Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 330/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 112,53,-- EUR und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 13. Juli bis zum 5. Dezember 2001 auf einen Betrag von 1.437,39,-- EUR (= 2.811,29,-- DM) und seit dem 6. Dezember 2001 auf einen Betrag von 112,53,-- EUR (= 220,08,-- DM) zu zahlen sowie

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie Schreiben mit dem Inhalt

"obwohl xxxx nicht gerade zu den kleinen Anbietern von xx gehört, ist es uns doch nicht immer möglich, Sie bei einer wichtigen Neueinführung wie xx-xxxx (xxxxxxx bisher unter dem Namen xxx) gleich am ersten Tag persönlich zu informieren"

gesandt hat, unter Angabe von Namen und Adressen der Empfänger in alphabeti-scher Reihenfolge der Nachnamen/Firmennamen der Empfänger.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 30.000,-- EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- EUR abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicher-heit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen