Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 211/14

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,

die in der Anlage K 1 abgebildete Fotografie - Bild Nr. C -, wie in der Anlage K 3 ersichtlich, ohne Zustimmung der Klägerseite zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieser Fotografie ohne Zustimmung der Klägerseite öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen;

2.

der Klägerin Auskunft über die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung der unter Ziffer 1. genannten Fotografie auf der Internetseite www.T.de und/oder entsprechenden Unterseiten zu erteilen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite gegenüber der Kanzlei X von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gern. Ziffer 1, 2 und 3 in Höhe von EUR 480,20 freizustellen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,- EUR vorläufig vollstreckbar.


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