Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 180/08

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 50.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

 

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der von der Klägerin am 17.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 50.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 50.000,- € resultieren.

 

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 50.000,- € in Verzug befindet.

 

4.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 100.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, an den Kläger weitere 59.500,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2009 zu zahlen.

 

 

5.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 100.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der X aufgenommenen Darlehens über einen Nennbetrag in Höhe von 45.500,- € zu einem Nominalzinssatz von 7,475 % bei einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 freizustellen.

 

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 30.06.2004 gezeichneten X im Nennwert von 100.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 100.000,- € resultieren.

 

7.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der X im Nennwert von 100.000,- € in Verzug befindet.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.