Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 266/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung fest-zu¬setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ord¬nungshaft bis zu sechs Mo-naten, im Falle mehrfacher Zuwi¬derhandlungen bis zu insge-samt zwei Jahren, zu unterlas¬sen,

Vorrichtungen zur Positionierung und Markierung eines Patien¬ten an Diagnosegeräten vor oder nach der Durch-leuchtung in ei¬nem Computertomographen, mit einem oberhalb des auf einer verfahrbaren Liege gelagerten Patienten angeordneten Projek¬tor, der quer zur Körper¬achse verstellbar ist, jeweils einem auf jeder Seite des Pa¬tienten angeordneten Projektor, die in der Höhe ver¬stellbar sind, wobei die Projektoren mittels numerisch gesteuerter Antriebe angetrieben sind und eine Licht¬markierung auf dem Körper des Patienten erzeugen, einer Positioniersteuervorrichtung für die Antriebe und einem Einga¬begerät für die Positioniersteuervorrichtung zwecks Eingabe von die Lage und die Ausdehnung ei¬nes zu bestrahlenden Ge¬biets betreffenden, vom Com¬putertomographen ermittelten Ko-ordinaten,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäi¬schen Patents A

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen oberhalb der verfahrbaren Liege zwei Li¬nienlaser gelagert sind, von denen einer eine Sagittalli¬nie und der andere einer Transversallinie auf den Pati¬entenkörper projiziert und die jeweils quer auf den Pati¬entenkörper verstellbar sind und die seitlich angeord¬neten Projektoren ebenfalls Linienlaser sind, die seitli¬che Linien auf den Patientenkörper projizieren;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortier¬ten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 be¬zeichneten Handlungen seit dem 01.01.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen¬gen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh¬mer unter Vorlage von Rechnungen oder Liefer¬scheinen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An¬gebots-mengen, -zeiten und -preisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs¬zeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfän¬ger von Angebo¬ten und nichtgewerblichen Ab¬nehmern statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegen¬über zur Ver¬schwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt¬schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, da¬rüber Auskunft zu ertei¬len, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Ab¬nehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. an die Klägerin 10.825,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge¬rin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2007 begangenen Hand¬lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe¬dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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