Bushaltestelle, Spielplatz in einem nahegelegenen Park, Wohnung des Angeklagten, Aral-Tankstelle, Autobahnbrücke und der eigentliche Tatort –, sondern ebenso die Tathandlung des Angeklagten differenziert dahingehend konkretisieren können, dass er erst mit seinem Penis vaginal, anschließend zunächst mit seinem Finger und dann ebenfalls mit seinem Penis anal in sie eingedrungen sei, dann kurzzeitig von ihr abgelassen habe, woraufhin beide für einen kurzen Moment vom Boden aufgestanden seien, und nach ihrer Weigerung, den Angeklagten nun auch oral zu befriedigen, es zum erneuten vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dabei ist deutlich geworden, dass der Nebenklägerin jeweils ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen gestanden hat, wenn von ihr verschiedene Abläufe des Tatgeschehens in dichter Weise beschrieben worden sind. Bereits die detaillierten Schilderungen und die Art und Weise ihrer Bekundungen sind ein Anzeichen dafür, dass die Schilderung der Nebenklägerin nicht ihrer Phantasie entsprungen ist, sondern die wahrheitsgemäße Beschreibung eigener Erlebnisse darstellt und auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. So bewegten sich ihre Schilderungen keineswegs nur auf Behauptungsniveau, sondern stellten lebendige Berichte von einem individuellen Sachverhalt dar, ohne dabei scheindetailliert oder schematypisch zu wirken.
71Insgesamt hat die Nebenklägerin das Geschehen vollständig nachvollziehbar geschildert, wobei ihre Schilderung jedoch durchaus Besonderheiten enthielt, die dafür sprechen, dass sie kein erfundenes Geschehen wiedergegeben hat, wie etwa, dass der Angeklagte zwischenzeitlich von ihr abgelassen habe und er und sie kurzzeitig aufgestanden seien, bevor der Angeklagte die Tat fortgesetzt habe.
72Ein weiteres eher ungewöhnliches und für die Authentizität ihrer Schilderung sprechendes Detail ist der Hinweis der Nebenklägerin darauf, dass sie – was ihr selbst ungewöhnlich erschienen sei – keine Schmerzen verspürt habe, während der Angeklagte sie vaginal und anal penetriert habe, sondern dies erst später der Fall gewesen sei. Eine solche dissoziative Abspaltung sensorischer Reize von der bewussten Wahrnehmung, wie sie die Nebenklägerin damit geschildert hat, stellt – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q1 zufolge – eine besondere psychische Reaktionsform in einem Zustand akuter psychischer Traumatisierung dar, die sich gerade bei emotional instabil gestörten Persönlichkeiten in Stresssituationen einstellen könne.
73Dabei begründet das geschilderte fehlende Schmerzempfinden zum Tatzeitpunkt keine Zweifel an den Angaben der Nebenklägerin dazu, dass der Angeklagte überhaupt vaginal und anal in sie eingedrungen sei, weil die Wahrnehmung dessen einerseits kein Schmerzempfinden voraussetzt und sie andererseits angegeben hat, nach der Tat durchaus Schmerzen verspürt zu haben.
74Gegen die Plausibilität ihrer Aussage spricht auch nicht, dass sie selbst angegeben hat, während des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens lediglich einmal um Hilfe gerufen zu habe. Sie hat dies überzeugend damit begründet, dass Anlass dafür nicht eine bestimmte einzelne Tathandlung des Angeklagten gewesen sei, sondern der Umstand, dass sie nur einmal eine Person in der Nähe wahrgenommen habe, die ihr unter Umständen hätte helfen können, sodass sie erst in dem Moment um Hilfe gerufen habe. Davor habe sie deswegen davon Abstand genommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie ohnehin von niemandem gehört werden würde und sie zudem Angst vor der Reaktion des Angeklagten gehabt habe, wenn sie lautstark um Hilfe rufe.
75Dafür, dass die Nebenklägerin tatsächlich Erlebtes wiedergegeben hat, spricht weiterhin, dass sie von ihren eigenen Empfindungen und Gefühlen während der Tat berichtet hat. So hat sie erklärt, dass sie, nachdem der Angeklagte ihr ins Gesicht geschlagen habe, so große Angst vor ihm gehabt habe, dass sie sich gegen die Durchführung des vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs nicht gewehrt habe. Die Vorstellung, zusätzlich Oralverkehr an dem Angeklagten ausüben zu müssen, habe in ihr jedoch so großen Widerwillen ausgelöst, dass sie der entsprechenden Aufforderung des Angeklagten trotz ihrer Angst vor ihm nicht nachgekommen sei, sondern dies abgelehnt habe. Eine solche Wiedergabe von in den jeweiligen Kontext eingebetteten Gedanken und Gefühlen wäre im Rahmen einer nur erfundenen Aussage nicht zu erwarten gewesen.
