Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 20 O 7/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
3Die Parteien sind verbunden durch einen Partnervermittlungsvertrag. Der bei Abschluss des Vertrags 88 Jahre alte Kläger meldete sich am 10.01.2014 auf eine Anzeige in einer Wuppertaler Zeitung bei der Beklagten. Auf den Anruf hin erschien am nächsten Tag eine Mitarbeiterin der Beklagten – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um die Geschäftsführerin der Beklagten handelte - bei dem Kläger. Am 12.01.2014 schlossen die Parteien einen Partnervermittlungsvertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 1 (Bl. 5 ff. GA) Bezug genommen wird. Es wurde außerdem ein Partnerwunschbogen gemeinsam mit dem Kläger ausgefüllt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 2 (Bl. 8 f. GA) Bezug genommen wird.
4Am selben Tag übergab der Kläger der Mitarbeiterin der Beklagten 2.000,- € in bar, am darauf folgenden Tag begleitete die Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger zu dessen Bank, wo der Kläger weitere 6.000,- € abhob und in bar übergab.
5In der Zeit von Januar 2014 bis zum 03.03.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger insgesamt 19 Partnervorschläge. Diese Vorschläge enthielten lediglich Name, Anschrift und Telefonnummern. Am 03.03.2014 rief der Kläger bei der Beklagten an und widerrief den geschlossenen Vertrag. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2014 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Betrags auffordern.
7Dem Kläger entstanden durch die vorgerichtliche Beauftragung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €, die der Kläger bezahlte.
8Der Kläger behauptet, im Rahmen des Gesprächs habe er der Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, dass für ihn nur eine Frau aus Wuppertal in Frage komme; dies habe die Mitarbeiterin dem Kläger zugesagt. Keiner der Vorschläge habe jedoch eine Frau aus Wuppertal betroffen. Ein Vertragsexemplar und eine Abschrift der Widerrufsbelehrung seien ihm nicht übergeben worden. Die von der Beklagten unterbreiteten Vorschläge seien für den Kläger unbrauchbar gewesen, da die benannten Partnerinnen sämtlich außerhalb von Wuppertal gelebt hätten.
9Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig. Hierzu behauptet er, der Beklagten vergleichbare Institute verlangten lediglich Beträge zwischen 2.000 – 3.000 €.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.999,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 11.04.2014 zu zahlen,
122. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 729,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, sämtliche der benannten 19 Partnerinnen hätten in das Anforderungsprofil des Klägers gepasst. Die Benennung lediglich der Kontaktdaten erfolge, um zu vermeiden, dass Partner nur deshalb keinen Kontakt zueinander aufnähmen, weil ein Detail in einem mitgeteilten Profil nicht übereinstimme. Der Kläger hätte weitere Informationen bei der Beklagten abfragen können.
16Die Klage ist der Beklagten am 24.07.2014 zugestellt worden.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist begründet.
19I.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 7.999,- € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu.
21Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers etwas erlangt, da der Kläger an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 7.999,- € gezahlt hat.
22Diese Leistung erfolgte ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrund für die Leistung ist nicht der zwischen den Parteien geschlossene Partnervermittlungsvertrag, da dieser gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
23Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online). Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der Unerfahrenheit oder der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene Gewinnstreben hinzutreten (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online, OLG Düsseldorf, B. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09, zitiert nach juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14). Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online). Von einem solchen besonders groben Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, OLG Düsseldorf a.a.O.). Werden die Größenordnungen für ein besonders grobes Missverhältnis nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn für eine Partei weitere nachteilige Umstände hinzutreten (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, zitiert nach beck-online); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (OLG Düsseldorf, jew. a.a.O.).
24Es kann dahinstehen, ob bereits die von der Beklagten zu erbringende Leistung nicht hinreichend bestimmt ist (so LG Düsseldorf, Urteil v. 04.03.2015, Az. 23 S 32/14). Ebenfalls bedurfte es keiner Feststellung dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit der zwischen den Parteien vereinbarte Preis von 7.999,- € für insgesamt 14 Partnervorschläge über dem marktüblichen Preis für vergleichbare Leistungen liegt.
25Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist bereits wegen der weiteren Vertragsumstände sittenwidrig.
26Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass auch andere Partnervermittlungsinstitute ähnliche Preise verlangten, verkennt sie, dass die Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, nicht allein anhand des Vergleichs des vereinbarten zum marktüblichen Preis zu beurteilen ist. Der Umstand, dass andere Institute vermeintlich gleiche Preise verlangen, steht der Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Grundsätzlich bestimmt sich die Sittenwidrigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie bereits ausgeführt - danach, ob das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist; hierbei sind nicht ausschließlich die vereinbarte Leistung und der Marktwert vergleichbarer Leistungen gegenüberzustellen, sondern auch die übrigen Vertragsumstände zu berücksichtigen. Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsgeschäft nicht dadurch als nicht sittenwidrig anzusehen ist, weil es von einer Vielzahl von Personen als angemessen betrachtet wird; da für die Frage der Sittenwidrigkeit das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu Grunde zu legen ist. Maßgeblich ist die Anschauung der in Betracht kommenden beteiligten Kreise, wobei das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist. Etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGH NJW 1953, 1665, Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 14, jeweils zitiert nach beck-online).
