Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 89/14

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

feuerhemmende Flächenelemente mit mindestens zwei lichtdurchlässigen Brandschutz-Glasplatten, welche an Seitenkanten aneinander stoßen, wobei die übrigen Seitenkanten an einem Bauteil gehalten sind, wobei diese Brandschutz-Glasplatten jeweils aus mindestens zwei parallel und mit Abstand zueinander angeordneten Glasscheiben und einer im Zwischenraum zwischen diesen Glasscheiben angeordneten Brandschutzschicht bestehen und zwischen den aneinander stoßenden Seitenkanten der Glasplatten eine Dichtungsanordnung eingebaut ist, wobei die aneinander stoßenden Seitenkanten der Glasplatten mit einem Abstand von mindestens 1 mm zueinander angeordnet sind und die Dichtungsanordnung in diesem Zwischenraum zwischen den Seitenkanten und über dessen ganze Länge angeordnet ist und aus einem Dichtungselement besteht,

herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

sich die Brandschutzschicht zwischen den Glasscheiben nicht bis zur Kante der jeweiligen Glasplatte erstreckt und entlang des Kantenbereichs eine Nute ausgebildet ist, und bei denen diese Nute im Randbereich zwischen den Glasscheiben mit einem Sperrmaterial ausgefüllt ist,

insbesondere, wenn

in die Dichtungsanordnung und zwischen die Seitenkanten der Brandschutzglasplatten ein Zwischenelement aus einem feuerhemmenden Material eingelegt ist, wobei dieses Zusatzelement an den beiden gegen die Breitseiten der Brandschutz-Glasplatten gerichteten Seiten je von einem elastischen Dichtungselement abgedeckt ist;

  • 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gemäß Z. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Herstellungsmengen und -zeiten;

(b) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise unter Vorlage von Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;

(c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungen, Zeiten und Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, unter Vorlage von Kopien von Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder etwaigen Gutschriften, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden;

(d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

(g) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

(f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten, Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;

  • 4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.11.2003 entstanden sind oder/und noch entstehen werden.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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