Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b 0 134/10 U.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang sie

1. in der Zeit vom 1.1.2003 bis einschließlich zum 25.9.2007

a) ein Verfahren zur Kunststoffbeschichtung von dreidimensionalen Körpern, bei dem eine Kunststoff-Folie auf einen Körper aufgelegt und unter Erwärmung mit Hilfe eines Druckkissens einer Membranpresse angedrückt wird, deren Membran so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder des zu beschichtenden Körpers drücken lässt, wobei die Folie durch einen den Körper mit Abstand umgebenden Rahmen eingespannt wird und die Folie beim Andrücken mit Hilfe des Druckkissens durch den Rahmen gehalten wird, vertrieben hat,

b) Membranpressen zur Durchführung des unter a) genannten Verfahrens, mit einer Membran, die so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder eines zu beschichtenden Körpers drücken lässt, einem Tisch zur Aufnahme eines zu beschichtenden Körpers, einem absenkbaren Druckkissen zum Andrücken einer Kunststoff-Folie an den Körper und einer Heizeinrichtung zur Erwärmung der Kunststoff-Folie sowie einem dem Umriss des Körpers mit Abstand folgenden, absenkbaren Rahmen zum Einspannen der Kunststoff-Folie, verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (EP A);

2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2008 in die USA  

Vorrichtungen für die Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler Körper mit einem Tisch zur Aufnahme eines dreidimensionalen Körpers, einem absenkbaren Druckkissen, einem absenkbaren Rahmen, welcher mit Abstand unter dem Druckkissen aufgehängt ist, zum Befestigen und zum unter Spannung Halten der Ränder einer Kunststofffolie, mit der ein dreidimensionaler Körper beschichtet werden soll, während des Beschichtungsvorgangs, wobei der Rahmen im Abstand der Kontur des dreidimensionalen Körpers folgt, sowie mit dem Rahmen beigefügten Mitteln zum Anheben des Rahmens gegen das Druckkissen verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (US B).

II. Der weitergehende Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,-.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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