27Nach dem Gesamtcharakter des hier geschlossenen Vertrags ist unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergütung der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ohne dass es auf das Verhältnis des hier konkret vereinbarten Preises zum marktüblichen Preis ankommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat sich verpflichtet, einen Gesamtpreis von 7.999,- € für insgesamt 14 Partnervorschläge zu entrichten, was einem Preis von 571,36 € je Partnervorschlag entspricht. Dieser Preis steht in einem groben Missverhältnis zu dem, was der Kläger von der Beklagten als Gegenleistung erhielt, wenn man die gesamten Vertragsumstände berücksichtigt. Dahinstehen kann, ob die Gegenleistung unbestimmt ist (so LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14). Selbst wenn man eine hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung annimmt, steht diese in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Denn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt sich bereits nicht, nach welchen Kriterien die Auswahl der Partner erfolgt, die Qualität der Partnervorschläge der Beklagten unterliegt keinerlei einschränkenden Anforderungen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09). Der jeweilige Kunde hat bei Vertragsschluss keinerlei Möglichkeit, die Erfolgschancen einer möglichen Vermittlung einzuschätzen. Zwar wird mit ihm ein „Partnerwunschbogen“ ausgefüllt, aus welchem sich die Wünsche des Kunden an seinen zukünftigen Partner ergeben. Inwieweit diese Wünsche jedoch bei der durch die Beklagte sodann vorzunehmenden Partnerauswahl Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich. So fehlt es an jeglicher Angabe dazu, ob bereits bei Übereinstimmung eines einzigen Kriteriums ein Vorschlag erfolgt oder ob eine Mehrzahl an Kriterien erfüllt sein muss. Die Beklagte ist vertraglich in keiner Weise an bestimmte Auswahlkriterien gebunden. Soweit es den Wunsch des Kunden hinsichtlich Wohnort des zukünftigen möglichen Partners betrifft, behält sie sich in diesem Falle ausdrücklich vor, nicht an die diesbezüglichen Wünsche des Kunden gebunden zu sein (Ziff. 3 des Vertrags). Darüber hinaus räumt sie dem Kunden zwar ein, Partnervorschläge zu beanstanden, ohne dass jedoch ersichtlich wird, welche Partnervorschläge beanstandet werden können und welche Partnervorschläge als vertragsgerecht gelten sollen und damit nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte führt selbst – zutreffend - an, dass es sich bei dem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, bei welchem ein konkreter Erfolg nicht geschuldet ist. Woran dann jedoch gemessen werden soll, ob ein Partnervorschlag vertragsgerecht ist, bleibt unklar. Die Beklagte ist durch die von ihr gewählte Vertragsgestaltung, die keinerlei Kriterien für die Vermittlung vorsieht, in der Lage, jeglichen Partner als vertragsgerecht vorzuschlagen, selbst wenn nur ein Kriterium der beiden Kunden übereinstimmt und ansonsten keinerlei Übereinstimmung vorliegt.
28Es kommt mithin nicht entscheidend darauf an, ob ein Erfolg garantiert wird (der bei einem Dienstvertrag nach zutreffender Ansicht der Beklagten gerade nicht geschuldet ist), sondern vielmehr darauf, dass für den jeweiligen Kunden nicht einmal potentielle Erfolgschancen einzuschätzen sind. Denn es fehlt an einer vertraglichen Regelung dazu, inwieweit die von dem Kunden angegebenen Kriterien berücksichtigt werden; mangels entsprechender Regelung vermag die Klägerin jegliche Personen als vertragsgerecht vorschlagen, ohne dass für den Kunden erkennbar wird, ob der Vorschlag als vertragsgerecht gelten kann oder nicht. Auch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kunde einzelne Daten bei der Beklagten abrufen kann; denn selbst nach einem Abruf und gegebenenfalls Feststellung einer mehr oder minder vorhandenen Übereinstimmung ist für den Kunden nicht ersichtlich, ab welchem Maße der Übereinstimmung von einer vertragsgerechten Leistung der Klägerin auszugehen ist.
29Der Preis von 571,36 € pro Vorschlag steht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in einem groben Missverhältnis zur Leistung der Beklagten, bei der es sich um keine konkretisierbare Leistung handelt, sondern vielmehr um eine Leistung, deren Inhalt die Beklagte nahezu vollkommen frei, ohne Bindung an bestimmte Kriterien, bestimmen kann. Der Kläger entrichtet hier einen Betrag von 571,36 € für einen Partnervorschlag, bei dem womöglich nur eine geringfügige Übereinstimmung vorliegt, bei dem mithin das Verlustrisiko, das im Rahmen der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, exorbitant hoch ist und in keinem Verhältnis zum Preis von 571,36 € steht.
