Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 399/96

Tenor

für R e c h t erkannt:

I.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

"X"

und/oder

"X"

gleichgültig in welcher Schreibweise

zu benutzen;

2.

dem Beklagten über den Umfang der vorstehend unter Ziffer II. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1997 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

- der Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

- der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

- des erzielten Umsatzes,

- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Werbeanlässen und Werbezeiten.

IV.

Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu III. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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