Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 213/99

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2001 durch den Richter x als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger 2.797,49 EUR (5.471,41 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1999 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Erstbeklagten 128,85 EUR (252,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Juli 1999 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 23,9 %, der Erstbeklagte 50,6 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 23,9 % und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch 1,6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Erstbeklagte zu 25,9 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 36,6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen der Kläger zu 15,7 % und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 2,2 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt der Erstbeklagte jeweils zu 96,8 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von diesen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Widerbeklagten können die Vollstreckung durch den Erstbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von diesem zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Erstbeklagte kann die Vollstreckung durch die Widerbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von diesen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Widerbeklagten zu 2) und 3) nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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