76Gleiches gilt insoweit, als die Nebenklägerin den Inhalt von Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen wiedergegeben hat: Wiedergegebene Gespräche stellen ein die Glaubhaftigkeit einer Aussage unterstreichendes Kriterium dar; ein planmäßig lügender Zeuge baut in seine Schilderung in der Regel keine Kommunikationsinhalte ein, weil dies eine „Lügengeschichte“ zu komplex werden ließe. Die Nebenklägerin hat unter anderem angegeben, dass der Angeklagte sie auf der Autobahnbrücke aufgefordert habe, ihr aus der Tasche hervorgeholtes Mobiltelefon auszuschalten; als der Angeklagte sie zu Boden gestoßen habe, habe sie ihm geraten, wegen seiner Verletzung an der Hand doch lieber einen Krankenwagen zu rufen.
77Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht weiterhin, dass sie keinen besonderen Belastungseifer zeigte, sondern sich in ihrer Aussage durchaus Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten erkennen ließen. Hass- oder Rachegefühle ihm gegenüber waren nicht erkennbar. Vielmehr hat die Nebenklägerin betont, den Angeklagten am Anfang sympathisch gefunden und geglaubt zu haben, ihn nach der Nacht wiederzusehen, weswegen sie mit ihm vor dem Vorfall die Telefonnummern ausgetauscht habe. Außerdem hat sie auch das eigentliche Geschehen nicht überdramatisiert, sondern wiederholt geschildert, während des Geschlechtsaktes gar keine Schmerzen verspürt und auch keine Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft gehabt zu haben, da sie mit der Antibabypille verhüte. Auch hat sie nicht angeben können, ob der Angeklagte in sie ejakuliert habe. Wäre es der Nebenklägerin darum gegangen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, hätte sie diese Details ohne weiteres verschweigen bzw. anders darstellen können.
78Umgekehrt ist die Nebenklägerin erkennbar nicht bemüht gewesen, sich selbst in ein möglichst günstiges Licht darzustellen, indem sie etwa eingeräumt hat, dass sie den Angeklagten so kräftig von sich weggeschubst habe, dass dieser gestürzt sei und sich seine Hand an einer zerbrochenen Flasche verletzt habe.
79Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin spricht auch, dass kein Motiv der Nebenklägerin erkennbar ist, den ihr vor dem Abend unbekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass das Hinzurufen der Polizei nicht von der Nebenklägerin initiiert wurde, sondern sie sich deren Eintreffen nur damit hat erklären können, dass unbeteiligte Personen auf ihre Hilferufe aufmerksam geworden seien, sodass sie die Einsatzkräfte der Polizei durch Winken auf sich aufmerksam und ihnen gegenüber Angaben zu der Vergewaltigung gemacht habe.
80Die Aussage der Nebenklägerin weist zudem eine hohe Konstanz zu ihren früheren Angaben gegenüber der Polizei und dem Sachverständigen auf. Insbesondere das Kerngeschehen hat die Nebenklägerin – auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt vermeintlicher Widersprüche in der Hauptverhandlung – stets inhaltlich gleichbleibend geschildert, ohne dass sie ihre Angaben wörtlich wiederholt hätte, was typisch für ein auswendig gelerntes Geschehen gewesen wäre.
81Soweit sie die Aufforderung des Angeklagten, Oralverkehr an ihr auszuüben, erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q1, denen sich die Kammer auch insoweit nach eigener kritischer Würdigung anschließt, ist es nicht ungewöhnlich, dass gerade Erinnerungen an – wie hier aufgrund des geschilderten besonderen Widerwillens der Nebenklägerin – als besonders einschneidend erlebte Details zunächst nicht reproduziert werden können, sondern erst im Laufe der Zeit wieder ins Bewusstsein gelangen, so dass eine spätere Erweiterung um solche Einzelheiten die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht beeinträchtige.
82Dies gilt auch insoweit, als die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung von vornherein klargestellt hat, dass sie sich zwar gut an die verschiedenen Geschehnisse in der Tatnacht erinnere, sich aber hinsichtlich der konkreten Reihenfolge der dem eigentlichen Tatgeschehen vorangegangenen Abläufe nicht mehr vollständig sicher zu sein. Entsprechende Unsicherheiten erscheinen angesichts dessen, dass es sich um eine Mehrzahl von Ereignissen über einen längeren Zeitraum handelte, deren Bedeutung für die Nebenklägerin hinter der des eigentlichen Tatgeschehens deutlich zurückbleibt, nicht ungewöhnlich.
83Hinsichtlich des Umstands, dass die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung sowie gegenüber dem Sachverständigen nichts von dem Geschehen in der Tatnacht in einem Park berichtet hat, hat sie dies plausibel damit erklärt, dass ihr dies nicht wichtig erschienen sei, weil dort aus ihrer Sicht nichts Relevantes passiert sei, so dass sie dazu von sich aus keine Angaben gemacht hat. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte selbst erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass es im Park zu sexuellen Handlungen gekommen sei, sind der Nebenklägerin dazu naturgemäß auch zuvor keine Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht worden.
84Bestätigt werden die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen im Sinne der getroffenen Feststellungen auch durch die Zeugen L1/L2/L3.
85Die Zeugin L1 hat glaubhaft geschildert, dass sie während ihres morgendlichen Aufenthalts im Badezimmer auf Geschrei von draußen aufmerksam geworden sei. Als sie aus dem Fenster gesehen habe, habe sie beobachtet, wie ein Mann eine Frau mit Gewalt zu Boden geschubst habe; nachdem sie in der Zwischenzeit mit ihrem Sohn gesprochen gehabt habe, habe sie den Mann wieder auf dem Bürgersteig stehen sehen, wobei es jetzt so ausgesehen habe, als sei seine Hose heruntergezogen gewesen.
86Ihr Sohn, der Zeuge L2, hat ebenfalls glaubhaft ausgeführt, dass er von dem Geschrei einer Frau und dem Geräusch einer zerbrechenden Glasflasche geweckt worden sei. Als er das Geschehen aus dem Fenster beobachtet habe, habe es für ihn den Anschein erweckt, dass eine Frau vergewaltigt werde. Während die Frau mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und ihre Knie angewinkelt gehabt habe, habe der Mann sich mit den Händen auf den Knien der Frau abgestützt und es sei offensichtlich zu Sex gekommen. Dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, habe er für sehr unwahrscheinlich gehalten, weil es sich für ihn nicht um eine „natürliche Situation“ gehandelt habe, weshalb er auch die Polizei gerufen habe.
87Auch der Zeuge L3 hat bestätigt, dass er aus dem Fenster gesehen habe, wie ein Mann auf einer Frau gelegen habe, nachdem sein Sohn ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass draußen offenbar eine Vergewaltigung stattfinde. Er habe sofort nach draußen gehen und eingreifen wollen, was wegen des Eintreffens der Polizei aber nicht mehr erforderlich gewesen sei.
88Die Angaben der Nebenklägerin werden auch durch die Beobachtungen der eintreffenden Polizeibeamten gestützt. Insbesondere der Zeuge PK C3 hat insoweit anschaulich geschildert, dass der Angeklagte über der Nebenklägerin gekniet habe, die bei Erblicken des Streifenwagens den Arm gehoben und gerufen habe; als der Angeklagte aufgestanden sei, sei erkennbar gewesen, dass seine Hose bis unter das Gesäß heruntergezogen gewesen sei.
89Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist gesamtwürdigend zu konstatieren, dass die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen mit Blick auf deren inhaltliche Qualität und festzustellende hohe Konstanz und unter Berücksichtigung der Aussagegenese und ihres motivationalen Hintergrunds ohne einen entsprechenden Erlebnishintergrund nicht zu erklären wären.
90Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Angaben der maßgeblichen Belastungszeugin besonders kritischer Prüfung – auf die erfolgte Weise, nämlich durch eine Analyse ihres Aussageverhaltens vor allem in den unmittelbar tatrelevanten Teilen sowie durch einen Abgleich mit sonstigen Beweismitteln – bedurfte. Dies hat die Kammer getan und ist durch die Vornahme einer wertenden Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Tatablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen zutreffend sind.
