Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 3/10 U.

Tenor

I Die Beklagten werden verurteilt,

1 es zu unterlassen,

Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen, die mit einer plastischen Masse ausgefüllt sind, wobei der Spachtel aus einer Platte besteht, deren Rand in der Plattenebene unterschiedliche Krümmungen aufweist, wobei Abschnitte des Randes senkrecht der Ebene der Platte verlaufen, ein senkrechter Abschnitt des Randes von einer Kante begrenzt ist, die parallel der Ebene der Platte verläuft,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Spachtel mit einer Schnittkante versehen ist, die durch einen Abschnitt des Randes gebildet ist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach außen abnimmt und die Schnittkante mit einem angrenzenden Abschnitt des Randes einen rechten Winkel bildet,

2 der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)                  der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)                  der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise (Einkaufs- und Verkaufspreise), die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

c)                  der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)                 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)                  des erzielten Gewinns,

wobei die Einkaufspreise und Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Maßgabe vorzulegen haben, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.

II Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben,

2 die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Vorrichtungen sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagte zu 1) die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.

III Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.196,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

IV Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

VII Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

VIII Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist.


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