Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 315/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sender/Empfänger-Systeme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empfänger, welcher mit einem Programmierschalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendecodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt,

im Geltungsbereich des deutschen Patentes xxxxxxxxxx anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und der Empfänger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers verglichen wird;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

a) die Beklagte zu 1. für die Zeit vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

b) die Beklagten insgesamt für die Zeit seit dem 10. Juni 1990 mit den Angaben ge-mäß Ziff. I. 1. a) aa) bis dd) sowie zusätzlich die Angaben

aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie

bb) des erzielten Gewinns;

wobei

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerbli-chen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

Die Rechnungslegung ist für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf

Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den

bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I. 1.,

2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90 %, der Klägerin zu 10 % auferlegt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 465.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten in Höhe von 1.150,00 € durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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