91(c)
92Die Bewertung der Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft wird darüber hinaus auch durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q1 bestätigt. Der Sachverständige hat insoweit nochmals auf die Entstehung der gerade nicht von der Nebenklägerin initiierten Aussage und die hohe Redundanz ihrer Angaben zu ihren vorherigen Angaben hingewiesen. Zum Aussageverhalten sei festzustellen, dass die Nebenklägerin ersichtlich bemüht gewesen sei, nur solche Darstellungen abzugeben, die ihr nach eigener Einschätzung als Erinnerung tatsächlich präsent gewesen seien. Es sei bei dem Aussageverhalten der Nebenklägerin deutlich geworden, dass sie befürchtet habe, sich durch eine nichtzutreffende Aussage strafbar machen zu können, weshalb sie bestehende Unsicherheiten insbesondere zur Chronologie des Tatvorgeschehens deutlich offengelegt habe. Zudem habe sie mit der fehlenden Schmerzempfindung eindeutig ein Phänomen ihrer subjektiven Wahrnehmung in den Mittelpunkt ihrer Aussage gestellt, jedoch keine bewertenden oder analysierenden Ausführungen in Bezug auf den Angeklagten gemacht und ihn damit auch nicht besonders belastet, zumal sie von sich auch keine Ausführungen zu etwaigen psychischen Folgewirkungen gemacht habe. Insgesamt habe sie keine höhergradige affektive Beteiligung gezeigt und auch nicht in Ansätzen versucht, ihrer Schilderung durch Aggravation oder lang hingezogene Übertreibungen zur Geltung zu verhelfen, sondern die Haltung gezeigt, dass sie an dem Geschehen ohnehin nichts mehr ändern könne.
93b) Zu dem Tatnachgeschehen und den Folgen der Tat (II. 2. der Urteilsgründe)
94Die Feststellungen zu den Folgen der Tat (II. 2. der Urteilsgründe) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Auch insoweit waren die Schilderungen der Nebenklägerin nicht von übermäßigem Belastungseifer geprägt. Vielmehr hat sie selbst geschildert, heute nicht mehr häufig an die Tat zu denken.
95Der Sachverständige Dr. Q1 hat dazu ausgeführt, dass das subjektive Empfinden der Nebenklägerin, durch die Tat wenig beeinträchtigt zu sein, gut mit der bei ihr bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vereinbar sei, bei der eine seelische Verletzung und erst recht ein etwaiges Trauma häufig vom bewussten Denken „abgespalten“ und statt dessen ins Unterbewusstsein verlagert würden. Es sei nicht auszuschließen, dass bei der Nebenklägerin noch Symptome einer Traumatisierung wie etwa Depressionen und Rückzugstendenzen auftreten könnten; da inzwischen fast ein Jahr seit der Tat vergangen sei, ohne dass es dazu gekommen sei, sei dies aber nicht mehr sehr wahrscheinlich.
96c) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (II. 3. der Urteilsgründe)
97Die Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten beruhen auf dem Ergebnis des Alkoholuntersuchungsbefunds des Universitätsklinikums F1 – Institut für Rechtsmedizin vom xx.xx.xxxx.
98Im Verlauf der Hauptverhandlung haben sich – trotz der Alkoholisierung des Angeklagten – keinerlei Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten im Tatzeitraum hindeuten. Bei einer Rückrechnung der etwa eine Stunde nach dem Vorfall festgestellten Blutalkoholkonzentration zugunsten des Angeklagten unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ kommt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ zum Tatzeitpunkt in Betracht.
99Zwar schließen Blutalkoholkonzentrationen von bis zu 2 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Anhaltspunkte, dass bei dem Angeklagten eine solche zumindest erhebliche Einschränkung vorlag, bestehen jedoch nicht, nachdem weder die Nebenklägerin noch die Polizeibeamten vor Ort körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen des Angeklagten geschildert haben und auch der im Rahmen der Blutabnahme erhobene Untersuchungsbefund vollständig unauffällig war, so dass kein äußerlicher Anschein eines Einflusses von Alkohol bestand.
100IV.
101Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da die Nebenklägerin vor der Vornahme der sexuellen Handlung gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Vollzug des Vaginal- und Analverkehrs an ihr nicht wolle und diese Ablehnung auch noch bei Vollzug des ungeschützten Vaginal- bzw. Analverkehrs vorlag, was der Angeklagte auch wusste.
