Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 60/14

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Rundstahlgliederketten mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Schenkelhöhe (H) der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Flachkettenglieder ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen der Rundungen aufweisen, das größer ist als 0,55 und kleiner als 0,85 und bei denen sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel gegenüber den Rundungen definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den Bogenabschnitt gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt hinein erstreckt,

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte - die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)      der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Zollpapiere vorzulegen hat, und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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