Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 94/13 U.

Tenor

Die Beklagten zu 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 4.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 5.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 7.) wird verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

Der Beklagte zu 8.) wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 1.) zu 15%, die Beklagten zu 2.) als Gesamtschuldner zu 6 %, die Beklagten zu 3.) als Gesamtschuldner zu 6 %, der Beklagte zu 4.) zu 15 %, die Beklagten zu 5.) als Gesamtschuldner zu 11 %, der Beklagte zu 7.) zu 11 % und der Beklagte zu 8.) zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6.) trägt der Kläger.

Der Kläger trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) zu 18 %, der Beklagten zu 3.) zu 30 % und des Beklagten zu 8.) zu 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) – 8.) für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung von Seiten aller Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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