102Darüber hinaus hat er tateinheitlich (§ 52 StGB) den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllt, weil der Angeklagte die sich entfernende Nebenklägerin vor der Vollziehung des vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs geschlagen hat, was über die in der Vergewaltigung selbst liegende Körperverletzung in Form einer üblen und unangemessenen Behandlung hinausgeht (vgl. BGH, NStZ 2011, 456; BGH, NJW 1963, 1683).
103Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen des für die Verfolgung der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses bejaht.
104V.
1051.
106Nach den getroffenen Feststellungen ist wegen der Ausübung des Geschlechtsverkehrs und auch des analen Eindringens das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
107Ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels, also die Vermutung, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, wird nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften könnten, kompensiert. Es liegen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen ließen.
108Zwar lässt sich für den Angeklagten bei dieser Prüfung anführen, dass er bislang strafrechtlich nur geringfügig und auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass die Tat mittlerweile über neun Monate zurückliegt und der Angeklagte durch die in der Zwischenzeit über einen erheblichen Zeitraum erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seines Handelns gespürt hat. Für den Angeklagten lagen auch als Erstverbüßer besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor, aufgrund derer die Kammer die lang andauernde Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten herangezogen hat. Weiterhin wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass das Geschehen für die Nebenklägerin ohne gravierende oder bleibende körperliche und psychische Folgen geblieben ist. Schließlich durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Tat unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol begangen hat, wenn auch seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit deshalb weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB waren.
109Gegen den Angeklagten sprach indes, dass er tateinheitlich eine Körperverletzung begangen hat, indem er die Nebenklägerin ins Gesicht geschlagen hat. Zudem wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er sowohl vaginal als auch anal jeweils ungeschützt in die Nebenklägerin eingedrungen ist und den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, weshalb sich die Nebenklägerin einer längeren HIV-Prophylaxe unterziehen musste. Angesichts dessen liegt keine Abweichung vom „Durchschnittsfall“ einer Vergewaltigung vor, aufgrund derer Anlass bestünde, von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB abzusehen.
110Daher ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen der Vergewaltigung ausgegangen, weil für diese gegenüber der tateinheitlich begangenen Körperverletzung die schwerere Strafe angedroht ist.
1112.
112Innerhalb des hiernach zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) hat die Kammer auf der Grundlage von § 46 StGB die bereits im Rahmen der Erörterung des Absehens von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB genannten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auf eine
113Freiheitsstrafe von vier Jahren
114als tat- und schuldangemessen erkannt.
115VI.
116Der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 223 StGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zu.
117Der Angeklagte schuldet der Nebenklägerin gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB Schadensersatz, wonach u.a. derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt sowie derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
118Der Angeklagte hat den Körper und die Gesundheit der Nebenklägerin vorsätzlich verletzt und gegen ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz verstoßen, indem er sie – wie unter II. dieses Urteils festgestellt – vergewaltigt und geschlagen hat.
119Dabei kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt werden.
120Angemessen erscheint vorliegend ein Schmerzensgeld von 5.000 €.
121Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben Art und Dauer der Verletzung u.a. auch Umstände wie der Verschuldensgrad des Schädigers und ein Mitverschulden des Nebenklägerin einzubeziehen. Vorliegend hat der Angeklagte eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und die Nebenklägerin in einem mehraktigen Geschehen vaginal und anal vergewaltigt, so dass auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Bedeutung zukommt. Nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war insoweit die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (BGH, r + s 1995, 97). Von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, bestand im vorliegenden Fall kein Anlass.
122Im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ist darüber hinaus auf Art und Umfang der erlittenen Verletzungen und eingetretenen Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, einen zu befürchtenden Dauerschaden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.). Einzubeziehen war danach hier insbesondere, dass sich die Nebenklägerin einer mehrwöchigen HIV-Prophylaxe unterziehen musste, im Übrigen aber keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine bleibenden Folgen eingetreten sind.
123Die Nebenklägerin hat zudem gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 291 i.V.m. § 288 BGB einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jedenfalls – wie geltend gemacht – ab Rechtskraft der ergangenen Entscheidung.
124Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Verurteilung im Adhäsionsverfahren beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 709 ZPO.
125VII.
126Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der der Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Kammer in Ausübung ihres ihr nach 472a Abs. 2 Satz 1 StPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick darauf, dass die Adhäsionsklägerin ursprünglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000 € geltend gemacht hat, das das zugesprochene Schmerzensgeld deutlich überstieg, eine Kostenquote gebildet.
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Referenzen
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 2x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- StPO § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe 1x
- 40 Js 1264/22 1x (nicht zugeordnet)