30Das vorliegende grobe Missverhältnis rechtfertigt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).
31Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 2008, 982) beruft und meint, hieraus folge, dass der BGH nicht von einer Sittenwidrigkeit auf Grund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH hat in vorzitiertem Urteil lediglich festgestellt, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts für ein solches Missverhältnis nichts hergäben und entsprechende Rügen durch die Revision auch nicht erhoben würden.
32An der Sittenwidrigkeit des Vertrags ändert sich auch mit Blick auf § 243 BGB nichts. § 243 BGB ist grundsätzlich auch auf Dienstverträge entsprechend anwendbar, obwohl er seinem Wortlaut nach nur Sachleistungen betrifft (vgl. z.B. Palandt, 74. Aufl. 2015, § 243 Rn. 1). Während bei der Stückschuld der Leistungsgegenstand konkret bestimmt ist, ist die Gattungsschuld nur nach bestimmten Merkmalen bestimmt, d.h. bestimmbar (Palandt a.a.O.). Ob § 243 Abs. 2 BGB überhaupt auf Partnervermittlungsverträge Anwendung finden kann vor dem Hintergrund, dass bereits fraglich sein dürfte, ob in der Partnervermittlung eine Leistung mittlerer Art und Güte überhaupt bestimmbar ist, da es keine allgemeingültigen Grundsätze zur Erstellung von Partnervorschlägen geben dürfte, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Beklagte trägt nicht konkret vor, was als mittlere Art und Güte gelten könnte. Das einzig in dem Vertrag aufgeführte Merkmal ist der Umstand, dass es sich um einen Partnervorschlag handeln soll. Selbst wenn man unterstellt, es sei ein Partnervorschlag mittlerer Art und Güte – was immer hierunter verstanden werden mag – zu leisten, ändert dies nichts an der Sittenwidrigkeit des Vertrags. Denn diese resultiert zumindest auch daraus, dass für den Kunden nicht einmal potentielle Erfolgschancen einschätzbar sind und auch nicht ersichtlich wird, wann ein Partnervorschlag beanstandet werden kann. Im Falle eines Partnervermittlungsvertrags besteht im Gegensatz zu anderweitigen Dienst- oder Arbeitsverträgen (Beispiel: Sekretärin) kein „allgemeines Verständnis“, wie ein Partnervorschlag mittlerer Art und Güte auszusehen hätte. Die konkrete Vertragsgestaltung gibt dem Kunden keinerlei Möglichkeit zu erkennen, wann ein durch die Beklagte erbrachter Vorschlag womöglich nicht „mittlerer Art und Güte“ entspricht und daher nicht vertragsgemäß ist. Da dem Kunden hierdurch die Geltendmachung sämtlicher ihm im Grundsatz zustehenden Rechte (unterstellt, es gäbe eine mittlere Art und Güte) erheblich erschwert wird, ergibt sich aus den Gesamtumständen des Vertrags unter Berücksichtigung des Preises pro Partnervorschlag dennoch, dass dieser gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.
33II.
341.
35Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Einer gesonderten Mahnung des Klägers bedurfte es nicht, da die Beklagte die Rückzahlung des vereinbarten Preises endgültig und ernsthaft verweigert hat. Der Kläger rief am 03.03.2014 bei der Beklagten an und forderte den gezahlten Betrag zurück, was die Beklagte ablehnte. Bei der Frage, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist das gesamte Verhalten des Schuldners zu würdigen, wozu auch seine spätere Einlassung im Prozess zählt (vgl. BGH NZBau 2002, 327, zitiert nach beck-online). Die Gesamtumstände des Falles müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner endgültig seiner Verpflichtung nicht nachkommen will (BGH a.a.O.). Nach den vorliegenden Gesamtumständen ist die Ablehnung der Rückzahlung als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten. Denn die Beklagte hat auch in dem hiesigen Prozess unter Bezugnahme auf ihre Rechtsansichten bis zuletzt daran festgehalten, dass der Kläger den in Rede stehenden Betrag schuldet und ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten vor der Kammer dieselbe Rechtsansicht vertreten hat. Dass die Beklagte auf eine gesonderte Mahnung hin geleistet hätte, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, weshalb eine gesonderte Mahnung bei objektiver Betrachtung sinnlos, mithin reine Förmelei, gewesen wäre.
362.
37Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 729,23 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befand sich nach dem Telefonat mit dem Kläger am 03.03.2014 in Verzug; auf die Ausführungen gemäß Ziff. II.1. wird Bezug genommen. Die in Folge der Beauftragung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Rechtsanwaltsgebühren stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Der Höhe nach sind die Kosten unstreitig.
38III.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
40Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 7.999,- € festgesetzt.
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