Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 220/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € er-satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Mo-naten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

a)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern Handy-spiele zur Anwendung eines Verfahrens zum Laden von elek-tronischen Spielen auf ein der Sprachkommunikation fähiges mobiles Kommunikationsendgerät eines Mobilkommunikations-netzes anzubieten, wenn das Verfahren die folgenden Merkma-le aufweist:

- das Kommunikationsendgerät weist zumindest eine Ein-gabeeinrichtung, eine Ausgabeeinrichtung, eine Spei-cher- und Steuereinheit, und Mittel zur Durchführung der Spiele auf;

- es ist ein Auswahlmittel vorhanden, mit dessen Hilfe die Betriebsart des Kommunikationsendgeräts auf die Durch-führung von elektronischen Spielen im Kommunikations-endgerät eingestellt werden kann;

- über einen durch die Eingabeeinrichtung des Kommuni-kationsendgeräts gesteuerten Dialog mit einer Steuerein-richtung wird zumindest ein Spiel ausgewählt;

- das zumindest eine elektronische Spiel wird zum Kom-munikationsendgerät drahtlos übertragen und dort ge-speichert;

es sei denn, das Angebot erfolgt an Personen, die das Verfah-ren zu gewerbsmäßigen Zwecken nutzen;

b)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern Handy-spiele zu liefern, die zur Anwendung eines Verfahrens zum La-den von elektronischen Spielen auf ein der Sprachkommunika-tion fähiges mobiles Kommunikationsendgerät eines Mobil-kommunikationsnetzes geeignet sind,

wenn das Verfahren die folgenden Merkmale aufweist:

- das Kommunikationsendgerät weist zumindest eine Ein-gabeeinrichtung, eine Ausgabeeinrichtung, eine Spei-cher- und Steuereinheit, und Mittel zur Durchführung der Spiele auf;

- es ist ein Auswahlmittel vorhanden, mit dessen Hilfe die Betriebsart des Kommunikationsendgeräts auf die Durch-führung von elektronischen Spielen im Kommunikations-endgerät eingestellt werden kann;

- über einen durch die Eingabeeinrichtung des Kommuni-kationsendgeräts gesteuerten Dialog mit einer Steuerein-richtung wird zumindest ein Spiel ausgewählt;

- das zumindest eine elektronische Spiel wird zum Kom-munikationsendgerät drahtlos übertragen und dort ge-speichert;

und wenn die Übertragung des Spiels drahtlos auf ein zur Sprachkommunikation fähiges Kommunikationsendgerät er-folgt,

es sei denn, die Lieferung erfolgt an Personen, die das Verfah-ren zu gewerbsmäßigen Zwecken nutzen;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.5.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen gelieferten Handyspiele, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Ge-meinkostengemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Handyspielen unmittelbar zuge-ordnet werden.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 13.5.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750.000 € festge-setzt.


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