Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 230/04

Tenor

I. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Kläger zu dulden, dass

1. durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen im Beisein von Rechtsanwältin X und Patentanwalt X in dem an sie vermieteten, auf dem in der XX gelegenen Betriebsgelände der Beklagten zu 2) befindlichen Raum untergestellte Etikettiermaschinen sowohl im Betrieb als auch bei Stillstand besichtigt werden, um festzustellen, ob die Maschinen von folgendem Verfahren Gebrauch machen:

Verfahren zum Etikettieren von Blumentöpfen (2), wobei die Blumentöpfe (2) einer Magaziniereinrichtung (3) zugeführt werden, so dass sich in der Magaziniereinrichtung (3) ein endloser Stapel (4a) zu etikettierender Blumentöpfe (2) befindet, wobei der endlose Stapel (4a) zum Etikettieren der einzelnen Blumentöpfe (2) zumindest teilweise entstapelt wird und der an der zumindest teilweise entstapelten Stelle befindliche Blumentopf (2) etikettiert wird, wobei der etikettierte Blumentopf (2) nach dem Etikettieren einem endlosen Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) zugeführt wird, wobei die Förderrichtung (F) und die Stapelrichtung (S) der Blumentöpfe (2) unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Etikettieren im Wesentlichen koaxial und gleich sind und wobei der endlose Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) über eine Abführeinrichtung (8) kontinuierlich abgeführt wird,

wobei Rechtsanwältin X und Patentanwalt X aufgegeben wird, Tatsachen, die im Verlauf der Besichtigung zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Beklagten betreffen, geheim zu halten, bis die Kammer die Erlaubnis für die Weitergabe der Informationen erteilt hat;

2. der Sachverständige im Beisein der unter 1. genannten Personen Foto- bzw. Filmaufnahmen von den Maschinen bei Betrieb und im Ruhezustand macht.

II. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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